Verwaltungsrecht

Unterlegener Eilrechtsschutz gegen Rundfunkbeitrag: Inhaltliche Einwendungen haben auf das Kostenfestsetzungsverfahren keinen Einfluss!

Aktenzeichen  M 26 M 19.2947

Datum:
30.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 43084
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4 S. 4, S. 7, § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, § 164, § 173

 

Leitsatz

Grundlage des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 164 VwGO ist die vorangegangene Kostengrund- oder Kostenlastentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts (hier: vom 28. März 2018), wonach der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Dieser Ausspruch bezieht sich ausschließlich auf das abgeschlossene Eilrechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
III. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. April 2018.
Der Antragsteller hat in dem zugrunde liegenden Verfahren M 26 S 18.458 zusammen mit einer Klage wegen Rundfunkbeiträgen einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gestellt. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2018 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. Juni 2018 verworfen. Über die zugrundliegende Klage (M 26 K 18.457) hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.
Mit Schriftsatz vom 10. April 2018 beantragten die Bevollmächtigten des Beklagten im Verfahren M 26 S 18.458, Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR und als Auslagen des Beklagten eine Verwaltungspauschale in Höhe von 20 EUR festzusetzen. Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. April 2018 setzte die Urkundsbeamtin hierauf die dem Beklagten entstandenen notwendigen Aufwendungen antragsgemäß auf insgesamt 103,54 EUR fest.
Mit am 25. April 2018 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenem Schreiben vom 19. April 2018 legte der Antragsteller gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. April 2018 Widerspruch ein.
Zur Begründung führte er aus, dass er aufgrund seiner Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. März 2018 eine ordentliche Verhandlung erwarte. Mit weiterem Schriftsatz vom 8. Juli 2019 machte er inhaltliche Einwendungen gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen geltend; er lehne die Kostenforderung ab.
Die Urkundsbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte ihn, nachdem sie den Antragsteller erfolglos zur Begründung seines „Widerspruchs“, sonst zu dessen Rücknahme, aufgefordert hatte, mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 der zuständigen Kammer vor.
II.
Der als Antrag auf Entscheidung des Gerichts gemäß § 165 i.V.m. § 151 VwGO gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. April 2018 auszulegende „Widerspruch“ des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.
Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO werden auf Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des ersten Rechtszugs die zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits untereinander zu erstattenden Kosten festgesetzt (§ 164 VwGO). Die im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO zu erstattenden Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig (§ 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dies gilt, ohne dass dies der Antragsteller freilich gerügt hätte, auch für Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, der – wie hier – eine juristische Person des öffentlichen Rechts vertritt, die über Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt verfügt, sodass auch in derartigen Fällen grundsätzlich nicht zu prüfen ist, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich war (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2016 – 10 C 15.474, 10 C 15.477 – juris). Auch die Höhe der festgesetzten Kosten ist nicht zu beanstanden.
Grundlage des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 164 VwGO ist die vorangegangene Kostengrund- oder Kostenlastentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2018, wonach der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Dieser Ausspruch bezieht sich ausschließlich auf das abgeschlossene Eilrechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Inhaltliche Einwendungen gegen die Rundfunkbeitragspflicht kann der Kläger weiterhin im Rahmen seiner noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage geltend machen.
Die Kostenentscheidung (Ziffer II. des obigen Tenors) beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach allgemeiner Meinung jedenfalls im erstinstanzlichen Erinnerungsverfahren nicht erhoben (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 165 Rn. 10).

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