Aktenzeichen AN 3 K 15.30560
Leitsatz
Eine andauernde Arbeitsüberlastung einer Behörde stellt keinen sachlichen Grund im Rahmen einer Untätigsklage dar. (redaktioneller Leitsatz)
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
Aktenzeichen: AN 3 K 15.30560
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 26. Januar 2016
3. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 0710
Hauptpunkte:
Untätigkeitsklage
Fortführung des Verfahrens
Reduzierung des Gegenstandswertes
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
1. …, geb. …1983
2. …, geb. …2012
gesetzlich vertreten durch die Mutter …
zu 1 und 2 wohnhaft: …
– Kläger –
zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwälte …
gegen
Bundesrepublik Deutschland vertreten durch: Bundesamt … Referat Außenstelle …
– Beklagte –
wegen Verfahrens nach dem AsylVfG/AsylG
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 3. Kammer,
durch die Einzelrichterin Richterin am Verwaltungsgericht Kokoska-Ruppert ohne mündliche Verhandlung am 26. Januar 2016 folgendes Urteil:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren der Kläger fortzuführen und über ihren Antrag zu entscheiden.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
Die 1983 geborene Klägerin zu 1) und der im … 2012 geborene Kläger zu 2) sind äthiopische Staatsangehörige mit amharischer Volkszugehörigkeit und orthodoxe Christen. Sie reisten nach eigenen Angaben über Italien am 14. April 2013 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 18. April 2013 ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
In ihrer Anhörung gemäß § 25 AsylG am 14. Mai 2014 erklärte die Klägerin zu 1), sie wisse nicht, wo sich ihr Mann derzeit aufhalte. Gewöhnlich lebe sie mit ihm und den beiden Kindern in … Ihre Eltern und Großeltern seien bereits gestorben. Sie habe weder in Deutschland noch im sonstigen Ausland Verwandte, keine Geschwister und eine Tante väterlicherseits. Sie habe ihre Schulausbildung mit dem Abitur beendet, jedoch keinen Beruf erlernt.
Sie sei Sympathisantin der EPPF. Sie und ihr Mann seien dort Mitglieder gewesen. Ihr Mann sei öfter von Zivilpolizisten zu Hause aufgesucht worden. Eines Tages hätten Sie ihn mitnehmen wollen. Zu dieser Zeit habe er den Kläger zu 2) auf dem Arm gehabt, es sei zu einem Gerangel gekommen, dabei sei das Kind auf den Boden gefallen und am Kopf verletzt worden. Das Kind sei fünf Stunden lang bewusstlos gewesen, als es wieder zu sich gekommen sei, habe es nicht mehr sehen können, es habe aber auch nicht sitzen und nicht aufstehen können. Es sei wie gelähmt gewesen. Zu dieser Zeit sei es etwa acht Monate alt gewesen. Dies sei am 22. Dezember 2012 passiert. Bei der Durchsuchung hätten die Polizisten alle Papiere mitgenommen, auch einen Laptop und einen USB-Stick sowie einige CD´s. Das Kind sei danach einen Monat in sta-tionärer Behandlung gewesen. Ihr Mann sei inhaftiert worden. Am 27. März 2013 habe sie sich dann entschlossen, Äthiopien zu verlassen.
Sie sei nach der Inhaftierung ihres Mannes ständig befragt worden. „Sie“ hätten auch mitbekommen, dass sie Sympathisantin der EPPF sei. Sie habe zusammen mit ihrem Mann zu Hause Treffen veranstaltet, sie glaube, dass ein Nachbar sie denunziert habe. Ihren älteren Sohn … habe sie bei einer Nachbarin in Äthiopien zurückgelassen, jetzt lebe er bei Verwandten in …
Sie habe die EPPF durch Geldsammeln unterstützt. Sie habe Geld gesammelt für Kinder von Soldaten, die in der Wüste Krieg führten oder die gestorben seien. In den Dokumenten, die mitgenommen worden seien, sei eine Liste mit den Namen von Soldaten gewesen sei, deren Kinder sie finanziell unterstützt hätten. Dies seien Soldaten der EPPF gewesen.
Weiterhin erklärte sie, ihr Kind sei in Äthiopien medizinisch gut behandelt worden. Sie habe auch über die finanziellen Mittel verfügt, um ihm diese Versorgung zu ermöglichen.
Sie habe als Mutter den Kläger zu 2) nicht alleine lassen können, ihren anderen Sohn jedoch schon. Sie habe sich nach dem Krankenhausaufenthalt vom 22. Dezember 2012 bis 27. März 2013 bei einer Freundin aufgehalten. Dies seien ca. zwei Monate und fünf Tage gewesen. In diesem Zeitraum sei nichts Besonderes mehr vorgefallen. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus sei sie ein- bis zweimal pro Woche ins Krankenhaus zur Nachuntersuchung gefahren. Der Kläger zu 2) habe Medikamente bekommen, zusätzlich noch eine Therapie im Krankenhaus, dreimal pro Woche.
Sie sympathisiere seit 2007/2088 mit der EPPF. Was genau ihr Mann für die EPPF gemacht habe, wisse sie nicht. Er sei öfter in … unterwegs gewesen und habe dort Treffen mit anderen Mitgliedern der EPPF gehabt.
Sie sei auch in Deutschland seit ca. sechs Monaten für die EPPF aktiv, vorher sei das nicht möglich gewesen, da das Kind immer im Krankenhaus gewesen sei. Sie nehme an Kundgebungen und Treffen teil und zahle monatliche Mitgliedsbeiträge. Sie habe keinerlei Informationen über das Schicksal ihres Mannes. Sie habe auch in Äthiopien mit niemandem Kontakt, seit sie hier in Deutschland sei. Zu ihrem Sohn habe sie auch keinen Kontakt.
Im Verfahren legte die Klägerin zu 1) drei Arztbriefe über stationäre Aufenthalte des Klägers zu 2) in der Kinderklinik des Universitätsklinikums … vom 3. Juni, 8. August und 30. Oktober 2013 vor sowie zwei Arztbriefe ambulanter Vorstellungen des Klägers zu 2) vom 11. Juli 2013 und vom 20. November 2013. Ferner eine Bescheinigung der Lebenshilfe … e.V. vom 18. Dezember 2013, einen Arztbrief des Universitätsklinikums … vom 20. Dezember 2013, vom 27. Juni 2014, sowie ein ärztliches Attest der Dress. … vom 28. Mai 2014 sowie von der Lebenshilfe … e.V. vom 11. Juni 2014.
Danach besteht beim Kläger zu 2) eine symptomatische Epilepsie mit generalisierten Anfällen (G 40.2), Zustand nach traumatischer Subduralblutung, vor allem Thalassämie, globale Entwicklungsstörung (F83) und hochgradige Visusminderung (H53.0).
Nach dem Entwicklungsbericht aus dem Fachbereich Physiotherapie im Rahme der Frühförderung der Lebenshilfe … e.V. vom 18.12.2013 ergibt sich, dass der Kläger zu 2) ein schwer mehrfach behindertes Kind sei. Er sei neben seiner motorischen Behinderung auch stark sehbehindert.
Nach Angaben der Mutter sei er seit einem Sturz auf den Steinfußboden aus dem Arm der Mutter im Alter von ca. acht Monaten stark gesundheitlich eingeschränkt. Dem Kläger zu 2) wurde ein Schwerbehindertenausweis mit 100% erteilt.
Darüber hinaus legte die Klägerin zu 1) eine Mitgliederbescheinigung der EPPFG Deutschland vom 23. Februar 2014 vor, wonach sie seit 1. Februar 2014 dort Mitglied sei. Ferner legte sie vor eine Bescheinigung der EPPFG vom 10. Mai 2014 über die Teilnahme an einer Veranstaltung in … und vom 15. Februar 2014 über die Teilnahme an einer Veranstaltung der Partei in … vor.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 fragte der Bevollmächtigte der Kläger bei der Beklagten an, wann in dieser Angelegenheit mit einer Entscheidung zu rechnen sei.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten, der am 13. April 2015 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließen die Kläger Untätigkeitsklage erheben.
Sie beantragen,
die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren der Kläger fortzuführen und über die Anträge der Kläger zu entscheiden.
hilfsweise wird beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für die Kläger ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
Ferner wurde beantragt,
den Klägern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … zu bewilligen.
Zur Begründung wird geltend gemacht, die Kläger hätten am 18. April 2013 einen Asylantrag gestellt. Die Anhörung habe am 3. Juni 2014 stattgefunden. Damals habe die Klägerin zu 1) angegeben, dass der Kläger zu 2) auf medikamentöse Hilfe und Betreuung angewiesen sei. Es bestehe jedenfalls ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Kläger zu 2) sei zu 100% schwerbehindert. Er leide unter Epilepsie und sei auf medizinische Betreuung sowie auf die Pflege der Klägerin zu 1) angewiesen. Die Behandlung des Klägers zu 2) habe bereits positive Auswirkungen erzielt. Diese könne in seinem Heimatland nicht erbracht werden, so dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wieder verschlechtern würde. Auch würde man der alleinerziehenden Mutter und ihrem Sohn die ausreichende Sicherung ihrer Lebensgrundlage entziehen. Aufgrund der Betreuung ihres dreijährigen Kindes komme eine Erwerbstätigkeit der Klägerin zu 1) nicht in Betracht. Mangels ausreichender Sozialhilfe bestehe die dringende Gefahr, dass die Familie unter dem Existenzminimum leben müsse. Die Existenzsicherung sei jedoch aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Klägers zu 2) besonders notwendig, um beispielsweise die ärztliche Versorgung und die erforderlichen Medikamente zu bezahlen. Es sei nicht hinnehmbar, dass trotz der Antragstellung der Kläger im Jahr 2013 bislang keine Entscheidung ergangen sei. Das Schreiben vom 16. Dezember 2014 mit der Bitte mitzuteilen, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei, sei ohne Reaktion geblieben.
Auf Nachfrage des Gerichts teilte die Beklagte mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 mit, der zuständige Einzelentscheider habe sich aufgrund der bekannten Situation auch im vorliegenden Verfahren nicht zu einer bevorzugten Bearbeitung in der Lage gesehen, auf entsprechende Nachfrage sei eine Entscheidung bis Mitte nächsten Jahres in Aussicht gestellt worden.
Mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 wurde die Verwaltungsstreitsache auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Mit Beschluss vom 18. Januar 2016 wurde den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt.
Die Beteiligten verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässige Verpflichtungsklage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Fortführung des Verfahrens und auf Entscheidung über ihre Asylanträge, § 113 Abs. 5 Sätze 2 und 1 VwGO.
Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Insbesondere ist auch die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 75 Satz 2 VwGO gegeben. Die Kläger haben am 18. April 2013 ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt. Ihre persönliche Anhörung erfolgte am 14. Mai 2014. Seither ist die Beklagte ohne Angabe von Gründen untätig geblieben. Ein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO ist nicht gegeben. Zwar ist die permanente Arbeitsüberlastung der Behörde gerichtsbekannt. Jedoch resultiert zum einen der Asylantrag aus einer Zeit, zu der die Arbeitsbelastung bei weitem nicht das heutige Ausmaß erreicht hatte (vgl. hierzu VG Osnabrück, U. v. 14.10.2015 – 5 A 390/15, juris Rn. 34 ff.; VG Gelsenkirchen , U. v. 22.7.2015 – 1a K 5125/14.A , juris Rn. 22; VG Ansbach , B. v. 19.10.2015 – AN 4 K 15.31145 , juris Rn. 12ff.), zum anderen ist eine andauernde Arbeitsüberlastung kein sachlicher Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO , denn in einem solchen Fall ist es Aufgabe des zuständigen Bundesministeriums bzw. der Behördenleitung, für entsprechende organisatorische Maßnahmen zu sorgen (vgl. VG München , U. v. 7.9.2015 – M 12 K 15.30300 , juris; VG Dresden , U. v. 13.2.2015 – A 2 K 3657/14 , juris; VG Düsseldorf , U. v. 30.10.2014 – 24 K 992/14.A , juris; VG Braunschweig , U. v. 8.9.2014 – 8 A 618/13 , juris). Die Inaussichtstellung einer Entscheidung mög-licherweise im ersten Halbjahr 2016, wie mit Schreiben der Beklagten vom 21. Dezember 2015 erfolgt, führt wegen des langen Zeitraums der Untätigkeit zu keinem anderen Ergebnis.
Die Klage ist auch begründet, weil durch die Untätigkeit der Beklagten die Kläger in ihren Rechten aus Art. 16 a Abs. 1 GG und in ihren Rechten aus Art. 31 Abs. 2, 3 der Richtlinie 2013/32/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie) verletzt sind.
Die materielle Pflicht der Beklagten zur Entscheidung ergibt sich zum einen direkt aus Art. 16 a Abs. 1 GG als einem subjektiv öffentlichen Recht. Diesem Grundrecht kann nur durch aktives staatliches Handeln Geltung verschafft werden. Eine Verletzung dieses Grundrechts kann deshalb bereits durch reines Unterlassen, also durch Nicht-Verbescheidung von Anträgen, eintreten Art. 16 a Abs. 1GG begründet eine Pflicht des Staates zur Bescheidung von Asylanträgen, die die Gerichte sowohl unmittelbar aufgrund dieser Norm als auch aufgrund von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu gewährleisten haben.
Auch Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU, der eine möglichst rasche Entscheidung über den Asylantrag normiert, gewährt den Klägern subjektiv öffentliche Rechte, die durch die Untätigkeit der Beklagten verletzt werden. Die in Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie für die Verfahrensbearbeitung abweichend zu den Regelungen in § 75 Satz 2 VwGO genannten Fristen sind ebenfalls abgelaufen (VG Osnabrück, a.a.O, Rn. 25 ff.).
Da nicht beantragt wurde, im Wege der Untätigkeitsklage eine materielle Entscheidung über die Anträge auf Asyl und Gewährung internationalen und nationalen Schutzes zu treffen, kommt es vorliegend auf die Problematik des „Durchentscheidens“ nicht an (vgl. VG Osnabrück, a. a. O., Rn.44 ff.; VG Ansbach, U. v. 7.4.2014 – AN 1 K 13.30850, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
zu beantragen.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Gegenstandswert beträgt 2.500,00 EUR.
Gründe:
Da Streitgegenstand des Verfahrens die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über die Anträge der Kläger ist, nicht jedoch das Bestehen materieller Ansprüche, ist der Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 2 RVG aus Gründen der Billigkeit zu reduzieren.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 80 AsylG).