Verwaltungsrecht

Untersagung zur Einstellung und Ausbildung von Auszubildenden

Aktenzeichen  AN 4 S 18.00018

Datum:
31.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 976
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 58 Abs. 2 S. 1, § 68 Abs. 1 S. 2, § 74 Abs. 1 S. 2, § 80 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 2, § 88
AGVwGO Art. 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
BayVwVfG Art. 28, Art. 35, Art. 44, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Art. 46

 

Leitsatz

1 Art. 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AGVwGO dürfte dahin auszulegen sein, dass nicht das Ausbildungsrecht schlechthin, sondern das Ausbildungsförderungsrecht erfasst ist. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
2 Art. 33 Abs. 3 S. 2 BBiG ist lex specialis zu Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG. Die Anwendbarkeit der Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Art. 46 BayVwVfG ist hingegen nicht gesperrt. (Rn. 53, 54 und 57) (redaktioneller Leitsatz)
3 Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann es iRd § 33 Abs. 2 BBiG in Betracht kommen, nicht sowohl die Einstellung als auch das Ausbilden zu untersagen, sondern nur eine dieser Maßnahmen zu verfügen. (Rn. 60 und 63) (redaktioneller Leitsatz)
4 § 33 Abs. 2 BBiG ermöglicht auch ein Vorgehen gegen einen Ausbilder, der nicht unmittelbar durch einen betrieblichen Ausbildungsplan als veranwortlicher Ausbildungsleiter bestimmt wird, sondern nur iRd allgemeinen Betriebsabläufe mit Auszubildenden zu tun hat. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz)
5 Ein wiederholter Verstoß (§ 29 Nr. 2 BBiG) setzt mehrere wesentliche Verstöße voraus; bloße Lappalien genügen nicht. (Rn. 71) (redaktioneller Leitsatz)
6 Ein Ausbilder ist regelmäßig persönlich ungeeignet, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die Menschenwürde und speziell die Intim- und Privatsphäre der von ihm abhängigen Auszubildenden verletzen könnte. Auf die Strafbarkeit seines Verhaltens kommt es nicht an. Ausreichend ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes. (Rn. 72) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen einen Bescheid der Bayerischen Landesärztekammer auf Grundlage des Berufsbildungsgesetzes, der ihm unter Anordnung des Sofortvollzuges das Einstellen und Ausbilden von Auszubildenden untersagt.
Der 1956 geborene Antragsteller ist Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie. Er betreibt mit zwei weiteren Ärzten (… und …) eine Gemeinschaftspraxis in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (nachfolgend: Gemeinschaftspraxis GbR). Die Gemeinschaftspraxis GbR und insbesondere der Antragsteller bilden seit 1994 Auszubildende für den Beruf des/der Medizinischen Fachangestellten aus.
Der Gemeinschaftspraxisvertrag zwischen den drei Ärzten als geschäftsführende Gesellschafter trifft in den §§ 11 bis 13 Regelungen zur Geschäftsführung, Vertretung der Gesellschaft, Beschlussfassung und zum nichtärztlichen Personal.
In der Gemeinschaftspraxis GbR ist seit 1. August 2016 … (nachfolgend: derzeitige Auszubildende), geboren am … 2000, im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses beschäftigt. Gemäß dem von dem Antragsteller nachgereichten Berufsausbildungsvertrag wurde dieser zwischen der derzeitigen Auszubildenden und den drei Ärzten der Gemeinschaftspraxis für eine Ausbildung als Medizinische Fachangestellte abgeschlossen. In dem betrieblichen Ausbildungsplan wird Herr Dr. med. … als verantwortlicher ärztlicher Ausbilder benannt und für die Ausbildungsabschnitte 1 und 8 als konkreter Ausbilder neben einer weiteren Person aufgeführt.
Nach anwaltlichem Vortrag sei der Antragsteller nicht verantwortlicher Ausbilder. Es komme aber gleichwohl vor, dass auch er der derzeitigen Auszubildenden Aufgaben übertrage. Dies sei aktuell im Bereich der Anmeldung und bei EKG, konkret bei dem Anlegen der Messpunkte und der Überwachung der Aufzeichnungen, der Fall. Beide Tätigkeiten würden jedoch keine Anwesenheit eines Arztes erfordern.
Vom 1. September 2016 bis zu einer fristlosen Kündigung am 25. August 2017 standen Frau …, geboren am … 2001, sowie von 2014 bis August 2017 Frau …, geboren am … 1998, in einem Ausbildungsverhältnis mit der Gemeinschaftspraxis GbR.
Die Staatsanwaltschaft … teilte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 mit, dass gegen den Antragsteller Anklage wegen mehrerer Sexualdelikte (§§ 174 Abs. 1 Nr. 2, 174c Abs. 1, 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 184i Abs. 1, Abs. 3, 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 52, 53 StGB) erhoben worden sei.
Neben zwei Schlägen auf das Gesäß und einen Kuss auf den Nacken einer Auszubildenden soll der Antragsteller auch im Rahmen einer vorgeblichen Studie außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten (Freitagabends und Samstag) Ultraschalluntersuchungen an einer weiteren Auszubildenden vorgenommen haben, die sich auf den Genitalbereich der Auszubildenden bezogen hätten. Zudem habe er die Auszubildende das Ultraschallgerät an sich selbst nach seinen Vorgaben nutzen lassen; dabei sei auch sein Genitalbereich „untersucht“ worden. Hinsichtlich weiterer Details wird auf die Anklageschrift verwiesen.
Auf Grund dieser Erkenntnisse erließ die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 gegenüber dem Antragsteller einen Bescheid mit folgenden Anordnungen:
„1. Ihnen wird das Einstellen und Ausbilden von Auszubildenden untersagt. 2. Ziffer 1. wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.“
Weitere Regelungen wurden nicht in den Tenor des Bescheides aufgenommen. Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Gefahr im Verzug auf Grund der von der Staatsanwaltschaft mitgeteilten Straftaten vorliege, weshalb die Untersagung des Einstellens und Ausbildens von Auszubildenden dringend geboten erscheine. Auf Grund der Mitteilung der Staatsanwaltschaft sei die persönliche Eignung des Antragstellers nicht mehr gegeben. Von den Straftaten, die durch Zeugen der Staatsanwaltschaft weitestgehend bestätigt worden seien, seien auch zwei ehemalige Auszubildende betroffen. Zudem sei noch eine Auszubildende in der Gemeinschaftspraxis des Antragstellers beschäftigt, was das Abwarten einer rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren durch das Landgericht … nicht zulassen würde. Die Vorwürfe würden die persönliche Integrität des Antragstellers so sehr in Frage stellen, dass es derzeit unzumutbar erscheine, weiterhin Auszubildende in dessen Obhut zu belassen.
Der Antragsteller wurde zudem aufgefordert, das Ausbildungsverhältnis mit der derzeitigen Auszubildenden unverzüglich zu beenden und ein Beendigungsschreiben bis spätestens 5. Januar 2018 vorzulegen. Hierzu wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Unter Ziffer IV. der Begründung erfolgten Ausführung zur Sofortvollzugsanordnung. Wegen der dem Antragsteller zur Last gelegten Handlungen bestehe objektiv die Gefahr, dass Auszubildende am Ausbildungsplatz in ihrer geschützten Privatsphäre behelligt und damit gefährdet werden würden. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit überwiege gegenüber dem Interesse des Antragstellers. Die Untersagung betreffe lediglich die Einstellung und Ausbildung von Auszubildenden, nicht aber die sonstige ärztliche Tätigkeit des Antragstellers.
In Ziffer V. des Bescheids wurde darauf hingewiesen, dass im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung kraft Gesetzes ein Verbot zur Beschäftigung von Jugendlichen bestehe. Weiter wurden die Bußgeldvorschriften des § 102 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 BBiG und § 58 Abs. 2, 3 und 4 JArbSchG erwähnt.
In der Rechtsbehelfsbelehrung:wurde ausgeführt, dass gegen den Bescheid entweder Widerspruch oder unmittelbar Klage erhoben werden könne.
Ebenfalls mit zwei Schreiben vom 27. Dezember 2017 wurden, adressiert an die Gemeinschaftspraxis GbR, Herr Dr. med. … und Herr Dr. … jeweils persönlich dazu aufgefordert, das Ausbildungsverhältnis mit der derzeitigen Auszubildenden bis zum 5. Januar 2018 zu beenden.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2018 legte der anwaltliche Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Widerspruch bei der Bayerischen Landesärztekammer ein. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die unverzügliche Beendigung des Ausbildungsverhältnisses mit der derzeitigen Auszubildenden gefordert worden sei, ohne diese Verpflichtung explizit in den Tenor des Bescheides aufzunehmen. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass Vertragspartner der Auszubildenden die Gemeinschaftspraxis GbR sei. Alle drei Ärzte seien zur gemeinschaftlichen Vertretung der Gesellschaft ermächtigt, wobei Herr Dr. … bis einschließlich 14. Januar 2018 urlaubsabwesend sei. Der Aufforderung in dem Bescheid könne daher nicht rechtswirksam nachgekommen werden und ein Kündigungsschreiben ohne Unterschrift aller drei Gesellschafter sei unwirksam. Die derzeitige Auszubildende sei bis zum 14. Januar 2018 im Urlaub und würde frühestens am 16. Januar 2018 wieder in der Arztpraxis sein, da sie am 15. Januar 2018 die Berufsschule besuche. Vor diesem Hintergrund wurde um Fristverlängerung bis zum 1. Februar 2018 gebeten.
Ebenfalls mit Schreiben vom 3. Januar 2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, beantragt der Antragsteller,
„die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.12.2017 wieder herzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben.“
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Gemeinschaftspraxis GbR und insbesondere der Antragsteller für den Beruf des/der Medizinischen Fachangestellten ausbilde. Eine rechtswirksame Kündigung des Ausbildungsverhältnisses sei nicht möglich, da einer der Mitgesellschafter bis 14. Januar 2018 im Urlaub sei. Der Antragsteller sei vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung nicht angehört worden.
Zudem habe der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung nicht in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Da in dem Bescheid ausgeführt werde, dass Straftaten „wohl“ an bei dem Antragsteller beschäftigten Auszubildenden begangen worden seien, läge eine unsichere Tatsachengrundlage vor, aus der sich keine objektive Gefahr ableiten lasse. Zudem habe die Antragsgegnerin keine eigenen Befragungen oder Ermittlungen durchgeführt.
Der Antragsteller sei zudem vor Erlass der Untersagungsverfügung nicht angehört worden, was die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung begründe. Auf Grund von § 33 Abs. 3 BBiG seien die Beteiligten zu hören gewesen, wobei dies hier insbesondere die Auszubildende, der Antragsteller und die Gemeinschaftspraxis GbR als Vertragspartner der Auszubildenden gewesen seien. Dieser Verfahrensfehler sei auch nicht nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich.
Herr Dr. med. …, der sich auch im Namen von Herrn Dr. med. … mit Schreiben vom 4. Januar 2018 an die Antragsgegnerin wandte, teilte dieser mit, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der derzeitigen Auszubildenden sehr problematisch erscheine. Es liege kein Kündigungsgrund vor, die Arbeitsabläufe würden gestört und das Wohl der Auszubildenden sei nicht berücksichtigt worden. Man wolle die derzeitige Auszubildende als wertvolle Mitarbeiterin behalten und lege daher formell Einspruch ein.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Januar 2018 erhoben habe.
Eine Anhörung des Antragstellers vor Erlass der Anordnung des Sofortvollzuges sei nicht notwendig gewesen. Außerdem liege eine ordnungsgemäße Begründung des Sofortvollzuges vor.
Die unterbliebene Anhörung der Beteiligten gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 BBiG führe grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes. Die fehlende Anhörung könne bis zum Schluss der letzten Verhandlung nachgeholt werden, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG, wobei diesbezüglich auch eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zitiert wurde (Az.: 20 ZB 16.587). Im Übrigen sei die Anhörung aufgrund von Gefahr in Verzug hier bereits entbehrlich, Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG. Dem Antragsteller sei mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 Gelegenheit gegeben worden, bis zum 5. Januar 2018 zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Diese Frist sei auf Bitten des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf den 1. Februar 2018 verlängert worden. Auch seien die Partner der Gemeinschaftspraxis GbR mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 über die Entscheidung der Antragsgegnerin informiert worden. Von einer Anhörung der Auszubildenden bzw. deren Erziehungsberechtigten sei zu deren Schutz und aus datenschutzrechtlichen Gründen zunächst abgesehen worden. Die Antragsgegnerin beabsichtige, sich möglichst schnell um eine neue Ausbildungsstätte für die Auszubildende zu kümmern, wobei die Ausbildungszeiten lückenlos angerechnet würden.
Es sei ein fakultatives Widerspruchsverfahren wegen einer ausbildungsrechtlichen Streitigkeit durchzuführen, Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AGVwGO.
Über den Widerspruch sei noch nicht entschieden worden. Eine Entscheidung obliege dem Vorstand gem. § 8 Abs. 3 Buchst. d) der Satzung der Antragsgegnerin.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 hat die Antragsgegnerin unter dem Betreff „Anhörung zur Eignung Ihres Ausbildenden Herrn Dr. …“ die derzeitige Auszubildende sowie deren Eltern angeschrieben und mitgeteilt, dass gegenüber dem Antragsteller aufgrund eines laufenden Strafverfahrens (ohne jedoch auf die einschlägigen Strafvorschriften oder den Inhalt der Anklageschrift einzugehen) das Einstellen und Ausbilden untersagt worden sei. Infolgedessen sei auch das bestehende Ausbildungsverhältnis mit der Gemeinschaftspraxis GbR unverzüglich zu beenden. Hierzu wurde um Stellungnahme gebeten. Zudem bot die Antragsgegnerin ihre Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle an.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, die insbesondere die Anklageschrift gegen den Antragsteller enthalten (Staatsanwaltschaft …, Az.: …), zu dem streitgegenständlichen Verfahren verwiesen.
II.
Der Antrag ist, soweit er zulässig ist (1.), unbegründet (2.).
1. Der Antrag ist lediglich bezüglich der Untersagung, Auszubildende einzustellen und auszubilden, zulässig.
1.1. Da hinsichtlich der Aufforderung, das Ausbildungsverhältnis mit der derzeitigen Auszubildenden zu beenden, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits unzulässig ist, kann offenbleiben, inwieweit die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses überhaupt auf Grundlage von § 33 BBiG angeordnet werden kann (eine derart weitreichende Befugnis kann dem Wortlaut der Norm jedenfalls nicht unmittelbar entnommen werden).
Entsprechend der Auslegung des Antrags durch das Gericht (vgl. § 88 VwGO, der hier analog anzuwenden) ist Gegenstand des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO neben der explizit tenorierten Untersagung des Einstellens und Ausbildens von Auszubildenden (Ziffer I. des Tenors) auch die in Ziffer III. der Gründe enthaltene Aufforderung, das Ausbildungsverhältnis mit der derzeitigen Auszubildenden unverzüglich zu beenden und hierüber bis zum 5. Januar 2018 einen Nachweis vorzulegen. Der Antragsteller hat dies zwar nicht ausdrücklich im Rahmen der Antragsschrift zu § 80 Abs. 5 VwGO thematisiert, jedoch macht er hierzu explizit Ausführungen in seinem Widerspruch vom 3. Januar 2018 gegenüber der Antragsgegnerin. Da der Antragsteller beantragt hat, dass die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederhergestellt wird und in der Antragsbegründung gegenüber dem erkennenden Gericht vom 3. Januar 2018 unter Ziffer II. und II.3. explizit auf den Widerspruch Bezug nimmt bzw. inhaltliche Ausführungen in Bezug auf die aus Sicht des Antragstellers erforderliche Anhörung für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses macht, ist das Vorbringen des Antragstellers so auszulegen, dass auch dieser Aspekt Gegenstand des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO sein soll.
Allerdings wurde hinsichtlich dieser Verpflichtung kein Sofortvollzug durch die Antragsgegnerin angeordnet, da dies weder in den Tenor des Bescheides noch in Ziffer III. der Gründe des Bescheides aufgenommen wurde. Die Ausführungen in Ziffer IV. der Gründe setzen sich ausschließlich mit der Untersagung zur Einstellung und Ausbildung von Auszubildenden auseinander, so dass auch hieraus keine Anordnung eines Sofortvollzuges bezüglich der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses von Frau … abgeleitet werden kann. Somit hat bereits ein Rechtsbehelf des Antragsteller aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist damit insoweit unstatthaft.
1.2. Hinsichtlich der in Ziffer I. des Tenors verfügten Untersagung des Einstellens und Ausbildens von Auszubildenden, die gem. Ziffer II. des Tenors für sofort vollziehbar erklärt wurde, ist der Antrag zulässig. Der Antrag kann insbesondere schon vor Erhebung einer hier allein statthaften Anfechtungsklage (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen) gestellt werden, § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Zudem besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. In Ziffer II. des Bescheidtenors wird zwar die „vorläufige Vollstreckbarkeit“ (gemeint ist wohl die „sofortige Vollziehbarkeit“, wie in Ziffer IV. der Begründung des Bescheids ausgeführt) angeordnet, jedoch unterblieb die Setzung einer Frist zur freiwilligen Befolgung des Bescheides sowie die Androhung von Zwangsmitteln, weshalb ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bezweifelt werden könnte, da im Falle einer Zuwiderhandlung zunächst keine konkreten Zwangsmaßnahmen ergriffen werden könnten, sondern diese vielmehr erst – unter Fristsetzung – angedroht werden müssten, vgl. v.a. Art. 36 BayVwZVG. Allerdings stellt das Zuwiderhandeln gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 33 Abs. 1 oder 2 BBiG eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 6 BBiG dar, weshalb das Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt zu bejahen ist.
Zudem wird kein weitergehender Schutz als in der Hauptsache gewährt, da die Monatsfrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO noch nicht abgelaufen ist und die Klagefrist hier wegen einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung:(fakultatives Widerspruchsverfahren statt unmittelbarer Klageerhebung) ein Jahr beträgt, § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
Im vorliegenden Fall findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt, weshalb diesbezüglich keine aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden kann. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO bedarf es einer Nachprüfung durch ein Vorverfahren nicht, wenn dies ein Gesetz bestimmt. Nach Art. 15 Abs. 2 AGVwGO entfällt ein Vorverfahren nach § 68 VwGO, soweit in Art. 15 Abs. 1 AGVwGO nichts Abweichendes geregelt ist. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AGVwGO bestimmt, dass der Betroffene gegen einen nur an ihn gerichteten Verwaltungsakt in den Bereichen des „Ausbildungs- und Studienförderungsrechts“, …, soweit jeweils der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben kann. Die Antragsgegnerin erklärte in ihrem Schreiben vom 10. Januar 2018, dass aus ihrer Sicht eine ausbildungsrechtliche Streitigkeiten vorliege, die unter diese Vorschrift falle, weshalb ein fakultatives Widerspruchsverfahren statthaft sei. Diese Sichtweise begegnet jedoch bei summarischer Überprüfung Bedenken. Die Aufzählung in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AGVwGO dürfte wohl nicht so zu verstehen sein, dass schlechthin das Ausbildungsrecht unter diese Norm zu subsumieren ist, sondern das Ausbildungsförderungsrecht. Dies wird auch durch die Gesetzesbegründung bestätigt, wonach die Nr. 4 dieser Norm das „Ausbildungs- und Studienförderungsrecht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)“ erfasse (Gesetzentwurf der Staatsregierung vom 30.1.2007 zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, LT-Drs. 15/7252, S. 12). Das Berufsbildungsgesetz wird explizit nicht in den weiteren Erläuterungen aufgeführt. Daher spricht zumindest bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO viel dafür, dass ein Widerspruchsverfahren im konkreten Fall nicht stattfindet. Der gleichwohl gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung:eingelegte Widerspruch des Antragstellers bei der Antragsgegnerin ist daher allenfalls als Antrag auf eine erneute Sachentscheidung zu betrachten, über den alleine die Antragsgegnerin zu befinden haben wird. Für den hier streitgegenständlichen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Einlegung des Widerspruchs irrelevant, da der Antrag schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig ist, § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
2. Soweit der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß den vorstehenden Ausführungen zulässig ist, erweist er sich jedoch als unbegründet, da ein Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung keinen Erfolg hätte und daher im Ergebnis erfolglos bliebe. Auch in der Gesamtschau der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ergibt sich nichts anderes.
2.1. Die im angefochtenen Bescheid angegebene Begründung für die auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gestützten Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer I. des Bescheides genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Auch eine Anhörung war nicht erforderlich.
Das in § 80 Abs. 3 VwGO normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht nur formeller Natur. Es bedarf insoweit einer schlüssigen, konkreten Auseinandersetzung im Einzelfall unter substantiierter Darlegung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung und damit zum Gebrauch der Anordnungsmöglichkeit aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geführt haben (BayVGH vom 17.9.1982, BayVBl 1982, 756). Zweck der Begründung ist dabei, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, ihre Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 84). Die Anforderungen an eine Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO dürfen jedoch nicht überspannt werden (OVG RhPf, B.v. 3.4.2012 – 1 B 10136/12 – juris Rn. 13). Erst bei der umfassenden vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO ist zu prüfen, ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich im Sinne des objektiven Rechts und der Interessen der Beteiligten vollständig zutreffend sind.
Die Antragsgegnerin hat vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im streitgegenständlichen Bescheid damit begründet, dass durch den Antragsteller konkret benannte sexuelle Handlungen an minderjährigen Auszubildenden vorgenommen wurden. Diese Begründung der Sofortvollzugsanordnung setzt sich mit den Besonderheiten des streitgegenständlichen Falles auseinander und ist nicht lediglich schematisch erfolgt.
Dem angeordneten Sofortvollzug steht auch nicht entgegen, dass das so umschriebene Vollzugsinteresse letztlich mit dem Interesse am Erlass der getroffenen Anordnung identisch ist. Dies ist ausnahmsweise dann nicht zu beanstanden, wenn der mit dem Verwaltungsakt angestrebte Gesetzeszweck ohne Vollzugsanordnung nicht erreicht werden kann, was im Gefahrenabwehrrecht stets in Betracht zu ziehen ist (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 92, 98). So verhält es sich auch hier, da der mit dem Berufsbildungsgesetz bezweckte Schutz der Auszubildenden nicht erreichbar wäre, müsste die Aufsichtsbehörde zunächst die Bestandskraft einer auf § 33 Berufsbildungsgesetz (BBiG) gestützten Anordnung abwarten.
Hieran ändert sich auch nichts durch die Verwendung des Wortes „wohl“. Die Antragsgegnerin führt in dem Bescheid aus, dass der Antragsteller „… Straftaten wohl gegenüber zwei ehemaligen Auszubildenden …“ in der Gemeinschaftspraxis begangen haben solle. Dadurch hat die Antragsgegnerin offensichtlich zum Ausdruck bringen wollen, dass noch keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, was auch dadurch bestätigt wird, dass im nachfolgenden Begründungstext ausgeführt wird, dass eine rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts … nicht abgewartet werden könne. Zudem wird ausgeführt, dass die Vorwürfe durch Zeugenaussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft … bestätigt würden. Es trifft daher nicht zu, wie vom Antragsteller vorgetragen, dass die Formulierung auf eine unsichere Tatsachengrundlage schließen lasse und daher schon keine objektive Gefahr vorliege, zumal der Antragsteller die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe auch selbst gar nicht konkret abstreitet.
Auch eine Anhörung in (ggf. analoger) Anwendung von Art. 28 BayVwVfG war entgegen der Rüge des Antragstellers entbehrlich, da die Anordnung des Sofortvollzuges keinen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 BayVwVfG darstellt, der das Erfordernis einer Anhörung begründen würde. Zudem stellt § 80 VwGO eine abschließende Regelung dar, ohne ein Anhörungserfordernis anzuordnen, weshalb nicht von einer Gesetzeslücke ausgegangen werden kann, die eine Anwendung von Art. 28 BayVwVfG rechtfertigen würde. Jedenfalls wäre ein Anhörungserfordernis im Rahmen dieses Antragsverfahrens geheilt, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80, Rn. 82).
2.2. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt u.a. nur, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache insoweit auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Fall des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht hat hierbei eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 146). Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ein wesentliches, aber nicht stets das alleinige Indiz für oder gegen den gestellten Antrag. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich hingegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung kein öffentliches Interesse bestehen (BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 – juris Rn. 18). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend abschätzbar bzw. sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen, bleibt es bei einer umfassenden Interessenabwägung.
2.2.1.
Dies zugrunde gelegt hat ein Rechtsbehelf gegen den Bescheid vom 27. Dezember 2017 bezüglich der Untersagung des Einstellens und Ausbildens von Auszubildenden nach summarischer Prüfung keinen Erfolg, weshalb der Antrag abzulehnen war.
2.2.1.1.
Der Bescheid ist formell rechtmäßig, da insbesondere die unterbliebene Anhörung geheilt wurde.
Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig, da der Antragsgegner für den Erlass des Bescheides zuständig ist, §§ 71, 105 BBiG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgestzes vom 29. September 1993.
Die unterlassene Anhörung begründet ebenfalls nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Mangels rechtskräftiger Verurteilung des Antragstellers (§ 29 Nr. 1 BBiG i.V.m. § 25 JArbSchG) ist hier eine Anhörung allerdings nicht schon nach § 33 Abs. 3 Satz 2 BBiG entbehrlich.
Vor einer Untersagung sind zwar die Beteiligten und die zuständige Stelle zu hören, § 33 Abs. 3 Satz 1 BBiG. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift ist die Anhörung zwingend. Es hätte daher grundsätzlich eine Anhörung vor Erlass des Bescheides erfolgen müssen, die im Falle einer besonderen Eilbedürftigkeit auch mündlich hätte erfolgen können. Durch die Anhörungspflicht soll die Behörde in die Lage versetzt werden, eine sachgerechte Entscheidung zu finden. Beteiligte sind die von einer etwaigen Untersagung unmittelbar Betroffenen, also der Ausbildende oder Ausbilder, wohl auch die Auszubildenden und deren gesetzlicher Vertreter. Eine Entscheidung ohne Anhörung macht diese zwar nicht nichtig, jedoch ist sie rechtsfehlerhaft und daher der Anfechtungsklage zugänglich (Herkert/Töltl, BBiG, Stand November 2017, § 33 BBiG Rn. 24 ff.).
Ein Rückgriff auf Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG, wie von der Antragsgegnerin ausgeführt, verbietet sich, da § 33 Abs. 3 Satz 2 BBiG hierzu lex specialis ist und eine abschließende Regelung darstellt.
Es ist jedoch eine Heilung gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG möglich (diese Möglichkeit für das BBiG nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bejahend: VG Trier, U.v. 3.5.2007 – 5 K 72/07.TR – juris Rn. 16). Die Heilung tritt aber nur dann ein, wenn die Anhörung in der Sache nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Dementsprechend sind Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten in gerichtlichen Verfahren allein zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht ausreichend. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern dass sie das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (BayVGH, B.v. 13.11.2017 – 15 ZB 16.1885 – juris Rn. 9).
Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine Anhörung des Antragstellers stattgefunden hat. Allerdings wurde in Ziffer III. der Begründung des Bescheides dem Antragsteller die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 5. Januar 2018 zu der Untersagung des Einstellens und Ausbildens von Auszubildenden und der Aufforderung das Arbeitsverhältnis mit der derzeitigen Auszubildenden unverzüglich zu beenden, Stellung zu nehmen. Es wurde somit im Rahmen des Bescheides eine Möglichkeit zur Anhörung eröffnet. Der Antragsteller hat über seinen anwaltlichen Vertreter hiervon sowohl gegenüber dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach als auch der Antragsgegnerin Gebrauch gemacht, indem er mit Schreiben vom 3. Januar 2018 gegenüber der Antragsgegnerin „Widerspruch“ erhoben hat und auch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bei Gericht gestellt hat. Offensichtlich hat sich die Antragsgegnerin mit der vorgebrachten Argumentation auseinandergesetzt, da dem Antragsteller eine Verlängerung der Frist bis zum 1. Februar 2018 gewährt wurde und zudem, wie vom Antragsteller moniert, auch eine nachträgliche Anhörung der derzeitigen Auszubildenden mit Schreiben vom 24. Januar 2018 erfolgte. Ohne eine inhaltliche Prüfung wäre dies kaum möglich gewesen. Zudem teilte die Antragstellerin mit, dass der „Widerspruch“ des Antragstellers durch den Vorstand geprüft werde. Auch setzte sich die Antragsgegnerin mit dem Mangel der Anhörung in Ihrem Schriftsatz vom 10. Januar 2018 auseinander, wobei auch explizit (Seite 5 des Schreibens vom 10. Januar 2018) auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 15.9.2016 – 20 ZB 16.587 – juris Rn. 5) zur nachträglichen Heilung eines Anhörungsmangels Bezug genommen wurde.
Damit liegen nach dem Ergebnis der von der Kammer vorgenommenen summarischen Überprüfung die Voraussetzungen für eine Heilung gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG vor, da die Anhörung nachgeholt wurde. Dies wird auch Sinn und Zweck der Vorschrift gerecht, da Art. 45 BayVwVfG bezweckt, Rechtsbehelfe, die lediglich auf eine Verletzung des Rechts auf Gehör gestützt sind, nach Möglichkeit einzuschränken.
Jedenfalls wäre die unterbliebene Anhörung gem. Art. 46 BayVwVfG hier unschädlich. Die unterbliebene Anhörung begründet nicht die Nichtigkeit gemäß Art. 44 BayVwVfG (Herkert/Töltl, BBiG, Stand November 2017, § 33 BBiG Rn. 26). Zudem wäre in der Sache keine andere Entscheidung möglich gewesen. § 33 Abs. 2 BBiG stellt eine gebundene Entscheidung dar und soll einen effektiven Schutz von (minderjährigen) Auszubildenden gewährleisten, was letztlich dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit dient, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Da aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft, die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren von Antragstellerseite auch nicht konkret in Zweifel gezogen worden sind, gravierende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller in mehreren Fällen sexuelle Handlungen an Auszubildenden vorgenommen und dabei auch die Schwelle der Strafbarkeit überschritten hat, ist ihm das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, da nur so ein Schutz der Auszubildenden sichergestellt werden kann (s.u.).
Auf die unterbliebene Anhörung der Auszubildenden bzw. deren gesetzlichen Vertreter kann sich der Antragsteller im Übrigen nicht berufen, da der Antragsteller insoweit nicht in eigenen Rechten verletzt ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 10. Januar 2018 ausführt, dass sie sich um eine neue Ausbildungsstätte bemühen werde und auch die absolvierten Ausbildungszeiten lückenlos angerechnet würden. Damit sind die Belange der Auszubildenden berücksichtigt worden, weshalb auch diesbezüglich eine Heilung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG eingetreten wäre. Letztlich kann dies aber offen bleiben, da jedenfalls durch das Schreiben vom 24. Januar 2018 eine Anhörung nachgeholt wurde.
2.2.2.2.
Die Anordnung der Untersagung der Einstellung und Ausbildung von Auszubildenden ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Da somit ein Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg hätte, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO diesbezüglich abzulehnen.
Für die Anordnung ist § 33 Abs. 2 BBiG die einschlägige Rechtsgrundlage. Nach dieser Vorschrift hat die nach Landesrecht zuständige Behörde das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt. Aufgrund des Wortlautes der Vorschrift besteht für die Behörde kein Ermessen, d.h. die Untersagung muss zwingend ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Das Untersagungsverfahren ist unabhängig von eventuellen Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren, auch wenn diesen der gleiche Sachverhalt zu Grunde liegt. Selbst wenn keine strafrechtlichen Sanktionen verhängt werden, ist eine Untersagung zum Schutz der Auszubildenden (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG) möglich. Maßgebliche für die gerichtliche Überprüfung ist der Zeitpunkt der Untersagung (VG Düsseldorf, U.v. 25.4.2016 – 15 K 8718/15 – juris Rn. 33).
Aus der Formulierung „Einstellen und Ausbilden“ ergibt sich, dass die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur auf ein Vorgehen gegen den Ausbildenden (§ 10 Abs. 1 BBiG; hier also die Praxisgemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, da diese mit der Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen hat), der damit grds. Adressat der Untersagungsverfügung ist, abstellt.
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist es jedoch auch möglich, nur das Einstellen oder das Ausbilden zu untersagen. Als weiterer Adressat einer Untersagung kommt somit auch lediglich der bestellte Ausbilder in Betracht (Herkert/Töltl, BBiG, Stand November 2017, § 33 BBiG Rn. 18 f.).
Aus Sicht der erkennenden Kammer im vorliegenden summarischen Verfahren ermöglicht die Vorschrift aber auch ein Vorgehen gegen einen Ausbilder, der nicht unmittelbar durch einen betrieblichen Ausbildungsplan als verantwortlicher Ausbilder bestimmt wird, sondern lediglich im Rahmen der allgemeinen Betriebsabläufe mit Auszubildenden zu tun hat, wie dies nach dem Vortrag des Antragstellers der Fall ist (in Anlehnung an den sog. Ausbildungsgehilfen gem. § 28 Abs. 3 BBiG). Zwar gibt die Vorschrift nach Auffassung der Literatur (Herkert/Töltl, BBiG, Stand November 2017, § 33 BBiG, Rn. 15) keine Grundlage zur Untersagung, wenn ein Einstellen und Ausbilden gar nicht beabsichtigt ist, jedoch trägt der Antragsteller in seinem Schreiben vom 4. Januar 2018 selbst vor, dass der Antragsteller zwar nicht verantwortlicher Ausbilder sei, er jedoch gleichwohl Auszubildenden Aufgaben überträgt und somit mit diesen in unmittelbaren Kontakt gelangt. Da insbesondere beabsichtigt ist, im Sommer 2018 der derzeitigen Auszubildenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Zusammenhang mit der Entnahme von Blut zu vermitteln und einfache Laborarbeiten zu übertragen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller hierbei ebenfalls anwesend ist, um den Vorgang zu beaufsichtigen und ggf. korrigierend einzugreifen. Dieser Umstand rechtfertigt es bei summarischer Überprüfung, eine Ausbildungsuntersagung gegenüber dem Antragsteller zu erlassen. Er ist richtiger Adressat des Bescheides, zumal auch der anwaltliche Vertreter des Antragstellers in seinem Schreiben vom 3. Januar 2018 gegenüber der erkennenden Kammer vorträgt, dass „… insbesondere auch der Antragsteller …“ Medizinische Fachangestellte ausbildet.
Es kann dahinstehen, ob der Gemeinschaftspraxisvertrag des Antragstellers mit seinen beiden Berufskollegen einer Auslegung dahin zugänglich ist, wonach der Antragsteller auch allein – ohne Mitwirkung seiner beiden Kollegen – Einstellungen vornehmen darf, ggfs. unter Begründung eines Arbeitsbzw. Ausbildungsverhältnisses mit ihm alleine. Für die Möglichkeit einer dahingehenden Auslegung des Gemeinschaftspraxisvertrages könnte unter Umständen sprechen, dass eine dem § 11 Nr. 5 entsprechende Regelung in § 13 des Gemeinschaftspraxisvertrages fehlt.
Jedenfalls gebieten es Sinn und Zweck von § 33 BBiG, Auszubildende effektiv insbesondere vor einer sittlichen und körperlichen Gefährdung zu schützen. Wäre eine Untersagung, Auszubildende einzustellen, nur möglich, wenn der Betroffene auch tatsächlich Ausbildender ist, so könnte der Betroffene nach einem Wechsel in eine andere Arztpraxis wieder Auszubildende einstellen. Dies hätte jedoch zur Folge, dass man evtl. sogar einen weiteren Verstoß abwarten müsste, um dem Betroffenen dann in seiner Eigenschaft als Ausbildenden auch das Einstellen untersagen zu können. Dies würde jedoch im krassen Widerspruch zum Schutzzweck von § 33 BBiG stehen, insbesondere wenn die betroffenen Auszubildenden noch minderjährig sind, wie es hier der Fall ist. Aus diesem Grund überzeugt die entgegenstehende Literaturmeinung nicht, die eine vorsorgliche Untersagung für den Fall, dass Einstellungen gar nicht beabsichtigt seien, ablehnt.
Demnach ist der Antragsteller bei summarischer Überprüfung richtiger Adressat der Untersagungsverfügung.
Dem Antragsteller fehlt die persönliche Eignung für das Einstellen und Ausbilden von Auszubildenden.
Gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 BBiG darf Auszubildende nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist, § 28 Abs. 1 Satz 2 BBiG. Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat, § 29 Nr. 1 und 2 BBiG. Der Gesetzgeber will mit der Regelung des § 29 BBiG die Belange und Interessen der Auszubildenden schützen und ausschließen, dass eine ordnungsgemäße und zuverlässige Ausbildung unter einem Ausbilder nicht bereits wegen Zweifeln an dessen Integrität nicht sichergestellt ist. Dabei handelt es sich bei der persönlichen Eignung zum Einstellen und Ausbilden von Lehrlingen bzw. Auszubildenden um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen rechtlicher Beurteilung auch der durch den Entzug der Ausbildungsbefugnis verbundene Eingriff in Freiheitsrechte des Ausbildungsbetriebes und des Ausbilders berücksichtigt werden muss (Art. 14 und 12 GG), so dass ein Urteil hinsichtlich der Eignung oder der Unzuverlässigkeit einer Person nur auf gerichtlich nachprüfbare und feststellbare Tatsachen gestützt werden kann (VGH BW, U.v. 22.12.1988 – 9 S 2583/87 – juris).
Ausbildende haben dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden, § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG. Diese Verpflichtung erfasst über § 29 Nr. 2 BBiG auch die Ausbilder und die gemäß § 28 Abs. 3 BBiG unter deren Verantwortung tätigen Ausbildungshelfer. Der Schutz vor sittlicher und körperlicher Gefährdung ist umfassend, da er das Recht auf körperliche Unversehrtheit gewährleistet, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Vorschrift schützt alle Auszubildenden unabhängig von deren Alter. Die sittliche Gefährdung ist als gesellschaftlich-sittliche Gefährdung zu verstehen. Um eine solche nach Möglichkeit auszuschließen, normiert das Gesetz bereits die Voraussetzungen der persönlichen Eignung für das Einstellen und Ausbilden (Herkert/Töltl, BBiG, Stand November 2017, § 14 BBiG Rn. 58 ff.).
Ein wiederholter Verstoß liegt vor, wenn mehr als ein Vorfall vorliegt. Es muss sich dabei um mehrere wesentliche Verstöße handeln, d.h. bloße Lappalien sind nicht ausreichend.
Ein schwerer Verstoß setzt voraus, dass die persönliche Integrität so erschüttert wird, dass es nicht verantwortbar erscheint, den Auszubildenden (weiterhin) der Obhut des Ausbildenden oder des Ausbilders anzuvertrauen. Ein schwerer Verstoß erfordert begriffsnotwendig einen größeren Unrechtsgehalt, weil nur dann die Aberkennung der persönlichen Eignung wegen ihrer erheblichen Auswirkung auf die Rechte des Einzelnen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (Herkert/Töltl, BBiG, Stand November 2017, § 29 BBiG Rn. 13). An das Merkmal der persönlichen Eignung sind hohe Anforderungen zu stellen. Persönlich ungeeignet ist regelmäßig ein Ausbilder, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die Menschenwürde und speziell die Intim- und Privatsphäre der von ihm abhängigen Auszubildenden verletzen könnte, wobei es auf die Strafbarkeit seines Verhaltens nicht ankommt. Ausreichend ist bereits, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Verstoß vorliegt (BayVGH, B.v. 12.08.2004 – 22 CS 04.1679 – juris Rn. 10 f.).
Der Antragsteller ist unter Zugrundelegung der vorgenannten Ausführungen nach einer summarischen Prüfung als persönlich ungeeignet anzusehen. Zwar liegt, zumindest bisher, keine rechtskräftige Verurteilung vor, jedoch gelangt die erkennende Kammer aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes zu dem Ergebnis, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass der Antragsteller die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hat. Die erkennende Kammer stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft … vom 4. Dezember 2017. Den dort gegen ihn erhobenen Vorwürfen ist der Antragsteller im Übrigen im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch nicht entgegengetreten.
Bezüglich einer ehemaligen Auszubildenden hat der Antragsteller dieser in offenbar sexuell bestimmter Weise zweimal auf das Gesäß geschlagen. Zudem hat er sie in offenbar sexuell bestimmter Weise entgegen ihren Willen auf den Nacken geküsst und bei einer Untersuchung mit einem Stethoskop deren Brust mit der ganzen Hand berührt. Ohne erkennbare medizinische Notwendigkeit wurde vom Antragsteller, einem Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie, mithin also nicht einem Urologen bzw. Gynäkologen, bei der ehemaligen Auszubildenden eine Ultraschalluntersuchung an Blase und Gebärmutter durchgeführt.
Hinsichtlich einer weiteren ehemaligen Auszubildenden führte der Antragsteller im Rahmen einer vorgeblichen Studie ebenfalls Ultraschalluntersuchungen durch, wobei es zu sexuellen Übergriffen auf die Auszubildende kam. Zudem ließ er eine Ultraschalluntersuchung nach seinen Vorgaben an sich durch die Auszubildende durchführen, unter anderem auch in seinem Intimbereich. Erschwerend kommt hinzu, dass der Antragsteller laut Anklageschrift seine Taten teilweise Freitag nachmittags oder an Samstagen beging, da zu diesen Zeiten keine weiteren Personen anwesend waren, die der Auszubildenden zu Hilfe kommen könnten.
Der Antragsteller ist den Vorwürfen, wie bereits ausgeführt, bisher inhaltlich nicht entgegengetreten. Gemäß der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft … vom 4. Dezember 2017 haben die ehemaligen Auszubildenden ihre Aussagen widerspruchsfrei und unter Benennung zahlreicher Details abgegeben. Die erkennende Kammer sieht keinen Anlass, diese Aussagen im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren als unglaubwürdig einzustufen, zumal die beiden Auszubildenden unabhängig voneinander berichteten, dass es zu sexuellen Handlungen ihnen gegenüber kam. Erschwerend kommt hinzu, dass weitere Zeugen, unter anderem eine für die Praxisorganisation und Abrechnung zuständige Angestellte, bestätigten, dass eine der ehemaligen Auszubildenden während des Spätdienstes der anderen ehemaligen Auszubildenden freiwillig in der Praxis geblieben sei, um weitere Übergriffe zu verhindern. Weitere Zeugen geben an, dass der Antragsteller sexuell eingefärbte Scherze gemacht habe. Durch die Mitgesellschafter der Praxisgemeinschaft wurde ein Schlag des Antragstellers auf das Gesäß beobachtet. Die erkennende Kammer sieht daher im vorliegenden summarischen Verfahren keine Gründe, diese Aussagen in Zweifel zu ziehen. Der Antragsteller ist daher aufgrund der konkreten sexuellen Übergriffe nach derzeitigem Sachstand als persönlich ungeeignet anzusehen. Sämtliche von der Staatsanwaltschaft … vorgeworfenen Handlungen stellen zudem Straftaten und somit einen schweren Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG dar. Da es zu mehr als zwei schweren Übergriffen kam, wurde auch wiederholt gegen die Vorschriften des BBiG verstoßen. Die persönliche Eignung nach § 29 Nr. 2 BBiG des Antragstellers ist damit zumindest bei summarischer Betrachtung nicht (mehr) gegeben.
Auch ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist nicht erkennbar, da insbesondere keine milderen Mittel zur Verfügung standen. Zwar wird der Antragsteller in seiner Berufsausübung eingeschränkt, da ihm jede Zusammenarbeit mit Auszubildenden untersagt wird, jedoch ist dies zum Schutze der derzeitigen bzw. etwaiger potenzieller zukünftiger Auszubildenden gerechtfertigt. Der Schutz der Auszubildenden auf körperliche Unversehrtheit ist hier vorrangig. Eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers liegt somit ebenfalls nicht vor, zumal der Antragsteller bis auf Weiteres seinen Beruf ausüben kann und die Beeinträchtigung des Bürobetriebs bei insgesamt drei weiteren Angestellten neben der derzeitigen Auszubildenden gering ausfällt. Gegebenenfalls wären Änderungen an den Arbeitsabläufen vorzunehmen, um zu verhindern, dass der Antragsteller in Kontakt mit der Auszubildenden kommen kann und insbesondere nicht mit dieser alleine und unbeaufsichtigt ist.
Da die Untersagung der Einstellung und Ausbildung von Auszubildenden nach einer summarischen Prüfung rechtmäßig ist und den Kläger somit nicht in eigenen Rechten verletzt, war der Antrag diesbezüglich abzulehnen.
2.2.2.3.
Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch eine durch das Gericht vorgenommene Interessenabwägung. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin mit dem Erlass des Bescheides den Schutz der noch minderjährigen Auszubildenden erreichen wollte. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich um besonders schwere Vorwürfe gegenüber dem Antragsteller handelt, die aus Sicht des Gerichtes durch die bei der Staatsanwaltschaft erfolgten Zeugenaussagen bestätigt wurden und vom Antragsteller selbst im vorliegenden Verfahren auch nicht konkret bestritten wurden. Demgegenüber muss das Interesse des Antragstellers, dass er weiterhin frei in Kontakt zu Auszubildenden treten und diesen Aufträge erteilen kann, zurücktreten. Eine ggf. erforderliche Umstrukturierung der Praxisorganisation wäre jedenfalls hinzunehmen, da das grundgesetzlich geschützte Recht der derzeitigen Auszubildenden auf körperliche Unversehrtheit wesentlich überwiegt. Zudem wird der Antragsteller nur geringfügig in seiner Berufsfreiheit beeinträchtigt, wobei ihm eine Ausübung des Berufs (Art. 12 GG) weiterhin möglich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert bestimmt sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und wird gemäß Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für das vorliegende Eilverfahren halbiert.

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