Verwaltungsrecht

Untersagung des Schulbesuchs

Aktenzeichen  M 26b S 20.5275

Datum:
23.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 29645
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
IfSG § 16 Abs. 8, § 28 Abs. 1
BayVwVfG Art. 41 Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin, die durch ihre Eltern vertreten wird, wohnt im Landkreis Berchtesgadener Land und besucht das …Gymnasium im benachbarten Landkreis Traunstein. Sie wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen das durch Allgemeinverfügung ausgesprochene Verbot, wonach Personen mit Wohnsitz im Berchtesgadener Land keine Schulen und Betreuungseinrichtungen außerhalb des Landkreisgebietes besuchen dürfen.
Am 19. Oktober 2020 erließ der Antragsgegner eine Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Berchtesgadener Land aufgrund steigender Fallzahlen (Allgemeinverfügung). Nach Nummer 5 der Allgemeinverfügung wurden mit Wirkung ab 20. Oktober 2020, 14 Uhr, unter anderem sämtliche Einrichtungen nach § 18 7. BayIfSMV (7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung), mithin Schulen, geschlossen, wobei Personen mit Wohnsitz im Landkreis Berchtesgadener Land keine entsprechende Einrichtung außerhalb des Landkreisgebietes besuchen dürfen. Die Teilnahme an Prüfungen außerhalb des Landkreises blieb hingegen zulässig.
Mit Allgemeinverfügung vom 22. Oktober 2020, die die Allgemeinverfügung vom 19. Oktober 2020 ersetzte, fasste der Antragsgegner die Allgemeinverfügung neu. Hinsichtlich der einschlägigen Nummer 5 wurden abgesehen von der Begründung keine Änderungen der Vorgängerfassung vorgenommen. Die neugefasste Allgemeinverfügung gilt gemäß der dortigen Nummer 8 seit dem 23. Oktober 2020, 0 Uhr, bis zum 2. November 2020, 24 Uhr (Amtsblatt für den Landkreis Berchtesgadener Land Nr. 43b).
Zur Begründung der neugefassten Allgemeinverfügung wird im Allgemeinen insbesondere ausgeführt, dass sich das Infektionsgeschehen im Landkreis nicht auf bestimmte Einrichtungen, Gruppen oder Örtlichkeiten beschränke, sondern breit im Landkreis und der Bevölkerung verteilt sei. Ein erhöhtes Infektionsgeschehen finde auch in den Schulen statt. Betroffen seien dabei Schulklassen unterschiedlicher Schulformen. Die Anordnungen dienten der Verlangsamung der Ausbreitung von SARS-CoV-2. Durch die Senkung der Höchstzahlen an Personen, mit denen eine Person jeweils in Kontakt komme, sowie durch die erhöhten Schutzmaßnahmen würde das Risiko reduziert, mit einem Erkrankten in Kontakt zu kommen und sich ebenfalls zu infizieren. Die getroffenen Maßnahmen seien erforderlich, da bei einem Inzidenzwert von mehr als 250/100.000 eine hinreichende Verringerung der infektionsrelevanten Kontakte nur durch die angeordneten Maßnahmen zu erreichen sei. Schließlich seien die getroffenen Anordnungen aufgrund der teils tödlichen Verläufe der durch SARS-CoV-2 ausgelösten Krankheit und vor dem Hintergrund der Sicherung der Funktionsfähigkeit des deutschen Gesundheitssystems auch angemessen.
Hinsichtlich der streitgegenständlichen Anordnung wird zur Begründung ausgeführt, dass wochentäglich über 1.600 Schüler den Landkreis zwecks Besuchs von schulischen Einrichtungen verlassen würden, wodurch die Ausbreitung des Infektionsgeschehens auch auf andere Landkreise gedroht habe. Dazu komme eine ebenfalls nicht unerhebliche Zahl an Personen, die in der angrenzenden Bundesrepublik Österreich geschult werde. Für die Schüler werde nicht die Teilnahme am Unterricht unterbunden, sondern lediglich die Präsenz-Teilnahme am Unterricht vor Ort. Die Allgemeinverfügung ermögliche die Teilnahme an Prüfungen, begründe aber keine Pflicht hierzu. Diese Regelung sei anlässlich der anstehenden Matura-, Meister- und Gesellenprüfungen aufgenommen und aus Gründen der Gleichbehandlung auf alle Schularten erstreckt worden. Zudem seien in ausreichendem Maße Einrichtungen des Fernunterrichts vorhanden.
Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2020 begehrte die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz; sie beantragt,
1. Die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 19.10.2020 wird vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit sie der Antragstellerin verbietet, ihren Schulunterricht am …Gymnasium in Traunstein zu besuchen.
Hilfsweise:
2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Schulbesuch der Antragstellerin am …Gymnasium Traunstein zuzulassen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass für die nur 2 Kilometer vom Landkreis Traunstein entfernt wohnende Antragstellerin in der am 26. Oktober 2020 beginnenden Woche eine Schulaufgabe in Mathematik angesetzt sei, an der die Antragstellerin teilnehme müsse, ohne jedoch am vorbereitenden Unterricht teilnehmen zu dürfen. Einem dahingehenden mündlichen Ersuchen beim Landratsamt, dass die Tochter die Schule weiter besuchen dürfe, sei nicht entsprochen worden. Das in der Allgemeinverfügung enthaltene Verbot verletze die Antragstellerin in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 133 Abs. 1 Satz 1 BV. Angesichts des regulär stattfindenden Unterrichts an der von der Antragstellerin besuchten Schule bestünden keine Angebote für Fernunterricht, die die Antragstellerin wahrnehmen könnte. Die Antragstellerin werde durch das Verbot zudem mangels Möglichkeit, an dem die Prüfung vorbereitenden Unterricht teilnehmen zu können, in nicht zu rechtfertigender Weise benachteiligt. Auch drohe die Antragstellerin den Anschluss im Unterricht zu verlieren. Zu berücksichtigen sei weiterhin, dass der gesamte Freundeskreis der Antragstellerin im Landkreis Traunstein wohne, so dass eine Vermischung mit Schülern aus dem Landkreis Berchtesgadener Land ausgeschlossen sei. Die Allgemeinverfügung sei weiterhin davon getrieben, sog. „Super-Spreading-Events“ zu verhindern, was jedoch durch ein Verbot des Besuchs einer außerhalb des Landkreises des Beklagten gelegenen Schule nicht erreicht werden könne, könnten durch die angegriffene Regelung doch nur derartige Ereignisse im benachbarten Landkreis verhindert werden.
Jedenfalls sei der Schulbesuch im Wege einer Ausnahme aufgrund eines ungerechtfertigten Eingriffs in den verfassungsrechtlich gebotenen Schulbesuch der Antragstellerin zuzulassen. Eine Ausnahme sei insofern auch bei Fehlen einer Ausnahmeregelung in der Allgemeinverfügung zu gewähren. Aufgrund der enormen Grundrechtsbeeinträchtigungen und dem Fehlen von Kontakten der Antragstellerin im Landkreis Berchtesgadener Land bestünde ein Anordnungsanspruch und aufgrund der kurzen Geltungsdauer der Allgemeinverfügung auch ein Anordnungsgrund.
Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Oktober trug der Antragsteller unter anderem weitergehend vor, dass die Antragstellerin keine Unterstützung in Form eines Distanzunterrichts erhalte. Die Antragstellerin sei von morgens bis abends 17 Uhr damit beschäftigt, die Unterrichtsmaterialien des Tages zu erhalten, den Unterrichtsstoff nachzulernen, Verständnisprobleme zu klären und Hausaufgaben zu machen. Hierunter sowie unter dem sozialen Ausschluss leide sie sehr. Zudem gelte in der von der Antragstellerin besuchten Schule nunmehr wieder die Maskenpflicht. Auch sei die Allgemeinverfügung vom 19. Oktober 2020 ermessensfehlerhaft. Der Ausschluss der Antragstellerin sei ausweislich der Begründung der Allgemeinverfügung vom 19. Oktober 2020 nicht zu rechtfertigen. Darüber hinaus sei die Allgemeinverfügung vom 19. Oktober 2020 formell fehlerhaft aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG.
Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2020 beantragt der Antragsgegner,
die Anträge abzulehnen.
Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass wöchentäglich über 1.600 Schüler den Landkreis zwecks Besuchs von schulischen Einrichtungen verlassen würden, wodurch die Ausbreitung des Infektionsgeschehens auch auf andere Landkreise gedroht habe. Die Allgemeinverfügung enthalte ferner keine Pflicht zur Teilnahme an einer Prüfung, sondern eröffne lediglich die Teilnahme an diesen. Diese Regelung sei anlässlich der anstehenden Matura-, Meister- und Gesellenprüfungen aufgenommen und aus Gründen der Gleichbehandlung auf alle Schularten erstreckt worden. Auch sehe das einschlägige Schulrecht vor, dass die Antragstellerin bei mangelnder Möglichkeit der Teilnahme am Unterricht nicht an der regulären Prüfung teilnehmen müsse, sondern Anspruch auf Gewährung eines Nachtermins habe. Zudem seien in ausreichendem Maße Einrichtungen des Fernunterrichts vorhanden. Schließlich schütze die untersagte Teilnahme am Unterricht nicht nur den benachbarten Landkreis, sondern auch den Landkreis Berchtesgadener Land.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die gestellten Anträge haben keinen Erfolg.
1. Der Antrag zu 1, wonach die Allgemeinverfügung vom 19. Oktober 2020 vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, soweit sie der Antragstellerin verbietet, am Unterricht ihrer Schule teilzunehmen, ist angesichts des Vorbringens der Antragstellerin, aus dem ersichtlich ist, dass sie sich gegen die jeweils aktuell geltende Beschränkung wendet, gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sich die Antragstellerin gegen die Allgemeinverfügung in der Fassung vom 22. Oktober 2020 wendet. Der so ausgelegte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hinsichtlich Nummer 5 Satz 3 der Allgemeinverfügung ist statthaft, da Anfechtungsklagen gegen Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 28 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG).
2. Der Antrag ist bereits vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 139).
3. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
a) Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn die Klage – wie hier, vgl. § 28 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG – keine aufschiebende Wirkung hat.
Das Gericht hat bei seiner Entscheidung eine originäre Interessenabwägung auf der Grundlage der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage darüber zu treffen, ob die Interessen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, oder diejenigen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, überwiegen. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren wesentlich zu berücksichtigen, soweit sie bereits überschaubar sind. Nach allgemeiner Meinung besteht an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer voraussichtlich aussichtslosen Klage kein überwiegendes Interesse. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, bleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
b) Gemessen daran lässt die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsache zu treffende Abwägungsentscheidung ein Überwiegen des Suspensivinteresses der Antragstellerin nicht erkennen. Die noch zu erhebende Hauptsacheklage der Antragstellerin hat nach vorläufiger Prüfung der Rechtslage und summarischer Prüfung der Sachlage (vgl. BVerwG, B.v. 23.2.2018 – 1 VR 11.17 – juris Rn. 15) keine Aussicht auf Erfolg. Nummer 5 Satz 3 der angegriffenen Allgemeinverfügung ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
aa) Das Gericht geht aufgrund der nur möglichen vorläufigen Prüfung davon aus, dass die angegriffene Regelung ihre Grundlage in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG findet, wobei Schutzmaßnahmen im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auch in Form der Allgemeinverfügung ergehen können (BayVGH, B.v. 30.3.2020 – 20 CS 20.611 – juris Rn. 9; B. v. 1.9.2020 – 20 CS 20.1962 – beckonline Rn. 24).
Die Befugnis zu Anordnungen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG wird auch nicht durch die Regelungen der 7. BayIfSMV verdrängt, da diese sind nicht abschließender Natur sind, wie bereits § 27 Siebte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) vom 1. Oktober 2020 in der im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aktuell gültigen Fassung vom 22. Oktober 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 601) zeigt, wonach weitergehende Anordnung zulässig sind.
bb) Formelle Mängel der Allgemeinverfügung – etwa Bekanntmachungsmängel – wurden nicht vorgetragen und sind bei summarischer Prüfung auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere trat die Allgemeinverfügung, die am 22. Oktober 2020 bekannt gegeben wurde, im Einklang mit Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG erst am 23. Oktober 2020 in Kraft.
cc) Die Allgemeinverfügung ist in Nummer 5 Satz 3 voraussichtlich auch materiell rechtmäßig.
Nach Nummer 5 Sätze 1 und 3 der Allgemeinverfügung i. V. m. § 18 7. BayIfSMV ist Personen mit Wohnsitz im Landkreis Berchtesgadener Land der Besuch von außerhalb des Landkreises gelegenen Schulen nicht erlaubt.
(1) Die allgemeinen Voraussetzungen des Art. 35 Satz 2 Alt. 1 BayVwVfG für den Erlass einer Allgemeinverfügung sind gegeben; insbesondere handelt es sich bei Nummer 5 Satz 3 der Allgemeinverfügung aufgrund des räumlich und zeitlich begrenzten Geltungsumfangs um die Regelung eines Einzelfalls für einen bestimmbaren Personenkreis und damit um eine konkret-generelle Regelung.
(2) Tatbestandlich setzt § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG lediglich voraus, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Dass diese Voraussetzungen für ein gesundheitsbehördliches Eingreifen angesichts der immer noch anhaltenden SARS-CoV-2-Pandemielage grundsätzlich bestehen, hat die Antragsgegnerin zu Recht angenommen. Dies wird von der Antragstellerin nicht bestritten und ist auch sonst nicht zweifelhaft.
Weitere tatbestandliche Voraussetzungen für ein Tätigwerden der zuständigen Behörde enthält § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG nicht. Die niedrige Eingriffsschwelle der Norm ist auch nicht auf Tatbestandsebene, sondern im Einzelfall ggf. auf der Ermessensebene zu kompensieren, indem an die Voraussetzungen der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme je nach deren Eingriffstiefe erhöhte Anforderungen zu stellen sind (BayVGH, B. v. 1.9.2020 – 20 CS 20.1962 – beckonline Rn. 24).
(3) Hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen – das „Wie“ des Eingreifens – ist der Behörde durch § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG ein Ermessen eingeräumt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass nur „notwendige Schutzmaßnahmen“ in Betracht kommen, also Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 3 C 16/11 – BVerwGE 142, 205 – juris Rn. 24).
(a) Ermessensfehler der Antragsgegnerin sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der getroffenen Anordnungen ihr Ermessen ausgeübt und den zugrunde gelegten Sachverhalt hinreichend ermittelt. Sie hat sich von sachgerechten Gesichtspunkten, insbesondere dem breit im Landkreis verteilten Infektionsgeschehen sowie dem sehr hohen Inzidenzwert, leiten lassen und die wesentlichen Elemente, insbesondere in Form der zuvorderst betroffenen Grundrechte der durch die Anordnungen betroffenen Personen, berücksichtigt. Weiterhin wurden die Erwägungen, die zur Anordnung in Nummer 5 der Allgemeinverfügung geführt haben, dargelegt.
(b) Zudem genügt das Verbot auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
(aa) Der legitime Zweck der Anordnung liegt in der zeitlichen und räumlichen Verlangsamung der Ausbreitung von SARS-CoV-2, um so eine Überlastung des Gesundheitssystems und das Risiko einer erhöhten Sterblichkeit Betroffener zu verhindern. Ebenso soll zudem auch ein sog. Contact Tracing ermöglicht bleiben.
(bb) Die getroffene Maßnahme ist auch als geeignetes Mittel anzusehen. Dabei reicht es nach allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen aus, dass die Maßnahme zur Zweckerreichung beiträgt (vgl. BVerwG, U.v. 2.8.2012 – 7 CN 1.11 – juris Rn. 29, BayVGH, B.v. 13.8.2020 – 20 S 20.1821 – juris Rn. 27). Es ist demnach gerade nicht erforderlich, dass die Maßnahme allein den Zweck erreichen kann.
Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass sich gerade auch im schulischen Bereich ein erhöhtes Infektionsgeschehen gezeigt hat. Generell gilt, dass eine Reduzierung von Kontakten ein wesentliches Mittel zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ist. Durch das Verbot, Schulen außerhalb des Landkreises zu besuchen, wird die Zahl an Kontakten, die ein Schüler zu anderen Personen hat, reduziert und somit die Verbreitung des Virus verlangsamt. Dabei wirkt die streitgegenständliche Anordnung in mehrfacher Hinsicht. Sie reduziert nicht nur eine Ausbreitung des Virus auch in andere Landkreise mit derzeit niedrigerer Inzidenz, sondern trägt auch dazu bei, dass sich das Virus im Landkreis Berchtesgadener Land langsamer verbreiten kann. Denn durch Kontakte auf dem Schulweg sowie in der Schule könnte das Virus nicht nur von im Landkreis Berchtesgadener Land wohnenden Personen auf Personen übertragen werden, die außerhalb des Landkreises Berchtesgadener Land wohnen und damit das dortige Infektionsgeschehen verschärfen, sondern auch in die umgekehrte Richtung und zwischen Personen, die jeweils im Landkreis Berchtesgadener Land wohnen, übertragen werden. Dies gilt umso mehr, als mehr als 1.600 Schüler schulische Einrichtungen außerhalb des Landkreises besuchen. Zwar ist einzuräumen, dass insbesondere im von der Antragstellerin aufgesuchten Landkreis Traunstein der Inzidenzwert zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung deutlich niedriger war als im Landkreis Berchtesgadener Land. Vor dem Hintergrund, dass die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis Traunstein seit Anfang Oktober von einem niedrigen einstelligen Wert auf einen Wert von 59,87 am 22. Oktober 2020, dem Tag des Inkrafttretens der streitgegenständlichen Regelung, stieg (Landratsamt Traunstein, Infos rund um das Coronavirus, https://www.traunstein.com/aktuelles/meldungen/infos-rund-um-das-coronavirus, abgerufen am 23.10.2020) und auch europaweit stark steigende Infektionszahlen zu verzeichnen waren, ist die Anordnung nicht nur im Hinblick auf den Schutz anderer Regionen, sondern auch im Hinblick auf den Schutz des betroffenen Landkreises Berchtesgadener Land geeignet, dem Infektionsgeschehen entgegenzuwirken.
(cc) Die Untersagung des Besuchs von außerhalb des Landkreises gelegenen Schulen ist auch erforderlich. Gleich geeignete, den Adressatenkreis des Verbots weniger belastende Maßnahmen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der außerordentlich hohe Inzidenzwert im Landkreis Berchtesgadener Land (292 Infizierte pro 100.000 innerhalb von sieben Tagen am 22.10.2020), mit dem der Landkreis bundesweit die Spitzenposition einnimmt, erfordert eine effektive Strategie, um eine wirksame Eindämmung des Infektionsgeschehens zu erreichen. Dazu gehört auch die vorübergehende Beschränkung des Schulbetriebs auch für solche Schüler, die Einrichtungen außerhalb des Landkreises besuchen, um zu verhindern, dass das schnell wachsende Infektionsgeschehen über die Landkreisgrenzen hinausgetragen wird.
Dass insofern ausweislich Nummer 1 Abs. 3 Nr. 1 der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung die Wohnung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit verlassen werden darf, stellt insofern keinen Wertungswiderspruch zu der Anordnung dar, dass der Besuch von Schulen untersagt ist. Die Tatsache, dass Berufstätige nicht am Verlassen des Landkreises gehindert sind, macht die Beschränkungen, welche die Schüler und Schülerinnen betreffen, nicht weniger wirksam, da insoweit eine anderer als der schulische Bereich betroffen ist. Es handelt sich daher um ein anderes, aber nicht ersichtlich um ein milderes Mittel, zumal gerade auch im schulischen Umfeld ein erhöhtes Infektionsgeschehen festgestellt wurde.
Die Erforderlichkeit der Maßnahmen entfällt auch nicht durch ein in der von der Antragstellerin besuchten Schule aktuell geltende Maskenpflicht. Zum einen ist für den Antragsgegner nicht absehbar, ob, wann und wie lange eine derartige Maskenpflicht in der Schule der Antragstellerin bestehen bleibt. Zum anderen leistet das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zwar einen wichtigen Beitrag zur Infektionsreduzierung. Angesichts des trotzdem erfolgenden Aerosolausstoßes der Träger beim Tragen einer gewöhnlichen Mund-Nasen-Bedeckung und des Zusammensitzens einer Vielzahl an Schülern während des Unterrichts über einen längeren Zeitraum in einem Raum erscheint das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung als nicht ausreichend, um die Infektionsgefahr anlässlich der konkreten Situation hinreichend zu reduzieren.
(dd) Schließlich ist die verfügte Regelung auch angemessen.
Durch die getroffene Regelung ist die Antragstellerin in ihrem Recht auf Beteiligung am Schulleben, Art. 56 Abs. 2 Nr. 1 BayEUG, und in ihrem Recht auf möglichst ungehinderte Entwicklung der Persönlichkeit, Anlagen und Befähigungen im Bereich der Schule aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BayVGH, B. v. 3.7.2020 – 20 NE 20.1443 – beckonline Rn. 29) betroffen. Auch dürfte ein Eingriff in Art. 3 Abs. 1 GG in Form des daraus abzuleitenden Rechts auf Teilhabe an tatsächlich vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen (vgl. BVerfG, U. v. 18.7.1973 – 1 BvL 32/70 – NJW 1972, 1561, 1564) sowie des Rechts auf Chancengleichheit vorliegen, da die Antragstellerin zwar nicht am Schulunterricht teilnehmen darf, aber möglicherweise gehalten ist, die anstehende Prüfung mitzuschreiben, wobei sie nicht die gleichen Vorbereitungschancen wie ihre Mitschüler, die im Präsenzunterricht beschult werden, hat. Zugunsten der Antragstellerin ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Beschaffung des Unterrichtsstoffes, das Lernen desselben, das Abklären von Unklarheiten und die Erledigung der Hausaufgaben ebenso wie der soziale Ausschluss in Form der Unterbliebenen Teilnahme am Unterricht eine Belastung für sie darstellt, die allerdings nicht über dasjenige hinausgeht, was Schülerinnen und Schüler, die wegen Krankheit oder Quarantäne vorübergehend am Unterricht nicht teilnehmen können, zu bewältigen haben. .
Aus Art. 7 Abs. 1 GG kann hingegen keine Rechtsposition zugunsten der Antragstellerin abgeleitet werden. Art. 7 Abs. 1 GG verleiht dem Staat und damit dem Antragsgegner bei der Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich-didaktischen Ausgestaltung des öffentlichen Schulwesens sowie des dort erteilten Unterrichts jedoch eine umfassende Gestaltungsfreiheit (BVerwG, U. v. 16.4.2016 – 6 C 11/13, beckonline Rn. 13). Eine Verletzung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Antragsgegner seinen Gestaltungsspielraum überschritten hat und seiner Verantwortung, für ein leistungsfähiges Schulwesen zu sorgen, nicht gerecht werden würde, sondern seine diesbezüglichen Pflichten evident verletzt hat (BVerfG, B. v. 27.11.2017 – 1 BvR 1555/14, Rn. 25). Ein derartiger Fall liegt jedoch nicht vor, da nicht das schulische Angebot als solches, sondern die vorübergehende Teilnahme daran im Raum steht. Eine Betroffenheit von Art. 133 Abs. 1 Satz 1 BV scheidet ebenfalls aus, da es sich um einen objektiven Rechtssatz handelt, der keine subjektiven Ansprüche verleiht (BayVGH, B. v. 3.7.2020 – 20 NE 20.1433 – beckonline Rn. 28).
Die Rechte der Antragstellerin gelten allerdings nicht uneingeschränkt. Vielmehr finden sie ihre Grenzen in einfach gesetzlichem Recht respektive in kollidierendem Verfassungsrecht und treten in der Abwägung gegenüber dem mit der Allgemeinverfügung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurück.
Soweit Art. 3 Abs. 1 GG betroffen ist, genügt grundsätzlich ein sachlicher Differenzierungsgrund für die Rechtfertigung, der hier in dem Wohnort der Antragstellerin in Verbindung mit dem dortigen sehr hohen Infektionsgeschehen zu sehen ist. Im Übrigen ist auch im Hinblick auf die schulische Chancengleichheit von einem verhältnismäßigen Eingriff auszugehen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin den verpassten Unterrichtsstoff jedenfalls mit Hilfe von elektronisch zu übermittelnden Aufzeichnungen von Klassenkameraden und mittels vorhandener Lehrbücher nachbereiten kann. Auch der Umstand, dass im digitalen Zeitalter Online-Tutorials und gegebenenfalls von der Schule bereitgestellte digitale Lernmedien vorhanden sind, die Unterrichtsstoff erläutern, und die Antragstellerin sich bei etwaigen Fragen auch über digitale Medien oder telefonisch an Lehrkräfte und Mitschüler wenden können dürfte, steht der Annahme, dass die Antragstellerin durch die verfügte Untersagung der Teilnahme am Unterricht und dem behaupteten fehlenden Fernunterrichtangebots den Anschluss im Unterricht verlieren würde entgegen. Dies würde selbst bei unterstellter fehlender Unterstützung durch die Schule und einer unterstellten Verpflichtung zur Teilnahme an der Prüfung – ob tatsächlich eine Verpflichtung, an der Prüfung teilzunehmen, besteht, wäre von der Antragstellerin unmittelbar mit der Schule abzuklären – gelten. Weiterhin gilt es zu berücksichtigen, dass nur eine Prüfung betroffen ist, die als eine von mehreren in die Gesamtnote einfließt. Schließlich hat die Antragstellerin auch nicht behauptet, dass die Gesamtnote, in die die Prüfung einfließt, von besonderer Bedeutung für ihre Zukunft wäre wie etwa die Abiturnote für den weiteren beruflichen Bildungsweg.
Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der zeitlich begrenzten Geltungsdauer der Regelung bis 2. November 2020, der überragenden Bedeutung des Rechts auf Leben und Gesundheit der Bevölkerung, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, die es vor einer ungebremsten Ausbreitung der COVID-19-Erkrankung zu schützen gilt, um eine Vielzahl von teils schweren Erkrankungen und Todesfällen sowie eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, überwiegen die mit dem ausgesprochenen Verbot verfolgten öffentlichen Interessen und der Schutz der Grundrechte Dritter die Interessen der Antragstellerin trotz der damit für sie einhergehenden Belastung.
c) Selbst wenn das Gericht von offenen Erfolgsaussichten der Klage ausgehen würde, käme eine Interessenabwägung zu keinem anderen Ergebnis.
Im Rahmen der zu treffenden Güterabwägung ist der Nachteil, den die streitgegenständliche Anordnung der Antragstellerin auferlegt, nicht schwerer zu gewichten als das entgegenstehende öffentliche Interesse. Den Rechten der Antragstellerin aus Art. 56 Abs. 2 Nr. 1 BayEUG, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG stehen der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens gegenüber. Bei einer Abwägung eines zeitlich befristeten Eingriffs in das Grundrecht der Antragstellerin mit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch.
4. Auch der Antrag zu 2, über den aufgrund der Erfolglosigkeit des Antrags zu 1 zu entscheiden ist, ist unbegründet.
Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Regelungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Sicherungsanordnung). Dabei hat die Antragspartei sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) zu bezeichnen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 1 und 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO). Der Antrag kann nur Erfolg haben, wenn und soweit sich sowohl Anordnungsanspruch als auch -grund aufgrund der Bezeichnung und Glaubhaftmachung als überwiegend wahrscheinlich erweisen (BayVGH, B.v. 16.8.2010 – 11 CE 10.262 – juris Rn. 20 m. w. N.). Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
Einen Anordnunganspruch hat die Antragstellerin nicht bezeichnet und glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich auch nicht etwa aus allgemeinen Erwägungen. Ein Anordnungsanspruch setzt ein subjektiv öffentliches Recht voraus, dessen Verletzung ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung drohen würde (BayVGH, B. v. 10.9.2013 – 7 CS 13.1880 – beckonline Rn. 19). Wie bereits dargelegt wurde, erweist sich die eine Teilnahme am Unterricht versagende Anordnung als voraussichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kommt daher nicht in Betracht.
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes GKG) i.V.m. dem Streitwertkatalog (Nr. 1.5 Satz 2).

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