Aktenzeichen 23 ZB 19.183
Leitsatz
1 Massive Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften und gegen behördliche Anordnungen erlauben grds. eine Ausübung des von § 16a ABs. 1 S. 2 Nr. 3 Halbs. 1 TierSchG eingeräumten Ermessens dahingehend, dass die Haltung und Betreuung von Rindern untersagt und der vorhandene Tierbestand aufgelöst wird. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Umstand, dass sich der betroffene Tierhalter nicht nach § 17 Nr. 2b TierSchG strafbar gemacht hat, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht maßgeblich. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
B 1 K 17.222 2018-10-16 Ent VGBAYREUTH VG Bayreuth
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) sowie § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmängel), liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen genügt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2018 – B 1 K 17.222 – i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Landratsamts W. vom 3. März 2017, mit dem dem Kläger gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG das Halten und Betreuen von Rindern untersagt und die Abgabe der von ihm gehaltenen Rinder angeordnet wurde, abgewiesen. Der Kläger habe aufgrund der vom Amtstierarzt festgestellten Missstände in der Tierhaltung (Mängel der Haltungseinrichtungen, erhöhte Anzahl von Tierverlusten im Jahr 2016 mindestens zehn Tiere und 2017 mindestens neun weitere Tiere, fehlende Umsetzung von angeordneten Reparatur- und Organisationsmaßnahmen) wiederholt und grob gegen § 2 TierSchG und Anordnungen gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG zur Rinderhaltung verstoßen, was zu erheblichen Leiden und Schäden bei den Tieren geführt habe. Mildere Maßnahmen kämen nicht mehr in Betracht, da der Kläger die bereits erlassenen Anordnungen nicht umgesetzt und durch sein Verhalten gezeigt habe, dass er unabhängig hiervon nicht gewillt und auch nicht in der Lage sei, die Anforderungen an eine tierschutzgerechte Tierhaltung zu erfüllen.
Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Insbesondere kann sie nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Hs. 1 TierSchG demjenigen, der den Vorschiften des § 2 TierSchG oder einer Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.
Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Hs. 1 TierSchG aufgrund der zahlreichen amtstierärztlichen Berichte u.a. vom 21. März 2016, 25. Juli 2016, 4. August 2016, 11. Oktober 2016, 18. Oktober 2016, 25. Januar 2017 sowie der vorliegenden Sektionsberichte rechtsfehlerfrei bejaht. Es ist aufgrund der festgestellten gravierenden Missstände in der Tierhaltung des Klägers von wiederholten und groben Zuwiderhandlungen gegen § 2 Nrn. 1 und 2 TierSchG und gegen Anordnungen gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG ausgegangen, die den vom Kläger gehaltenen Rindern erhebliche Leiden und Schäden zufügten. Trotz der ihm gegenüber ergangenen tierschutzrechtlichen Belehrungen und Anordnungen zur Rinderhaltung u.a. vom 24. Oktober 2016 und 4. November 2016 hat der Kläger die tierschutzwidrige Haltung von Rindern fortgesetzt. Rechtfertigen auf dieser Grundlage Tatsachen die Annahme, dass der Betreffende weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird, so steht eine Untersagung im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. BVerwG, B.v. 9.12.2016 – 3 B 34.16 – juris Rn. 7). Die festgestellten massiven Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften und gegen behördliche Anordnungen erlauben dabei grundsätzlich die Untersagung der Haltung und Betreuung von Rindern sowie die Auflösung des vorhandenen Tierbestandes (ständige Rechtsprechung, vgl. VGH BW, B.v. 17.3.2005 – 1 S 381/05 – juris Rn. 4 ff.; BayVGH, B.v. 7.1.2013 – 9 ZB 11.2455 – juris Rn. 8; OVG MV, B.v. 1.3.2016 – 1 M 470/15 – juris Rn. 27). Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind insoweit nicht ersichtlich. Demgemäß hat auch das Verwaltungsgericht zu Recht Ermessensfehler verneint (UA S. 11). Der Beklagte hat im Bescheid vom 3. März 2017 (S. 8, 9) ausgeführt, der Kläger habe sich durch vergangene Belehrungen und Anordnungen unbeeindruckt gezeigt, so dass weitere Anordnungen nicht erfolgsversprechend für eine effektive und langfristige Behebung der vorherrschenden Zustände seien. Das Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot sei in Anbetracht der Anzahl, der Dauer und der Ausgestaltung der festgestellten Verstöße sowie unter Berücksichtigung der seit 2016 erhöhten Anzahl von Tierverlusten auf dem klägerischen Hof angemessen. Damit hat der Beklagte den eingeräumten Ermessensspielraum zutreffend erkannt und von seinem Ermessen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Dagegen ist nichts zu erinnern.
Die hiergegen vom Kläger fristgerecht vorgebrachten Einwendungen, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ausschließlich maßgeblich sind, vermögen eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu rechtfertigen. Es fehlt insofern schon an einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils. Das Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substantiierte Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2018 – 15 ZB 18.1907 – juris Rn. 4).
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21. Februar 2019 die Zulassung der Berufung für drei Urteile des Verwaltungsgerichts beantragt, ohne dabei zwischen den tragenden Gründen dieser drei Urteile zu differenzieren, die zu jeweils unterschiedlichen Bescheiden mit unterschiedlichen Regelungsinhalten ergangen sind. Es fehlt insofern schon an einer genügenden Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Entscheidungsgründe des jeweils angegriffenen Urteils, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Soweit der Kläger rügt, die tierschutzrechtlichen Anordnungen bzw. Zwangsgelder hätten sich aufgrund der Wegnahme der Tiere durch das Landratsamt überholt, zeigt der Kläger darüber hinaus nicht auf, inwieweit dies auf das Ergebnis des angefochtenen Urteils durchschlagen kann. Das Verwaltungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die Klage bereits unzulässig ist, da sie jedenfalls unbegründet sei. Folgt man der Rechtsauffassung des Klägers, so wäre seine Klage bereits als unzulässig abzuweisen gewesen. Im Ergebnis ist seine Klage aber in jedem Fall abzuweisen. Der Kläger legt nicht dar, inwieweit er durch die Abweisung der Klage als unbegründet statt nach seiner Auffassung bereits als unzulässig, beschwert ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen jedoch nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 8).
Mit dem Einwand des Klägers, die Tatsachenfeststellungen hinsichtlich der Kachexie bzw. der ungeklärten Todesfälle seien nicht ausreichend, zeigt der Kläger ferner nicht auf, inwieweit diese Behauptung für das hier angefochtene Urteil entscheidungserheblich ist. Voraussetzung für das im Bescheid vom 3. März 2017 angeordnete Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot war der ungenügende Ernährungszustand der Rinder, der auch vom Kläger eingeräumt wird, sowie die erhöhte Anzahl von Todesfällen bei den von ihm gehaltenen Rindern. Die Ursache für die Kachexie war dabei nicht streitentscheidend. Neben den im Jahr 2016 festgestellten zehn Tierverlusten gab es allein bis März 2017 neun weitere tot gemeldete Rinder auf dem Hof des Klägers (vgl. Bescheid vom 3.3.2017, S. 3). Somit war wegen einer unbestrittenen Unterernährung eine große Anzahl der vom Kläger gehaltenen Rinder innerhalb kurzer Zeit verstorben. Hinzu kam, dass der Sektionsbericht des Landratsamts Bamberg vom 14. Oktober 2016 ergeben hat, dass das untersuchte Rind an einer chronischen Kachexie (= krankhafte, starke Abmagerung) gelitten hat, die deutlich mache, dass von einem verantwortungsvollen Tierhalter schon zu Beginn der Erkrankung rechtzeitig die nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 TierSchNutztV aufgeführten Maßnahmen unverzüglich hätten getroffen werden müssen. Das klägerische Vorbringen, der Unterernährung der Rinder läge eine Vergiftung mit geflecktem Schierling zugrunde, ändert an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Untersagung des Haltens und Betreuens von Rindern nichts, es unterstreicht höchstens die fehlende Eignung des Klägers. Wenn man seinen Vortrag als wahr unterstellt, dann hat er es offensichtlich trotz Kenntnis einer derartigen Vergiftung unterlassen, Maßnahmen zum Schutz der Tiere zu treffen.
Darüber hinaus liegt dem Senat das von Seiten des Beklagten mit der Stellungnahme vom 15. April 2019 vorgelegte zusammenfassende Gutachten der Abteilung Veterinärwesen des Landratsamtes Wunsiedel vom 5. Juli 2017 vor, in dem in überzeugender Weise fachtierärztlich dargelegt wird, dass der ungenügende Ernährungszustand der Rinder des Klägers auf einer ungenügenden Fütterung beruht. Zur Hypothese der Schierlingsvergiftung führt das Gutachten aus, dass diese keinesfalls die Ursache der Unterernährung sein könne. Nach den tierärztlichen Feststellungen handelt es sich nicht nur um eine einfache Unterernährung, sondern eine extreme Form, die zum schrittweisen Funktionsausfall der Organe und schließlich zum Verhungern führt. Dieser Vorgang ist stets mit Schmerzen und Leiden verbunden. Nach der Wegnahme am 19. April 2017 wurden die Tiere gewogen. Dabei konnte nur bei 10 Kühen und den vier jüngsten Kälbern das Lebendgewicht (wohlwollend beurteilt) als ausreichend angesehen werden, bei 12 Tieren ergab sich ein Untergewicht von bis zu 100 kg, bei 16 Rindern ein solches bis zu 200 kg. Bei 65 Tieren war der Entwicklungs- und Ernährungszustand als noch extremer und zum Teil als lebensbedrohlich einzustufen. Der Kläger hat danach eine Vergiftung mit Schierling erstmals bei der Kontrolle am 18. Oktober 2016 angesprochen. Hätte er unverzüglich die Giftquellen – die ihm nach seinen eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt bekannt waren – beseitigt, dann wären dem Gutachten zufolge die Vergiftungserscheinungen innerhalb von drei Wochen abgeklungen und die Tiere hätten sich erholt. Es wäre die Pflicht des Klägers gewesen, sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die erkennbare Unterernährung der von ihm gehaltenen Tiere untersuchen zu lassen und ihnen damit erhebliche Schmerzen und Leiden zu ersparen.
Schließlich wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts Wunsiedel vom 8. November 2018 wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zu einer Haftstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt. Das Gericht führt dazu aus, der Kläger habe seine Tiere vernachlässigt, sie unzureichend gefüttert und versorgt und dadurch lang anhaltende Schmerzen und Leiden von erheblichem Ausmaß zumindest billigend in Kauf genommen. Obwohl der Kläger die Gebrechen der Tiere zumindest erkannt habe, habe er keine Gegenmaßnahmen zur Behandlung eingeleitet und insbesondere weder einen Tierarzt hinzugezogen noch für eine ausreichende Fütterung der betroffenen Rinder gesorgt. Dieser Sachverhalt stehe zur Überzeugung des Strafgerichts insbesondere aufgrund der Angaben der Zeugen und den Ausführungen des in der Hauptverhandlung angehörten Sachverständigen sowie der Sektionsberichte und der in Augenschein genommen Fotografien fest.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass – selbst wenn man die beharrliche Behauptung des Klägers entgegen den Feststellungen in den amtstierärztlichen Berichten und Sektionsberichten sowie im Strafurteil des Amtsgerichts W. vom 8. November 2018 als wahr unterstellt – das Urteil des Verwaltungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken begegnen würde. Obwohl der Kläger den reduzierten und abgemagerten Zustand seiner Rinder erkannte und eine Vergiftung mit geflecktem Schierling vermutete, hat er es trotz der großen Zahl von insgesamt 19 Todesfällen unterlassen, geeignete Maßnahmen zum Schutz seiner Rinder durchzuführen. Dies würde wiederum zu der Schlussfolgerung führen, dass der Kläger zur Haltung von Rindern ungeeignet ist bzw. gegen die Vorschriften des § 2 TierSchG zuwidergehandelt hat und vorliegend die Untersagung der Haltung und Betreuung von Rindern die geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme zur Beseitigung tierschutzwidriger Haltungsbedingungen und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Tierschutzrecht ist. Das uneinsichtige Verhalten des Klägers stellt daher bei jeder Betrachtungsweise einen Verstoß gegen § 2 TierSchG dar und hat in der Vergangenheit zu erheblichen Leiden und Schmerzen bis hin zu Todesfällen bei den von ihm gehaltenen Rindern geführt.
Soweit der Kläger schließlich zur weiteren Begründung darauf verweist, dass er sich nicht nach § 17 Nr. 2b TierSchG strafbar gemacht habe, ist dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht maßgeblich. Im Übrigen wird auf das Strafurteil des Amtsgerichts Wunsiedel vom 8. November 2018 verwiesen, wonach der Kläger wegen Verstoßes gegen § 17 Nr. 2 b TierSchG zu einer Haftstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt wurde.
2. Es liegen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor, weil sich das Gericht ausschließlich auf die von den Amtstierärzten getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Mängel in der Rinderhaltung gestützt und das Vorbringen des Klägers zur angeblichen Schierlingsvergiftung nicht aufgeklärt hat. Dies entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung. Danach kommt dem beamteten Tierarzt eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2017 – 9 C 17.1134 – juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – juris Rn. 7; B.v. 12.11.2013 – 9 CS 13.1946 – juris Rn. 16; OVG LSA, B.v. 11.1.2019 – 3 M 421/18 – juris Rn. 34). Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache werden damit nicht dargelegt.
3. Schließlich sind auch die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel nicht gegeben.
a) Erfolglos macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die Frage einer Vergiftung durch gefleckten Schierling durch weitere Untersuchungen aufzuklären, § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 86 VwGO. Es bedurfte wie vorstehend ausgeführt mangels Entscheidungserheblichkeit keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung, folglich kann damit auch kein Verfahrensmangel begründet werden.
b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auch nicht in der Ablehnung des klägerischen Terminsverlegungsantrags zu sehen.
Die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO kann ein anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung aus erheblichen Gründen aufgehoben werden. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens als auch den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen. Dem verhinderten Beteiligten obliegt es dabei, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, schlüssig und substantiiert darzulegen (vgl. BVerwG, B.v. 29.4.2004 – 1 B 203.03 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 18.6.2018 – 11 ZB 17.1696 – juris Rn. 17 m.w.N.).
Gemessen daran lässt sich im Beschluss des Verwaltungsgerichts, eine Verlegung des Termins abzulehnen, kein Rechtsfehler erkennen. Der nicht näher belegte Vortrag des Klägers, seine „letzte verfügbare Brille“ sei am Nachmittag vor dem vom Verwaltungsgericht anberaumten Termin zu Bruch gegangen bzw. unauffindbar im „Gestrüpp“ verloren gegangen, ist bereits in sich widersprüchlich. Darüber hinaus hat der Kläger weder glaubhaft gemacht, dass er keine zumindest provisorische Sehhilfe erlangen konnte und warum ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung deshalb unmöglich gewesen sein sollte. Immerhin hat er seinen Fax-Antrag auf Terminsverlegung nach eigenen Angaben nach Verlust seiner Brille eigenhändig und handschriftlich fertiggestellt und war damit trotz seiner Kurzsichtigkeit zur Abfassung und Absendung von Schriftstücken per Fax in der Lage (vgl. OVG NRW, B.v. 21.12.2006 – 18 A 3256/04 – juris Rn. 24). Ebenso ist nicht erkennbar, weshalb es dem Kläger unzumutbar gewesen sein soll, den Gerichtstermin mittels einer Taxifahrt oder in Begleitung einer Hilfsperson wahrzunehmen. Bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 5.11.2012 – 2 LA 177/12 – juris Rn. 7). Ein die Verlegung gebietender erheblicher Grund wurde damit nicht glaubhaft gemacht. Schließlich geht aus dem eigenen Vorbringen des Klägers hervor, dass er bereits vor dem Verlust der Sehhilfe mit der Formulierung des Verlegungsantrags begonnen hatte. Der vorgetragene Verlust der Sehhilfe erfolgte nach den Angaben des Klägers bereits am Nachmittag vor dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung. Der Antrag auf Verlegung des Termins ist jedoch nachweislich des Eingangsdatums (Faxdatums) erst am Tag der mündlichen Verhandlung um 13.44 Uhr und damit 16 Minuten vor Beginn des Verhandlungstermins bei Gericht eingegangen. Das Gericht hat daher rechtsfehlerfrei den ohne erkennbaren und nachvollziehbaren Grund erst 16 Minuten vor Beginn des anberaumten Verhandlungstermins eingegangenen Antrag abgelehnt.
4. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2015 – 9 C 15.2235).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).