Verwaltungsrecht

Unsubstantiierter Vortrag zu familiären Lebensverhältnissen in Verfahren um Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

Aktenzeichen  M 9 S 19.5320

Datum:
22.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 13873
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG § 9, § 28 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 3 S. 2, Abs. 9, § 84 Abs. 1

 

Leitsatz

Eine familiäre Lebensgemeinschaft mit einem volljährigen Kind, das  weder arbeitet noch eine Ausbildung macht und gemeinsam mit seiner Mutter in einem Zimmer lebt, bedarf einer vertieften Darlegung um schlüssig und glaubhaft zu sein. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin ist russische Staatsangehörige und reiste am 17. Januar 2011 gemeinsam mit ihrem am 14. Dezember 1993 geborenen Sohn mit einem vier Tage gültigem Schengen-Visum über Finnland in das Bundesgebiet ein. Der Sohn der Antragstellerin ist deutscher Staatsangehöriger.
Die Antragstellerin erhielt zunächst am 17. Februar 2011 eine bis zum 14. Dezember 2011 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug bis zur Volljährigkeit ihres Sohnes. In der Folgezeit wurde die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug fortlaufend wegen des Schulbesuches des Sohnes verlängert, zuletzt bis zum 24. April 2017. Die Antragstellerin hat am 11. April 2017 (Bl. 138 BA) einen Verlängerungsantrag gestellt. Ihr Bevollmächtigter beantragte mit Schriftsatz vom 30. Juli 2019 darüber hinaus die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
Die Antragstellerin hat ausweislich der Akten zunächst bei einem Facility Service gearbeitet (Bl. 78 BA) und dort ein Gehalt von ca. 1.300,00 Euro netto bezogen. Ausweislich des Arbeitsvertrags vom 24. Januar 2014 (Bl. 96 BA) war sie im Anschluss daran seit dem 24. Januar 2014 bis zumindest 31. Dezember 2014 als Zimmermädchen beschäftigt (Bl. 124 BA) mit einem Nettogehalt von 9,31 Euro brutto die Stunde, ca. 1.000,00 netto im Monat. Im Anschluss daran besuchte sie einen Lehrgang für Buchhaltung; die Bescheinigung über die Teilnahme datiert vom 7. Dezember 2018 (Bl. 188 BA), nachdem sie ausweislich ihres Schreibens vom 9. Januar 2018 einen Deutschkurs für Arbeit bis zum 14. März 2018 besucht hatte (Bl. 149 BA). Nach eigenen Angaben hat die Antragstellerin insgesamt 53 Monate gearbeitet.
Die Antragstellerin und ihr Sohn haben durchgehend Leistungen nach dem SGB II bezogen. Ausweislich der Unterlagen waren die Antragstellerin und ihr Sohn nach ihrer Einreise zunächst von den Sozialbehörden in einer Pension untergebracht. Seit dem 1. Februar 2013 (Bl. 72 f. BA) leben die Antragstellerin und ihr Sohn gemeinsam in einer 1-Zimmer-Wohnung, Küche, Bad in der V. …straße, Bruttomiete 580,00 Euro und erhielten Zusatzleistungen nach dem SGB II in wechselnder Höhe. Zuletzt wurden der Antragstellerin und ihrem Sohn SGB II-Leistungen vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2018 in Höhe von monatlich 1.026,00 Euro bewilligt (Bl. 144 BA).
Der Sohn der Antragstellerin wohnt nach Angaben der Antragstellerin immer noch bei ihr in der 1-Zimmer-Wohnung. Nach Angaben der Antragstellerin, bestätigt durch Anmeldungen bei verschiedenen Bildungseinrichtungen, hat der Sohn der Antragstellerin seit seiner Einreise im Alter von 17 Jahren bis heute im Alter von 26 Jahren auf verschiedenen Wegen ohne Erfolg versucht, den qualifizierten Hauptschulabschluss zu erwerben und zwischendurch einen Ausbildungsplatz als Fotograf gesucht. Zuletzt wurde eine Anmeldebescheinigung der Volkshochschule vorgelegt, wonach der Sohn der Antragstellerin ab dem 14. Januar 2019 bis zum 29. März 2019 einen Deutschkurs bei der Volkshochschule besuchen werde und dort auf dem Niveau A 2/2 durch die Kursleitung eingestuft worden sei und eine Bestätigung darüber, dass er ab September 2019 bei der C. … M. … ein Schuljahr in Vollzeit mit dem Ziel eines qualifizierten Hauptschulabschlusses besuchen werde.
Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung des Verlängerungsantrags teilte der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24. Juni 2019 mit, dass die Antragstellerin ab dem 15. Juni 2019 ausweislich eines vorgelegten Arbeitsvertrags vom 11. Juni 2019 (Bl. 207 BA) als Pflegekraft für einen ambulanten Pflegedienst tätig sei (30 Stunden die Woche und 11,50 Euro brutto die Stunde). Ausweislich der beigefügten Kontoauszüge (Bl. 226 f. BA) hat das Nettogehalt zum damaligen Zeitpunkt ca. 1.092,00 Euro betragen. Es werde für die Antragstellerin eine Niederlassungserlaubnis beantragt, da die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 AufenthG vorlägen. Der Sohn der Antragstellerin befinde sich noch in der Ausbildung.
Mit Bescheid vom 25. September 2019 lehnte die Antragsgegnerin die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Nr. 1.) und die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab (Nr. 2.). Die Antragstellerin wurde zur Ausreise bis zum 31. Oktober 2019 aufgefordert (Nr.3.) und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von einem Jahr bei schuldhafter Überschreitung der Ausreisefrist angedroht (Nr. 4.). Die Abschiebung nach Russland wurde angedroht (Nr. 5.). Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG lägen nicht vor, da der Sohn der Antragstellerin den schulischen Bildungsabschluss, qualifizierter Hauptschulabschluss, nicht mehr erreichen werde. Er habe seit September 2013 bis heute drei schulische Einrichtungen ohne Erfolg besucht. Die Einstufung seiner Deutschkenntnisse auf A 2-Niveau zeige geringe Sprachkenntnisse; die Anmeldung sei für einen Deutschkurs, beginnend im Januar 2019. Da das Mindestniveau der Deutschkenntnisse fehle lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den beabsichtigten Hauptschulabschluss nicht vor. Der Antrag auf Niederlassungserlaubnis werde abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ebenfalls nicht nachgewiesen seien. Die Antragstellerin habe keine ausreichenden Sprachkenntnisse nachgewiesen. Die Voraussetzungen des § 9 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor, da die Antragstellerin keine 60 Monate Pflichtbeiträge geleistet habe, keine ausreichenden Sprachkenntnisse habe und das Erfordernis der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht erfülle, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3, 7 und 8 AufenthG. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung nach § 18 AufenthG scheide aus, da die Antragstellerin keine qualifizierte Berufsausbildung habe und es sich bei ihren Tätigkeiten auch nicht um eine Beschäftigung nach der Positivliste des § 18 Abs. 2 AufenthG handle. Darüber hinaus sei der Lebensunterhalt nicht gesichert, § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Anhaltspunkte für das Vorliegen des Tatbestands des § 25 Abs. 4 und Abs. 5 AufenthG bestünden keine. Ihrer Ausreise stehe auch Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht entgegen, da ihr schützenswerter Belang nur darin zu sehen sei, dass sie im Bundesgebiet einen Sohn habe. Dieser sei volljährig, habe keine nennenswerten Integrationsleistungen erbracht und habe weiterhin auch die russische Staatsangehörigkeit und habe bis zu seinem 17. Lebensjahr in Russland gelebt. Sonstige persönliche Gründe seien nicht erkennbar.
Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2019 erhob der Bevollmächtigte der Antragstellerin Verpflichtungsklage und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO:
Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Der Ablehnungsbescheid sei rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG lägen vor. Der Sohn der Antragstellerin befinde sich in Ausbildung mit dem Ziel eines qualifizierten Hauptschulabschlusses. Die negative Prognose der Antragstellerin sei zum einen falsch und zum anderen vom Gesetz nicht vorgesehen. Der Sohn der Antragstellerin brauche länger und benötige deshalb auch seine Mutter länger. Das Gesetz sähe keine Prognoseentscheidung vor. Auch die Interessenabwägung ergäbe einen Vorrang privater Interessen. Der Sohn der Antragstellerin benötige seine Mutter, da er nie allein gelebt habe. Im Übrigen sei diese als Pflegekraft tätig.
Die Antragsgegnerin beantragte am 30. Januar 2020:
Antragsablehnung.
Zu berücksichtigen sei der Sinn und Zweck der Regelung des § 28 AufenthG insgesamt. Dieser bezwecke die Unterstützung des Kindes durch seine Eltern für einen überschaubaren Zeitraum bis zum Abschluss einer Ausbildung. Der Sohn der Antragstellerin sei mittlerweile 26 Jahre alt und versuche seit acht Jahren einen qualifizierten Hauptschulabschluss zu machen.
Eine Berechnung des Lebensunterhalts vom 20. September 2019 (Bl. 242 BA) ergibt, dass der Antragstellerin zur Sicherung des Lebensunterhalts monatlich 520,26 Euro fehlen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, § 84 Abs. 1 AufenthG zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat keinen Erfolg, weil nach der im Eilverfahren gebotenen Prüfung der ablehnende Bescheid vom 25. September 2019 rechtmäßig ist und daher das private Interesse der Antragstellerin, vorläufig vor dem Vollzug bewahrt zu bleiben, hinter das öffentliche Vollzugsinteresse an der Beendigung des Aufenthalts zurücktreten muss.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Sie hat zwar als Elternteil eines minderjährigen, ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge für ihren 17-jährigen Sohn zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erhalten, die über mehrere Jahre verlängert wurde. Mittlerweile ist jedoch nicht schlüssig und nachvollziehbar, dass der inzwischen 26 Jahre alte Sohn mit ihr in familiärer Lebensgemeinschaft in einer 30 m² großen 1-Zimmer-Wohnung lebt und dass er tatsächlich ernsthaft den schulischen Bildungsabschluss eines Quali anstrebt.
Eine familiäre Lebensgemeinschaft mit einem volljährigen Kind, das nach Aktenlage und dem Vortrag seiner Mutter, weder arbeitet noch eine Ausbildung macht und gemeinsam mit seiner Mutter in einem Zimmer lebt, bedarf einer vertieften Darlegung um schlüssig und glaubhaft zu sein. Vorgelegt wurden von der Antragstellerin lediglich Anmeldebestätigungen für den Besuch von Bildungseinrichtungen, die den qualifizierten Hauptschulabschluss oder Deutschkenntnisse vermitteln. Es ist nicht dargelegt, dass der Sohn der Antragstellerin tatsächlich auch teilgenommen hat und warum es ihm in acht Jahren intensivster Beschulung nicht gelungen ist, ausreichende Deutschkenntnisse für einen Quali zu erwerben. Des Weiteren ist nicht dargelegt, warum ein junger Mann mit 26 Jahren in einem Zimmer bei seiner Mutter lebt, nicht arbeitet und offenbar auch nicht lernt. Der Vortrag des Bevollmächtigten, der Sohn der Antragstellerin benötige mehr Zeit als andere, ist nicht substantiiert dargelegt und findet keine Stütze in den Akten. Insbesondere weisen die SGB II-Bescheide keinen Sonderbedarf für notwendige Förderung aus, noch liegen sonstige Nachweise für einen Förderungsbedarf vor, aufgrund dessen über acht Jahre hinweg ein qualifizierter Hauptschulabschluss nicht geschafft werden konnte. Nach dieser Sachlage hält die Kammer es nicht für schlüssig, dass sich der Sohn der Antragstellerin tatsächlich in einer Ausbildung befindet und nach wie vor in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Es ist vielmehr naheliegend, dass es sich um Schutzbehauptungen handelt.
Ungeachtet dessen fehlt es vorliegend bereits daran, dass sich der Sohn der Antragstellerin in einer Ausbildung befindet, die zu einem schulischen Bildungsabschluss führt. Aufgrund des Umstands, dass seit acht Jahren weder der qualifizierte Hauptschulabschluss erworben wurde noch der Sohn der Antragstellerin nennenswerte Deutschkenntnisse erworben hat, befindet er sich nicht in einer Ausbildung, die zu einem seinen Fähigkeiten entsprechenden schulischen Bildungsabschluss führen kann. Soweit die Antragsgegnerin ausgeführt hat, dass nach dem Sinn und Zweck des § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG die den Eltern erteilte Aufenthaltserlaubnis daran anknüpft, dass die familiäre Lebensgemeinschaft ebenso wie die Ausbildung üblicherweise nach einigen Jahren beendet, trifft dies zu. Dieser Zweck der Aufenthaltserlaubnis wird umgangen, wenn eine Ausbildung deshalb nicht abgeschlossen werden kann, weil der Betreffende dafür ungeeignet ist und glaubhaft machen besonderer Gründe nicht im Stande ist. Im vorliegenden Fall ist der Sohn der Antragstellerin, unterstellt, er betreibt den Schulbesuch ernsthaft, offensichtlich in einer ungeeigneten Ausbildung, da es ihm, nicht möglich ist, den schulischen Bildungsabschluss zu erwerben. Unter Berücksichtigung dessen, dass Ausbildung, Schulbesuch und Studien bestimmte Mindest- und Höchstdauern haben, genügt es zur Erfüllung des Tatbestands nicht, Anmeldungen von verschiedenen Bildungseinrichtungen vorzulegen, die einen bestimmten Bildungsabschluss anbieten. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG wurde daher zu Recht abgelehnt.
Die Ablehnung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 AufenthG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat nicht nachgewiesen, dass sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Im Übrigen ist nicht schlüssig und nachvollziehbar, dass und ob eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Sohn im Bundesgebiet in den letzten Jahren bestand und noch fortbesteht. Es ist offen, ob es sich bei der 1-Zimmer-Wohnung seiner Mutter lediglich um eine Meldeadresse des Sohnes handelt.
Ein Anspruch auf Niederlassungserlaubnis besteht auch nicht nach § 9 AufenthG. Die Antragsgegnerin hat zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 7 sowie 8 AufenthG nicht vorliegen. Die Antragstellerin hat keinen Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen, § 9 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Ihr Lebensunterhalt ist nicht gesichert, da sie in der Vergangenheit Leistungen nach dem SGB II als Aufstockungsbetrags erhalten hat und weiterhin benötigt. Nachweise über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache fehlen ebenfalls. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin eine Niederlassungserlaubnis auch daran scheitert, dass sie nicht über ausreichenden Wohnraum für sich und ihren Sohn verfügt – unterstellt, dass dieser tatsächlich bei ihr lebt, § 9 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG.
Sonstige Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind nicht erkennbar.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen