Aktenzeichen L 16 AS 513/17
SGG § 88, § 110 Abs. 1 S. 2, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2
Leitsatz
1. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Untätigkeitsklage ist, dass ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes gestellt wurde. (Rn. 13 – 14)
2. Wer sich darauf beruft einen Antrag nach § 44 SGB X per Telefax gestellt zu haben, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Antragstellung. (Rn. 14)
3. Eine eidesstattliche Versicherung ist kein taugliches Beweismittel im Hauptsacheverfahren, wenn es hierfür an einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bzw. Zweckbestimmung des Gesetzes fehlt. (Rn. 14)
Verfahrensgang
S 3 AS 311/17 2017-05-31 GeB SGAUGSBURG SG Augsburg
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 31. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung (§§ 153, 151 SGG) ist unbegründet.
Der Senat konnte auch in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da dieser ordnungsgemäß über den Termin informiert und auf die Möglichkeit der Verhandlung und Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen worden war, § 110 Abs. 1 S. 2 SGG.
Der Senat geht von einem Erreichen des Beschwerdewerts aus, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 SGG (vgl. Leitherer in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 144, Rn. 15b). Betreffen die zu erlassenden Verwaltungsakte Geld-, Dienst- oder Sachleistungen, die einen Wert von 750 Euro nicht übersteigen, unterliegt auch die Untätigkeitsklage der Berufungsbeschränkung (BSG, Beschluss vom 06.10.2011, Az. B 9 SB 45/11 B). Der Antrag des Klägers ist gerichtet auf den Erlass eines Verwaltungsaktes bezüglich Stromkosten und damit gerichtet auf eine Geldleistung. Der hinter der Untätigkeitsklage stehende Beschwerdewert ist nicht bekannt. Er ist weder aktenkundig noch hat ihn der Kläger konkretisiert. Laufende Leistungen für mehr als ein Jahr sind nicht betroffen, da der Kläger seit November 2013 im Leistungsbezug beim Beklagten steht und im September 2014 einen Überprüfungsantrag gestellt haben will, der sich damit allenfalls auf einen Zeitraum von November 2013 bis September 2014 beziehen kann.
Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Untätigkeitsklage zu Recht abgewiesen. Die Untätigkeitsklage ist unzulässig.
Nach § 88 Abs. 1 S. 1 SGG ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist.
Zulässigkeitsvoraussetzung ist, dass ein Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes gestellt worden ist. Daran fehlt es hier. Der insoweit beweisbelastete Kläger kann nicht nachweisen, dass er am 20.09.2014 einen Antrag gem. § 44 SGB X beim Beklagten gestellt hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein OK-Vermerk auf dem Sendebericht den Erhalt beim Beklagten nachweist oder nicht. Denn dem vom Kläger vorgelegten Sendeprotokoll ist nicht zu entnehmen, welches Schriftstück er an den Beklagten am 20.09.2014 gefaxt hat bzw. gefaxt haben will. Den beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten ist kein entsprechendes Schriftstück vom 20.09.2014 zu entnehmen. Schließlich ist auch die vom Kläger vorgelegte eidesstattliche Versicherung im Hauptsacheverfahren kein taugliches Beweismittel, weil es hierfür an einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bzw. einer Zweckbestimmung des Gesetzes fehlt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.05.2017, L 8 SO 166/15). Auf die Frage der förmlichen Voraussetzungen einer eidesstattlichen Versicherung kommt es daher nicht an.
Dem Senat stehen weitere Ermittlungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 160 Abs. 2 SGG.