Aktenzeichen M 26 S 16.1271
VwGO VwGO § 80, § 113, § 155
FeV FeV § 44, § 47
Leitsatz
Die Verwarnung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG aF bei einem Stand von 10 Punkten im Verkehrszentralregister muss – nach Einführung des Fahreignungs-Bewertungssystems – nicht als Ermahnung gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 StVG wiederholt werden, da die Neueinordnung nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 S. 1 StVG allein (Umrechnung der Punkte) nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem führt (§ 65 Abs. 3 Nr. 4 S. 3 StVG). (red. LS Jan Luckey)
Ist eine Zuwiderhandlung der Behörde mangels Rechtskraft und Eintragung noch nicht bekannt, kann diese bei einer Verwarnung noch keine Berücksichtigung finden. Der Punktestand verringert sich dann auch nicht nach § 4 Abs. 6 S. 3 Nr. 2 StVG mit Wirkung des Tags des Ausstellens der ergriffenen Verwarnung. (red. LS Jan Luckey)
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen Nr. 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2016 aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, C1, C1E, L, M und S nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
Mit Schreiben vom … April 2012, dem Antragsteller zugestellt am … April 2012, verwarnte der Antragsgegner den Antragsteller bei einem Stand von 10 Punkten und wies ihn u. a. auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar mit der Folge einer Reduzierung des Punktestands hin.
Nach zwei weiteren Verkehrszuwiderhandlungen vom … Juli 2012 (Rechtskraft …11.2012) und … Oktober 2013 (Rechtskraft …11.2013), die mit 4 bzw. 3 Punkten zu bewerten waren, und der Tilgung von insgesamt 5 Punkten für Taten vom … August 2007, … Mai 2008 und … November 2008 ergab sich ein Punktestand von 12 bzw. nach Überführung des Verkehrszentralregisters in das Fahreignungsregister und entsprechender Umrechnung ein solcher von 5 Punkten. Außerdem wurde mit Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes vom … Dezember 2014 eine weitere, am … Dezember 2014 rechtskräftig gewordene und daher erst am … Dezember 2014 im Fahreignungsregister gespeicherte Tat vom … April 2014 mitgeteilt, die mit 2 Punkten bewertet worden war.
Mit Schreiben vom … März 2015, zugestellt am … März 2015, verwarnte die Antragsgegnerin den Antragsteller bei einem Stand im Fahreignungsregister von 7 Punkten. Dem Antragsteller wurde die Umrechnung zum … April 2014/… Mai 2014 erläutert. Er wurde außerdem auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar hingewiesen, ohne dass dies die Reduzierung des Punktestands zur Folge habe, sowie darauf, dass bei Erreichen eines Punktestands von 8 die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse.
Ausweislich einer vom Antragsteller daraufhin vorgelegten „Teilnahmebescheinigung gemäß § 44 FeV“ (Vorlage am …6.2015, s. Bl. 66 d. A d. Antragsgegnerin), ausgestellt am … Oktober 2014, hatte dieser in der Zeit vom … September 2014 bis zum … Oktober 2014 an einem Fahreignungsseminar teilgenommen.
Mit Schreiben vom … Oktober 2015 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt einen weiteren mit 2 Punkten bewerteten Verkehrsverstoß vom … Januar 2014 (rechtskräftig seit dem …8.2015, gespeichert seit …10.2015) und einen Gesamtpunktestand von 9 mit.
Nach Anhörung zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung mit Schreiben vom … Oktober 2015, wies der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom … November 2015 auf die Vorlage der Bescheinigung zur Teilnahme an einem Fahreignungsseminar hin, die aus Antragstellersicht eine Punktereduzierung zur Folge haben müsse. Hinsichtlich dreier Entscheidungen mit Rechtskraft zum … Februar 2011, … Februar 2012 (jeweils 1 Punkt) und … November 2013 (drei Punkte) seien die Tilgungsfristen nicht berücksichtigt worden.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2016 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete die Abgabe des Führerscheins innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids an (Nr. 2). Unter Nr. 3 drohte sie für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung aus Nr. 2 ein Zwangsgeld von a. Euro an. Die Nrn. 4 bis 6 enthalten einen Hinweis zur sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes sowie Kostenentscheidungen.
Mit Schriftsatz vom … März 2016, dem Bayerischen Verwaltungsgericht München zugegangen am … März 2016, erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers in dessen Namen Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 25. Februar 2016 aufzuheben. Mit weiterem Schriftsatz vom … März 2016 beantragte er,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2016 anzuordnen bzw. die Aufhebung der Vollziehung wiederherzustellen.
Zur Begründung wiederholte er die bereits im Anhörungsverfahren vorgetragenen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Entziehungsentscheidung der Antragsgegnerin und ergänzte, dass die sich aus § 4 Abs. 9 StVG ergebende sofortige Vollziehbarkeit zu begründen sei. Dies sei nicht geschehen. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass nach Abwägung sämtlicher Umstände die sofortige Vollziehung unverhältnismäßig erscheine.
Der Antragsteller hat seinen Führerschein am … April 2016 abgegeben.
Mit Schriftsatz vom … Mai 2016 beantragte die Antragsgegnerin,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führte sie aus, dass alle erforderlichen Maßnahmen ordnungsgemäß ergriffen worden seien. Die Tat vom … April 2014 sei aufgrund der Eintragung erst nach dem 1. Mai 2014 nach neuem Recht zu beurteilen. Zum Zeitpunkt der Tat seien die betreffenden Punkte entstanden und ein Punktestand von 7 erreicht worden. Die nachträgliche Teilnahme an einem Fahreignungsseminar könne nach § 4 Abs. 7 StVG n. F. daher nicht mehr zu einer Punktereduzierung führen. Die Tat vom … Januar 2014 habe zu 9 Punkten geführt. Auch wenn sie zum Zeitpunkt der Verwarnung bereits begangen gewesen sei, sei sie der Antragsgegnerin erst im Zuge der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom … Oktober 2015 bekannt geworden. Spätere Tilgungen seien nicht zu berücksichtigen.
Mit Beschluss vom 11. Mai 2016 wurde die Rechtssache zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 26 K 16.1302 sowie auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten verwiesen.
II.
Der Antrag hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
Er ist nach Abgabe des Führerscheins wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden, soweit mit ihm die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2016 begehrt wird. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das dem Antragsteller für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG – gleichwohl beitreiben wird (s. BayVGH, B. v. 7.1.2014 – 11 CS 13.2427, 11 C 13.2428 – juris).
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist des Weiteren unter Berücksichtigung des mit ihm verfolgten Begehrens in einen auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichteten Antrag umzudeuten, soweit die Beteiligten hinsichtlich der Nr. 2 des Bescheids – fälschlich – davon ausgehen, dass der Klage wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt (s. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 130). Bei § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – handelt es sich jedoch nicht um ein formelles Gesetz i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO (s. BayVGH, B. v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – juris Rn. 23 m. w. N.) und die sofortige Vollziehung der Führerscheinablieferungsverpflichtung wurde von der Antragsgegnerin auch nicht angeordnet. Die Feststellung war daher auszusprechen.
Im Übrigen ist der Antrag zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung, die sich insbesondere an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientiert, fällt in Bezug auf die Entziehung der Fahrerlaubnis zulasten des Antragstellers aus.
Bei der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2016 hinsichtlich der Regelung unter seiner Nr. 1 als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. In einem solchen Fall hat es bei der vorliegend kraft Gesetzes bestehenden, sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis – die im Übrigen keiner weiteren Begründung bedarf (s. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) – zu verbleiben (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 4 Abs. 9 Straßenverkehrsgesetz – StVG).
Auf den vorliegenden Fall findet § 4 StVG in der ab 5. Dezember 2014 anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) Anwendung. In Folge der unmittelbaren Klageerhebung ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Erlasses bzw. der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids vom 25. Februar 2016 abzustellen.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist ihm zu entziehen, wenn sich 8 oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben. Nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde für das Ergreifen einer Maßnahme auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Der Antragsteller hat durch die bereits am … Januar 2014 begangene und am … August 2015 rechtskräftig geahndete Ordnungswidrigkeit (s. § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG) insgesamt 9 Punkte erreicht.
Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde eine Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder 3 StVG (Verwarnung oder Fahrerlaubnisentziehung) zwar erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davorliegenden Stufe nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StVG bereits ergriffen worden ist. Ist dies nicht der Fall, ist die noch ausstehende Maßnahme zu ergreifen (§ 4 Abs. 6 Satz 2 StVG), was eine Verringerung des Punktestands mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen Ermahnung auf 5 Punkte und der Verwarnung auf 7 Punkte zur Folge hätte, soweit nicht der Punktestand zu diesem Zeitpunkt bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist (§ 4 Abs. 6 Satz 3 StVG).
Das Stufensystem vor der Entziehung wurde im Fall des Antragstellers jedoch ordnungsgemäß durchlaufen. Die Antragsgegnerin verwarnte ihn mit Schreiben vom … April 2012 nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz in der bis 30. April 2014 geltenden Fassung – StVG a. F. – bei einem Stand von 10 Punkten im Verkehrszentralregister (erste Stufe der Maßnahmen nach dem Punktsystem). Diese Verwarnung war nach Einführung des Fahreignungs-Bewertungssystems zum 1. Mai 2014 nicht – nun als Ermahnung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG – zu wiederholen, da die Neueinordnung nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG allein (Umrechnung der Punkte) nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem führt (§ 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG). Vielmehr musste die Antragsgegnerin, wie mit Schreiben vom … März 2015 ordnungsgemäß vollzogen, beim Erreichen von 7 Punkten in Folge der nach Rechtskraft am … Dezember 2014 gespeicherten Tat vom … April 2014 (vgl. § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG) die zweite Stufe der Maßnahmen nach dem Punktsystem umsetzen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG; vgl. BayVGH, B. v. 2.12.2015 – 11 CS 15.2138, B. v. 10.6.2015 – 11 CS 15.814, B. v. 8.6.2015 – 11 CS 15.718 – jeweils juris m. w. N.). Zwar war die weitere Zuwiderhandlung vom … Januar 2014, die nach Rechtskraft am … August 2015 zum Erreichen von insgesamt 9 Punkten führte, beim Ausstellen der Verwarnung bereits begangen, sie war jedoch noch nicht rechtskräftig geahndet und die weiteren 2 Punkte waren nach dem Tattagprinzip noch nicht entstanden (s. § 65 Abs. 3 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). Die Zuwiderhandlung konnte der Antragsgegnerin mangels Rechtskraft und Eintragung noch nicht bekannt sein und bei der Verwarnung noch keine Berücksichtigung finden. Der Punktestand verringerte sich folglich nicht nach § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG mit Wirkung des Tags des Ausstellens der ergriffenen Verwarnung auf sieben Punkte (s. auch § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 und Abs. 6 Satz 4 StVG sowie BayVGH, B. v. 2.12.2015 – 11 CS 15.2138 – juris Rn. 18 ff. m. w. N.).
Mit der bereits am … Januar 2014 begangenen, jedoch erst am … August 2015 rechtskräftig gewordenen und am … Oktober 2015 im Fahreignungsregister gespeicherten Tat hat der Antragsteller schließlich 9 Punkte erreicht, so dass ihm die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen war.
Die Einwendungen des Antragstellers führen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
Die freiwillige Teilnahme des Antragstellers an einem Fahreignungsseminar in den Monaten September und Oktober 2014 führt keinesfalls zu einer Punktereduzierung. Einer Reduzierung nach altem Recht steht schon entgegen, dass der Antragsteller bis zum … April 2014 kein Aufbauseminar absolviert hat (s. § 65 Abs. 3 Nr. 5a StVG). Eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 7 StVG kommt nicht in Betracht, weil der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung (…10.2014) in Folge der zwar erst am … Dezember 2014 rechtskräftig gewordenen, jedoch bereits am … April 2014 begangenen Tat 7 Punkte betrug (s. § 65 Abs. 3 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). Der Antragsteller hat die Teilnahmebescheinigung im Übrigen auch nicht – so wie in § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG gefordert – innerhalb von 2 Wochen nach Beendigung des Seminars vorgelegt. Außerdem wäre die Fahrerlaubnis auch im Fall der Reduzierung um einen Punkt (s. § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG) bei dann noch verbleibenden 8 Punkten weiterhin zu entziehen.
Tilgungsfristen für vorangegangene Taten waren am 30. Januar 2014 noch nicht abgelaufen (s. § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG, vgl. § 4 Abs. 5 Sätze 6 und 7 StVG; vgl. auch § 4 Abs. 5 Sätze 6 und 7 StVG in der bis 4.12.2014 anwendbaren Fassung). Dies gilt auch für die vom Bevollmächtigten des Antragstellers benannten Ordnungswidrigkeiten vom … Februar 2009 (Rechtskraft …2.2011, Speicherung …4.2011), … Dezember 2011 (Rechtskraft …2.2012, Speicherung …4.2012) und … Oktober 2013 (Rechtskraft …11.2013, Speicherung …12.2013). Entsprechend der Übergangsvorschrift in § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG ist auf die genannten Taten § 29 StVG a. F. anzuwenden. Es kommt somit auch die Ablaufhemmung nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a. F. zum Tragen.
Die Kostenentscheidung zu diesem Verfahren beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins spielt im Verhältnis zur Entziehung der Fahrerlaubnis selbst nur eine untergeordnete Rolle, nachdem der bloße Besitz eines Führerscheins nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr berechtigt, wenn der Inhaber des Führerscheins – wie hier – tatsächlich keine Fahrerlaubnis mehr hat. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. den Nrn. 1.5, 46.1, 46.3 und 46.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand November 2013).