Verwaltungsrecht

Unbegründeter Asylantrag eines malischen Staatsangehörigen

Aktenzeichen  Au 5 K 17.33059

Datum:
21.12.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 113 Abs. 5
AsylG AsylG § 3
AsylG AsylG § 4
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 7

 

Leitsatz

1 Hat ein in Nordmali tätiger Touristenführer gegenüber örtlichen Behörden und Jugendlichen Warnungen vor dem drohenden Einfluss der Tuareg ausgesprochen und hat er deswegen vor seiner Ausreise Drohungen erhalten und ist er sogar einmal entführt worden, liegt indes keine an ein asylerhebliches Merkmal iSv § 3 Abs. 1, § 3b AsylG anknüpfende Verfolgung, sondern vielmehr kriminelles Unrecht vor. (Rn. 20) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Die malische Hauptstadt Bamako bietet malischen Staatsangehörigen internen Schutz iSv § 3e AsylG. (Rn. 20) (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Im Süden Malis erreicht der einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt kein so hohes Niveau, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in der Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung iSv § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AsylG ausgesetzt wäre. (Rn. 21) (red. LS Clemens Kurzidem)
4 Ein alleinstehender junger Mann kann seinen Lebensunterhalt im Süden Malis sicherstellen, selbst wenn hierfür mehr als das bloße Existenzminimum erforderlich wäre. Dem steht auch die nach wie vor schlechte humanitäre Lage in Mali und das Angewiesensein des Landes auf ausländische Unterstützung nicht entgegen, wobei letzteres insbesondere für Nordmali gilt. (Rn. 22) (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage des Klägers entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2017 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung vom 21.12.2017 form- und fristgerecht geladen worden.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG und die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor (§ 113 Abs. 5 VwGO). Auf die zutreffenden Begründungen des angefochtenen Bescheids wird in vollem Umfang verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt:
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.
a) Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Dabei kann die Verfolgung i. S. des § 3 AsylG nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Hiervon ausgehend kann der Kläger nicht als Flüchtling anerkannt werden.
b) Der Kläger hat eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nach Überzeugung des Gerichts nicht glaubhaft gemacht. Zwar mag es zutreffen, dass der Kläger gegenüber örtlichen Behörden und Jugendlichen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Warnungen bezüglich des drohenden Einflusses der Tuareg im Norden Malis ausgesprochen hat und in Folge dieser Warnungen vor seiner Ausreise Drohungen erhalten und einmal auch entführt worden ist, jedoch knüpft dieser Vortrag nicht an ein in §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG genanntes Merkmal an. Selbst wenn man eine Entführung des Klägers als wahr unterstellt, ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger wegen eines in seiner Person liegenden, flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG entführt worden ist. Es handelt sich insoweit vielmehr um dem Kläger widerfahrenes kriminelles Unrecht, in Bezug auf welches er darauf angewiesen ist, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen erschöpft sich der Vortrag des Klägers darin, auf künftige Entwicklungen im Norden Malis verwiesen zu haben und deswegen in das Visier der Tuareg beziehungsweise der Nationalen Bewegung für die Befreiung des Azawad (MNLA) geraten zu sein. Über dies ist im Hinblick auf eine mögliche Rückkehr des Klägers darauf zu verweisen, dass die MNLA und die Regierung von Mali am 18. Juni 2013 eine Waffenruhe beschlossen haben. Im Übrigen kommt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags nicht in Betracht, weil der Kläger auf eine innerstaatliche Fluchtalternative im Süden Malis, insbesondere in der Hauptstadt Bamako, zu verweisen ist (§ 3e AsylG). Dies umso mehr als dass der Kläger bereits während seines vierjährigen Studiums in Bamako gelebt hat.
Der Süden Malis ist bürgerkriegsfrei. Von den Kampfhandlungen islamistischer Gruppen, die im Januar 2012 ihren Anfang nahmen, war der Norden Malis betroffen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Mali: Aktuelle Lage, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 30. Oktober 2012). Zu den gegen das Militär kämpfenden Gruppierungen gehörte u.a. die Gruppierung „MNLA“ und „Ansar Dine“. Bereits im Juni 2013 war zwischen der malischen Regierung und mehreren bewaffneten Gruppen, ein Friedensabkommen zur Stabilisierung der Lage im Norden Malis geschlossen worden (Amnesty International, Mali-Report 2015). Auch mit der „MNLA“ schloss die Regierung am 18. Juni 2013 eine Waffenruhe. Am 15. Mai und 20. Juni 2015 wurde erneut ein innerstaatliches Friedensabkommen zur nachhaltigen Befriedung von Nord-Mali geschlossen. Von den bürgerkriegsähnlichen Zuständen im Norden Malis blieb der Süden Malis jedoch verschont, auch wenn selbst in der Hauptstadt Bamako eine Gefährdung durch terroristische Gruppen nicht ausgeschlossen werden kann (Auswärtiges Amt, Mali: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 2.11.2016). Auch in jüngster Zeit gab es vereinzelte terroristische Anschläge in Bamako, wobei aber insbesondere ausländische Einrichtungen ins Visier genommen wurden. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass vereinzelte Anschläge bereits die Qualität eines Bürgerkriegs erreicht haben, bestehen nicht (s. hierzu auch VG Magdeburg, U.v. 27.5.2016 – 1 A 125/15 MD). Nach den Erkenntnissen des Gerichts erreicht der einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt jedenfalls im Süden Malis kein so hohes Niveau, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG ausgesetzt wäre. Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich auch keinerlei Hinweise darauf, dass er nach wie vor landesweit von etwaigen Gruppierungen der „MNLA“ gesucht werde. Der Kläger ist nach eigenen Angaben im Oktober 2011 aus Mali ausgereist. Bei einer Rückkehr in den Süden Malis ist nicht erkennbar, anhand welcher Kriterien der Kläger ausfindig gemacht werden könnte. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Gruppierung „MNLA“, auf die der Kläger im Wesentlichen bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt verwiesen hat, nach der Waffenrufe im Juni 2013 überhaupt noch in nennenswerter Weise aktiv ist. Im Übrigen fanden die vom Kläger behaupteten und dargelegten Ereignisse sämtlich in seiner Heimatregion … statt. Eine Verfolgung des Klägers bis in den Süden Malis (Bamako) auch Jahre nach seiner Ausreise ist vor diesem Hintergrund nach Überzeugung des Gerichtes ausgeschlossen. Der Kläger kann deshalb im Süden Malis eine sichere Zuflucht finden.
Das Gericht geht auch davon aus, dass der Kläger als alleinstehender junger Mann seinen Lebensunterhalt im Süden Malis sicherstellen kann, selbst wenn hierfür mehr zu fordern ist als die bloße Sicherung des Existenzminimums. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die humanitäre Lage in Mali nach wie vor schlecht ist. Nach wie vor ist das Land auf humanitäre Unterstützung von außen angewiesen, wobei insbesondere der Norden Malis betroffen ist (s. hierzu auch UN, Security Council Report Mali vom 28.9.2017, Rn. 51 ff.). Vor diesem Hintergrund kann im Einzelfall besonders schutzbedürftigen Personen eine Rückkehr nach Mali möglicherweise nicht zugemutet werden. Der Kläger gehört nach Überzeugung des Gerichts jedoch nicht zu diesem Personenkreis. Der Kläger hat in Mali nach 14-jährigem Schulbesuch das Abitur bestanden und hat im unmittelbaren Anschluss daran ein vierjähriges Studium an der Universität Bamako im Fach „Englisch“ mit einem Master-Titel erfolgreich abgeschlossen. Die qualifizierte Schulbildung und der universitäre Abschluss privilegieren den Kläger auf dem hart umkämpften Arbeitsmarkt gegenüber der großen Zahl an Analphabeten. Der Kläger war vor seiner Ausreise bereits in Mali selbstständig beruflich tätig und hatte dabei nach eigenem Vorbringen ein gutes Auskommen. Dem Kläger ist es auch gelungen, in Algerien über einen Zeitraum von einem Jahr und drei Monaten seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistung sicherzustellen. Der Kläger hat insoweit eine gewisse Flexibilität entwickelt, da er unter anderem auf Baustellen aber auch auf diversen Märkten tätig war. Ohne familiären Rückhalt hat der Kläger es geschafft, nach Europa zu gelangen. Der Kläger ist es demnach offensichtlich gewohnt, auch mit widrigen Umständen zurechtzukommen. Der Kläger hat keinerlei Unterhaltsverpflichtungen und ist mit den Gegebenheiten in Mali durchaus vertraut. Nennenswerte gesundheitliche Einschränkungen sind beim Kläger im Verfahren nicht bekannt geworden.
2. Auch die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus nach 4 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. Der Kläger hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Mali ein ernsthafter Schaden i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 AsylG drohe.
Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und Nr. 2 AsylG liegen nicht vor. Wie bereits ausgeführt, droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Mali nach Überzeugung des Gerichts zum einen keine Verfolgung mehr durch die Gruppierung „MNLA“, zum anderen ist er auf eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verweisen (§ 4 Abs. 3, § 3e Abs. 1 AsylG). Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob auch die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen einen ernsthaften Schaden i.S. des § 4 AsylG darstellen kann, weil das Gericht, wie ausgeführt, davon ausgeht, dass der Kläger in Mali seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann.
Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen nicht vor, weil der Süden Malis bürgerkriegsfrei ist.
3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei seiner Abschiebung nach Mali befürchten müsste, auf derart schlechte humanitäre Bedingungen zu stoßen, dass die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK besteht, gibt es nicht. Wie bereits ausgeführt, geht das Gericht davon aus, dass der Kläger in Mali seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann.
Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Regelung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine derartige extreme allgemeine Gefahrenlage ist für den Kläger nicht erkennbar. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Hierfür ergeben sich beim Kläger keine Anhaltspunkte.
4. Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG erweist sich als rechtmäßig, das Bundesamt hat in der Befristungsentscheidung die maßgeblichen Belange in ordnungsgemäßer Weise abgewogen. Besondere persönliche Umstände, die eine kürzere Befristung rechtfertigen könnten, hat der Kläger weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

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