Aktenzeichen 10 ZB 19.148
LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
Leitsatz
Die Voraussetzungen für eine auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützte Untersagungsverfügung betreffend das Halten von Pferden bestehen fort, wenn nicht festzustellen ist, dass der Halter künftig zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Pferden in der Lage sein wird (Anspruch auf Widerruf einer bestandskräftigen Pferdehaltungsuntersagung hier verneint). (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
An 15 K 18.01490 2018-09-25 Urt VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro
festgesetzt.
Gründe
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein in erster Instanz erfolgloses Klagebegehren, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 6. September 2016 zu verpflichten, eine bestandskräftigte Untersagung der Pferdehaltung zu widerrufen, weiter.
Es kann dahinstehen, ob der Antrag auf Zulassung der Berufung schon deswegen unzulässig ist, weil das Zulassungsvorbringen, das sich im Wesentlichen auf die Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags beschränkt, bereits nicht die Darlegungsanforderungen das § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfüllt. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet, weil die ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Bezüglich des Anspruchs des Klägers auf Widerruf der bestandskräftigen Pferdehaltungsuntersagung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützte Untersagungsverfügung nach wie vor vorlägen. Es sei nicht festzustellen, dass bei einer Wiederaufnahme der Pferdehaltung durch den Kläger keine konkreten Gefahren mehr bestehen würden. Dass der Kläger künftig zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Pferden in der Lage sein werde, sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe auch nach Erlass des Pferdehaltungsverbots am 23. September 2011 wiederholt Pferde gehalten. Mittlerweile sei ihm auch die Hundehaltung untersagt worden. Er weigere sich nach wie vor, Lehrgänge zur Pferdehaltung zu absolvieren. Eine Wiedergestattung der Pferdehaltung unter Auflagen komme angesichts der Unzuverlässigkeit des Klägers nicht in Betracht. Die Gefahren für Leib und Leben Dritter hätten sich nicht allein aus dem Fehlen von Vorkehrungen zur sicheren Verwahrung, sondern aus allgemeinen Erziehungsdefiziten bei den Pferden des Klägers ergeben. Insofern würden künftige Gefahren auch nicht durch den vom Kläger erklärten Verzicht auf die Haltung von Hengsten vermieden. Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung, deren Abschluss der Kläger in Aussicht gestellt habe, könne allenfalls der Regulierung von Schäden, nicht aber der Gefahrenabwehr dienen. Der Erwerb einer Erlaubnis zum Führen von Pferdegespannen im Straßenverkehr besage nichts über die allgemeine Eignung des Klägers zum Halten von Tieren, insbesondere Pferden.
Insoweit trägt der Kläger im Zulassungsverfahren vor, die Gefahrenlage, die zur Haltungsuntersagung geführt habe, bestehe nicht mehr. Der Kläger sei künftig zu einem beantwortungsbewussten Umgang mit Pferden in der Lage. Insofern habe bei ihm ein Umdenken stattgefunden. Die Voraussetzungen für den Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung habe er geschaffen. Bei Erhalt der Genehmigung zur Tierhaltung wäre er in der Lage, eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Pferdekoppel zu erstellen und zu unterhalten. Überdies habe er sich einer Fortbildung unterzogen und eine Berechtigung zum Gespannfahren im Straßenverkehr erworben. Auf die Haltung von Hengsten habe er verzichtet.
Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Ermessensentscheidung der Beklagten nach Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG, das Haltungsverbot nicht zu widerrufen, rechtmäßig ist. Es hat dabei zu Recht angenommen, dass angesichts der auch nach Erlass der Untersagungsverfügung vom 23. November 2011 zu Tage getretenen Umstände der Kläger nach wie vor nicht die Gewähr für einen verantwortungsbewussten Umgang mit Pferden bietet und eine Pferdehaltung durch ihn deshalb auch weiterhin Gefahren für Leib und Leben im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG erwarten ließe. Der Senat hält insofern an seiner im Beschluss vom 20. Juli 2018 (10 CS 17.70) geäußerten Auffassung fest, dass keine Gesichtspunkte vorliegen, die die dem Pferdehaltungsverbot zu Grunde liegende Einschätzung, der Kläger sei für die Haltung von Pferden ungeeignet, nunmehr in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten. Beim Kläger hat gerade kein Umdenken stattgefunden. Dass er noch während des Berufungszulassungsverfahrens durch die am 16. September 2019 festgestellte Haltung eines Fohlens erneut gegen das Haltungsverbot verstoßen hat, spricht insofern – ohne, dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme – für sich.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).