Aktenzeichen M 18 E 16.3851
VwGO VwGO § 123 Abs. 1 S. 2, Abs. 3
Leitsatz
1 Die Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3 SGB VIII) muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder der beruflichen Eingliederung erfolgen und in diesem Sinne geeignet und notwendig sein. Voraussetzung ist ein regelmäßiger Schulbesuch. (redaktioneller Leitsatz)
2 Steht ein regelmäßiger Schulbesuch in Frage, so muss der Antragsteller einen solchen glaubhaft machen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben am … … 1998 geboren und somalischer Staatsangehöriger. Er ist möglicherweise nach somalischem Recht verheiratet; wohl seit August ist er Vater eines im Bundesgebiet geborenen Kindes.
Am 22. Juni 2015 wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin in Obhut genommen. Mit Schreiben vom 10. August 2015 wandte sich der … e.V., der wohl Träger der Inobhutnahmeeinrichtung ist, an die Antragsgegnerin. Im Hinblick auf das neugeborene Kind sei eine gemeinsame Unterbringung des Antragstellers mit diesem und der Kindsmutter sinnvoll.
Mit Schreiben vom 7.Oktober 2015 stellte die damalige Vormündin des Antragstellers vom … e.V. einen Antrag auf Hilfe zu Erziehung und Heimerziehung.
Mit Schreiben vom 3. November 2015 wandte sich der … e.V. als Träger der Einrichtung, in der der Antragsteller untergebracht war, an die Antragsgegnerin. Der Antragsteller habe sich die Einrichtung Teilbetreutes Wohnen „…“ angesehen und den Platz abgelehnt. Er könne auch keinen Deutschkurs mehr besuchen, da sein Niveau zu hoch sei und er einen Platz in der Berufsschule bräuchte. Das Verhalten des Antragstellers würde für die Einrichtung zunehmend untragbar, da er den ganzen Tag mache, was er wolle und kaum im Hause sei und somit für die Pädagoginnen vor Ort auch nicht greifbar sei.
Mit Schreiben vom 17. November 2015 wandte sich wiederum der … e.V., diesmal durch die Vormündin, an die Antragsgegnerin. Es werde dringend gebeten, für den Antragsteller einen Jugendhilfeplatz zu suchen. Der Antragsteller habe in seiner derzeitigen Einrichtung keinerlei Tagesstruktur. Für einen weiteren erfolgreichen Schulbesuch benötige er große Unterstützung, da sich insbesondere seine mathematischen Fähigkeiten noch nicht hinreichend für ein Alltagsleben und einen Schulabschluss oder gar eine Ausbildung in Deutschland hätten entwickeln können.
Nach einem Aktenvermerk vom 17. November 2015 ist der Antragsteller zu einem Gespräch im Jugendamt, zu dem er geladen war, nicht erschienen.
Am 14. Dezember 2015 gab der … e.V. als Träger der Einrichtung, in der der Antragsteller untergebracht war, eine pädagogische Stellungnahme ab. Der Antragsteller sei nur selten im Haus anzutreffen, da er die Tage sehr oft mit seiner Frau und dem gemeinsamen Kind verbringe. Er sei – wenn überhaupt – nur morgens beim Wecken oder spät abends – wenn er im Büro vorbeischaue – anzutreffen. Der Antragsteller sei im Alltag nicht greifbar. Es sei oft die Erfahrung gemacht worden, dass mit dem Antragsteller verschiedene Kompromisse ausgehandelt worden seien, an die er sich nicht gehalten habe. Seit dem 14. Dezember 2015 besuche er eine Berufsschule. Es sei ihm sehr schwer gefallen, sich an die Aufstehpflicht während der Schulzeit zu halten. Die Wecksituationen seien regelmäßig eskaliert. Öfters bedrohe der Antragsteller in solchen Situationen die pädagogischen Mitarbeiterinnen. Der Antragsteller organisiere viele seiner Termine selbstständig, wobei er das pädagogische Personal erst hinterher informiere. Kooperationsbereitschaft mit den Pädagoginnen zeige der Antragsteller nur, wenn er sich einen Vorzug davon verspreche oder alle anderen Herangehensweisen fehlgeschlagen seien. An Aktivitäten und Aktionen in der Einrichtung beteilige sich der Antragsteller nie, auch Pflichten wie Gruppentermine nehme er nicht wahr. Bei dem Antragsteller werde definitiv ein Betreuungsbedarf gesehen; er brauche Unterstützung und Hilfestellung bei der Erziehung seines Kindes und der Eingliederung sowie Integration. Er brauche weiterhin Zugang zu schulischer Bildung und vermutlich eine Hilfestellung beim Finden und dem Durchhalten und Beenden einer Ausbildung. Ein erzieherischer Handlungsbedarf könne bei dem Antragsteller nicht erkannt werden, was hauptsächlich daher rühre, dass er sich jeglicher sozialpädagogischer Betreuung entziehe und so viel Eigenverantwortung, Initiative und Selbstständigkeit aufzeige, dass die Aufgabe des pädagogischen Personals vor Ort eigentlich ausschließlich auf die Auszahlung von Taschengeld reduziert sei. Allen anderen pädagogischen Maßnahmen und Angeboten entziehe sich der Antragsteller vollständig. Aus dem Verhalten des Antragstellers sei zu folgern, dass er eigentlich keinen Platz in einer Jugendhilfeeinrichtung möchte, da er ständig abwesend und unwillig, sich den geltenden Regeln anzupassen, sei.
Mit Schreiben des … e.V. vom 16. Dezember 2015 nahm die damalige Vormündin des Antragstellers Stellung zu dessen Jugendhilfebedarf aus ihrer Sicht. Die pädagogische Stellungnahme des … e.V. vom 14. Dezember 2015, die im Fazit keinen stationären Jugendhilfebedarf sehe, sei nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller habe keinen Schulplatz und deshalb auch wenig Tagesstruktur gehabt. Er könne grundsätzlich alleine aufstehen und pünktlich zur Schule gehen. Weiter habe er ein Kind und eine Freundin und möchte in der Beziehung Verantwortung übernehmen. All diese Punkte sprächen genau für eine teilbetreute Wohngruppe. Die von den Mitarbeitern der besuchten Einrichtung beobachteten Verhaltensweisen indizierten also keinesfalls, dass der Antragsteller keine Jugendhilfe brauche, sondern lediglich, dass die Form der Unterbringung völlig unpassend sei. Den Antragsteller habe gerade die fehlende Schule sehr demotiviert. Er benötige Unterstützung, damit er sich nicht selber überfordere. Es erscheine wichtig, dass der Antragsteller in einer teilbetreuten Einrichtung wohne, in der er schnelle Hilfe und Unterstützung bekommen könne.
Am 1. Februar 2016 meldete der Träger … e.V. der Antragsgegnerin den Eintritt des Antragstellers in das Integrationsprojekt …. Der Antragsteller erhalte Jugendhilfe gemäß § 13 Abs. 3 SGB VIII und besuche die Städtische Berufsschule zur Berufsvorbereitung.
Mit Bescheid vom 15. Juni 2016 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller als Leistung der Jugendhilfe Hilfe in Form von sozialpädagogisch begleitetem Wohnen durch … e.V. im Integrationsprojekt … für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis zum 12. Februar 2016. Mit weiterem Bescheid vom 16. Juni 2016 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragseller die gleiche Hilfe für den Zeitraum vom 13. Februar 2016 bis längstens 31. Juli 2016.
Nach einem Hilfeprozessbericht des Trägers … e.V. über den Antragsteller vom 16. Juni 2016 habe der Antragsteller regelmäßig Besuch von seiner Frau und seinem Sohn. Da wichtig sei, dass der Antragsteller die Schulpflicht nicht vernachlässige, sei mit ihm vereinbart worden, unter der Woche in der Einrichtung zu schlafen. Der Antragsteller sei einsichtig, halte die Vereinbarung jedoch nicht immer konsequent ein. Laut eigener Aussage des Antragstellers seien seine schulischen Leistungen schlecht. Er möchte gerne die Schule wechseln, da er sich in der Schule nicht wohlfühle und seinen Mittelstufenabschluss gerne wo anders absolvieren möchte. Der Antragsteller bereite sich außerhalb der Schule nicht auf den Unterricht vor und lerne zu wenig, wobei er sich schwer tue, diese Tatsache zu akzeptieren. Als interventionsbedürftige Problemlage ist u. a. festgehalten, die Schulproblematik des Antragstellers müsse geklärt werden. Seine schulischen Leistungen müssten sich verbessern, wofür er regelmäßig die Schule besuchen müsse. Durch die Regulierung und Kontrolle seiner schulischen Pflichten könne er vor Überforderungen geschützt werden.
In einem Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2016 über ein Gespräch mit dem Antragsteller und einem Betreuer ist festgehalten, der Antragsteller gehe nur unregelmäßig zur Schule und sei sehr oft unpünktlich. Seine Ergebnisse seien sehr schlecht. Ein regelmäßiger Schulbesuch sei schon Voraussetzung für die Genehmigung der Leistung nach dem 18. Geburtstag gewesen, da schon vorher der Schulbesuch immer wieder Thema gewesen sei. Eine Verlängerung der Jugendhilfe über den 31. Juli 2016 hinaus werde daher abgelehnt.
Mit undatiertem Schreiben, das am 11. Juli 2016 bei der Antragsgegnerin einging, erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Juni 2016 wegen Beendigung der Jugendhilfe zum 31. Juli 2016.
In einem dem Widerspruch beigefügten Schreiben vom 6. Juli 2016 führte der Einrichtungsträger … e.V. zu diesem Widerspruch u. a. aus, eine Beendigung der Jugendhilfe zum 31. Juli 2016 sei nicht zielführend. Der Antragsteller habe sich in der Einrichtung gut eingelebt und habe eine enge Bindung zu seinem Bezugsbetreuer. Die schulischen Leistungen des Antragstellers seien nach wie vor unterstützungsbedürftig. Gemeinsam mit dem Betreuer habe sich der Antragsteller entschieden, ab dem kommenden Schuljahr die Schule zu wechseln. Der Übergang in eine neue Schule und auch schulische Belange müssten weiterhin pädagogisch belgeitet werden. Dem Antragsteller könne keineswegs eine mangelnde Mitwirkung unterstellt werden. Er habe deutlich seinen Bedarf angezeigt und sich gegen eine gemeinsame Wohnung mit seiner Frau entschieden. Die Beendigung der Jugendhilfe und ein Umzug in eine Gemeinschaftsunterkunft seien nicht vertretbar.
Mit Bescheid vom 29. Juli 2016 lehnte die Antragsgegnerin einen Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Jugendhilfe nach § 13 Abs. 3 SGB VIII ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen dieser Norm seien nicht erfüllt. Dies folge daraus, dass der Antragsteller keinem regelmäßigen Schulbesuch nachkomme, er keinen erzieherischen Bedarf habe bzw. sich den erzieherischen Interventionen entziehe sowie Regeln der Einrichtung nicht einhalte. Der Antragsteller kümmere sich sehr gut um seine Frau und seinen kleinen Sohn, deren Belange im Vordergrund stünden, so dass er sich auf wichtige Schritte in Richtung Integration im Rahmen der Jugendhilfe nicht einlassen könne. Insofern würde ein weiterer Verbleib in der stationären Jugendhilfe nicht als zielführend angesehen, da der Antragsteller durch ambulante Erziehungshilfe auch in einer Gemeinschaftsunterkunft niederschwellig unterstützt und beraten werden könne; der Antragsteller könne eine solche Hilfe beantragen.
Am 25. August 2016 erhob der Antragsteller zur Niederschrift bei Gericht Klage mit dem Ziel der Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm unter Aufhebung der insoweit entgegenstehenden Bescheide vom 16. Juni 2016 und vom 29. Juli 2016 über den 31. Juli 2016 hinaus weiter Jugendhilfe nach § 13 Abs. 3 SGB VIII zu gewähren (M 18 K 16.3850). Weiter beantragte der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig weiter Jugendhilfe nach § 13 Abs. 3 SGB VIII zu gewähren.
Zur Begründung wurde auf die Stellungnahme von … e.V. vom 6. Juli 2016 sowie auf den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Juni 2016 verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 12. September 2016 beantragte die Antragsgegnerin,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 SGB VIII lägen nicht vor. Voraussetzung für die Gewährung der Unterkunft nach dieser Vorschrift sei, dass jene mit schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder im Zusammenhang mit der beruflichen Eingliederung stehe. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da der Antragsteller die Schule lediglich sporadisch besuche, was er selbst im Rahmen des am 20. Juni 2016 stattgefundenen Hilfeplangesprächs zugegeben habe. Das Ziel des betreuten Wohnens könne unter diesen Umständen nicht erreicht werden. Voraussetzung sei insofern eine zumindest hinreichende Bereitschaft des Hilfeempfängers, an der Erreichung der im Hilfeplan festgelegten Ziele mitzuwirken. Es liege auch kein Anordnungsgrund vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können.
Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann jungen Menschen während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der berufliche Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden.
Das Angebot einer Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen steht im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, da es sich um eine „Kann-Leistung“ handelt (Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 13, Rn. 34a; Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 13, Rn. 36). Dementsprechend haben junge Menschen beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf die Ausübung fehlerfreien Ermessens (vgl. Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 13, Rn. 8).
Der Antragsteller hat das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm nicht glaubhaft machen können.
Zwar fällt der Antragsteller unter den personellen Schutzbereich der Norm. Berechtigt werden danach junge Menschen, nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII also Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind. Dies trifft auf den am … … 1998 geborenen Antragsteller zu.
Aus der Konstruktion der Vorschrift ergibt sich aber, dass die Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder der beruflichen Eingliederung erfolgen muss und in diesem Sinne geeignet und notwendig ist (vgl. Wiesner, a. a. O., Rn. 34). Die Wohnform und der Schulbesuch sind also zwingend miteinander verknüpft. Um dem Ziel der konkreten Jugendhilfemaßnahme gerecht zu werden, ist dabei ein regelmäßiger Schulbesuch zu fordern, schon weil es sich bei Plätzen im sozialpädagogisch betreuten Wohnen um ein rares Gut handelt.
Die Antragsgegnerin stützt ihre Versagung der Verlängerung der Hilfemaßnahmen nach § 13 Abs. 3 SGB VIII maßgeblich auch darauf, dass der Antragsteller die Schule nur unregelmäßig besucht. Eine Dokumentation der konkreten Fehlzeiten des Antragstellers ist in den vorgelegten Behördenakten jedoch nicht vorhanden, sondern lediglich ein Aktenvermerk vom 1. Juli 2016 über ein Gespräch mit dem Antragsteller und seinem Betreuer, wonach er nur unregelmäßig zur Schule gehe. Andererseits hat aber der Antragsteller einen regelmäßigen Schulbesuch im Rahmen seines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung noch nicht einmal behauptet. Da der von ihm vorgelegte Bescheid vom 29. Juli 2016 ausdrücklich auch auf den fehlenden regelmäßigen Schulbesuch abstellt, wäre es aber angezeigt gewesen, diesem Vorbringen entgegenzutreten, falls tatsächlich ein regelmäßiger Schulbesuch stattgefunden hätte. Im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung hat das Gericht damit keinen Anhaltspunkt, an dem von der Antragsgegnerin vorgebrachten unregelmäßigen Schulbesuch des Antragstellers zu zweifeln.
Der Antragsteller hat damit das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Hilfe nach § 13 Abs. 3 SGB VIII nicht glaubhaft gemacht.
Das Gericht weist ergänzend darauf hin, dass dies nicht bedeutet, dass bei dem Antragsteller ein Bedarf an Hilfe für junge Volljährige auszuschließen ist. Folgerichtig weist auch die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 29. Juli 2016 auf die Möglichkeit der Beantragung ambulanter Hilfsmaßnahmen hin.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.