Verwaltungsrecht

Unwirksame Ersatzzustellung eines Verwaltungsakts durch Einlegen in den Briefkasten

Aktenzeichen  11 CS 17.2098

Datum:
13.12.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 74 Abs. 1 Satz 2
ZPO ZPO § 180, § 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 1, Abs. 2
VwZVG VwZVG Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1

 

Leitsatz

1 Der bloße, einem Adressaten zurechenbare Rechtsschein, trotz deren tatsächlicher Aufgabe unter der jeweiligen Anschrift eine Wohnung zu unterhalten, genügt für eine ordnungsgemäße Zustellung nicht. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde erstreckt sich nicht darauf, dass der Zustellungsempfänger auch tatsächlich im Zeitpunkt der Zustellung unter der angegebenen Anschrift gewohnt hat. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3 Es bedarf einer schlüssigen und plausiblen Darlegung, aus der sich die Wohnungsaufgabe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung ergibt, um von der Unwirksamkeit der Zustellung auszugehen (Bestätigung von OVG RhPf BeckRS 2012, 57997). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 7 S 17.1206 2017-09-19 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. September 2017 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Zwangsgeldandrohung (Nrn. 1 und 3 des Bescheids des Landratsamts Neu-Ulm vom 8.5.2017) angeordnet.
II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Sofortvollzug der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Zwangsgeldandrohung für die nicht fristgerechte Ablieferung seines Führerscheins.
Aufgrund einer Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts, wonach der Antragsteller insgesamt acht Punkte im Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht habe, hörte das Landratsamt Neu-Ulm (im Folgenden: Landratsamt) ihn mit Schreiben vom 4. April 2017 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und entzog ihm diese mit Bescheid vom 8. Mai 2017, verpflichtete ihn zur Ablieferung des Führerscheins und drohte ihm für den Fall nicht fristgerechter Ablieferung ein Zwangsgeld an. Sowohl die mit Postzustellungsurkunde zugestellte Anhörung als auch der ebenfalls mit Postzustellungsurkunde und gleichzeitig durch Aushang öffentlich zugestellte Bescheid waren an die Anschrift F* …str. 16, … Neu-Ulm adressiert. Während die Zustellungsurkunde zur Anhörung mit dem Vermerk ‚Empfänger unbekannt verzogen‘ an das Landratsamt zurückgeleitet wurde, hat der Postbedienstete in der Zustellungsurkunde zum Bescheid vermerkt, er habe das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt, weil die Übergabe des Schriftstücks nicht möglich gewesen sei.
Nachdem der Antragsteller den Führerschein trotz einer zwischenzeitlichen Zwangsgeldfestsetzung nicht abgegeben hatte, ersuchte das Landratsamt die Polizeiinspektion Neu-Ulm, den Führerschein sicherzustellen oder zu beschlagnahmen. Die Polizeiinspektion teilte dem Landratsamt mit Schreiben vom 10. Juli 2017 mit, sie habe den Antragsteller am 4. Juli 2017 telefonisch erreichen können. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers an das Landratsamt und baten um Akteneinsicht. Der rechtliche Hintergrund der Angelegenheit sei nicht bekannt, insbesondere liege dem Antragsteller kein Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis vor.
Mit Schreiben vom 7. August 2017 reichten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers Klage gegen den durch Akteneinsicht bekannt gewordenen Bescheid ein und beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Der Antragsteller sei „Ende März 2016“ (gemeint wohl: 2017) aus der im Bescheid genannten Wohnung in Neu-Ulm ausgezogen. Zuvor habe er dort als Untermieter gewohnt und beabsichtigt, die Wohnung als Hauptmieter zu übernehmen. Die Eigentümerin habe jedoch ihre Zustimmung verweigert, weshalb er habe ausziehen müssen. Für den Umzug am 31. März 2017 nach M* … und damit die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes in Neu-Ulm stünden eine Reihe Zeugen zur Verfügung. Von dem angefochtenen Bescheid, der ihm nicht an seinem aktuellen Wohnort zugestellt worden sei, habe er erst am 6. August 2017 über seine Prozessbevollmächtigten erfahren. Vorsorglich beantrage er hinsichtlich der Klagefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Über die gegen den Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom 19. September 2017 hat es den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Zwangsgeldandrohung abgelehnt. Nach summarischer Prüfung sei die Klage unzulässig, da sie nicht innerhalb der Klagefrist erhoben worden und auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Zwar habe das Landratsamt den Bescheid mangels Maßnahmen zur Adressermittlung nicht wirksam öffentlich zustellen können. Jedoch sei die Zustellung durch Einlegen in den vorhandenen Briefkasten wirksam. Hierfür liefere die Postzustellungsurkunde den vollen Beweis. Den möglichen Gegenbeweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs habe der Antragsteller nicht erbracht. Hierfür sei die nicht schlüssige Behauptung, es sei kein Briefkasten mehr vorhanden gewesen, nicht ausreichend. Da der Antragsteller nicht dafür Sorge getragen habe, dass ihn Post erreichen könne, komme auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Zur Begründung lässt er unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen seiner Lebensgefährtin und einer ehemaligen Nachbarin über den Zeitpunkt des Auszugs aus der Wohnung im Wesentlichen ausführen, die Zustellungsurkunde erbringe lediglich den Beweis für den Einwurf in einen Briefkasten, nicht jedoch für das Vorhandensein eines Wohnsitzes. Der Antragsteller sei bereits Ende April 2017 und damit vor der Zustellung des Bescheids aus der Wohnung in Neu-Ulm ausgezogen und habe sich an seinem neuen Wohnsitz in M* … angemeldet. Der Briefkasten sei lediglich bis zum Tag des Auszugs mit seinem Namen versehen gewesen. Nahe liegend sei die Vermutung, dass der Zusteller den gewohnten Briefkasten genutzt habe, weil dort kein neuer oder anderer Name angebracht gewesen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach Aktenlage spricht viel dafür, dass der angefochtene Bescheid dem Antragsteller weder durch Einlegen in den Briefkasten noch durch öffentliche Zustellung wirksam bekannt gegeben wurde und die Klage daher jedenfalls nicht wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig ist. Ob der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt, hat das Verwaltungsgericht nicht geprüft. Diese Prüfung bleibt ebenso wie die abschließende Prüfung, ob die Klage rechtzeitig erhoben wurde, dem zunächst erstinstanzlich anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten.
1. Ist – wie hier (Art. 15 AGVwGO) – ein Widerspruchsverfahren nicht durchzuführen, muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Bei Bekanntgabe des Verwaltungsakts durch die Post mit Zustellungsurkunde gelten für die Ausführung der Zustellung die §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend (Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG, Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwZVG).
Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen, kann das Schriftstück in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner zugestellt werden (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ist die Zustellung auf diesem Weg nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist (§ 180 Satz 1 ZPO). Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO).
Die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO ist allerdings nur möglich in der Wohnung, die der Zustellungsadressat zur Zeit der Zustellung schon und noch bewohnt und die in diesem Zeitpunkt sein räumlicher Lebensmittelpunkt ist. Hat der Adressat die Nutzung der Räume aufgegeben, ist eine Zustellung an ihn dort nicht mehr möglich. Allerdings setzt die Aufgabe der Wohnung einen entsprechenden Willensentschluss voraus, der nach außen erkennbaren Ausdruck gefunden haben muss. Der Aufgabewille muss zwar nicht zwingend für den Absender des zuzustellenden Schriftstücks oder die mit der Zustellung betraute Person, wohl aber für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar sein. Dies setzt jedoch nicht voraus, dass der Zustellungsadressat alle Merkmale beseitigt, die den Anschein erwecken könnten, er nutze die Wohnräume auch weiterhin. Der bloße, ihm zurechenbare Rechtsschein, unter der jeweiligen Anschrift eine Wohnung zu unterhalten, genügt für eine ordnungsgemäße Zustellung nicht. Insbesondere ermöglicht allein die Existenz eines Namensschilds bei Aufgabe der Wohnung keine wirksame Zustellung, weil ansonsten die Erkennbarkeit für den konkreten Zusteller maßgeblich wäre. Ein Irrtum des Zustellers über das Vorliegen eines Wohnraums kann dem Zustellungsempfänger nicht zugerechnet werden. Auch auf die Möglichkeit des Zustellungsempfängers, sich Kenntnis vom Inhalt von Sendungen zu verschaffen, die ohne das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ersatzzustellung eingeworfen wurden, kommt es bei objektiv erkennbarer Wohnungsaufgabe nicht an (BGH, U.v. 16.6.2011 – III ZR 342/09 – BGHZ 190, 99 = juris Rn. 13 ff.; B.v. 22.10.2009 – IX ZB 248/08 – NJW-RR 2010, 489 = juris Rn. 14 ff.; U.v. 14.9.2014 – XI ZR 248/03 – NJW-RR 2005, 415 = juris Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Auflage 2018, § 178 Rn. 4).
Zwar begründet die Zustellungsurkunde gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen, der nur durch den qualifizierten Gegenbeweis gemäß § 418 Abs. 2 ZPO widerlegt werden kann. Allerdings erstreckt sich die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nicht darauf, dass der Zustellungsempfänger auch tatsächlich im Zeitpunkt der Zustellung unter der angegebenen Anschrift gewohnt hat. Eine dahingehende Prüfung ist nicht Aufgabe des Zustellers. Auch wenn die entsprechende Bestätigung des Zustellers als Beweisanzeichen für das Innehaben der Wohnung gewertet werden kann, beschränkt sich die Beweiskraft der Zustellungsurkunde auf den Einwurf in den Briefkasten. Der Zustellungsempfänger muss daher im Falle der Wohnungsaufgabe insoweit keinen qualifizierten Gegenbeweis gemäß § 418 Abs. 2 ZPO erbringen. Gleichwohl genügt jedoch seine schlichte Behauptung, die Wohnung aufgegeben zu haben, nicht. Vielmehr bedarf es insoweit einer schlüssigen und plausiblen Darlegung, aus der sich die Wohnungsaufgabe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung ergibt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 418 Rn. 7; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage 2017, § 418 Rn. 2; Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 182 Rn. 14; OVG NW, B.v. 26.9.2012 – 16 E 1300/11 – juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).
2. Gemessen daran ist das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Wirksamkeit der Zustellung ausgegangen, weil die Zustellungsurkunde vom 10. Mai 2017 beweise, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt die Wohnung noch nicht aufgegeben habe.
Auch wenn sowohl nach der Zustellungsurkunde vom 10. Mai 2017 als auch nach der Zustellungsurkunde über die Fälligstellung des Zwangsgelds vom 1. Juni 2017 das jeweilige Schriftstück unter der Adresse F* …straße 16, … Neu-Ulm in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt wurde, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt noch in dieser Wohnung gewohnt hat. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass er dort zunächst als Untermieter wohnhaft war und beabsichtigt hatte, die Wohnung als Hauptmieter zu übernehmen, dies jedoch am fehlenden Einverständnis der Vermieterin gescheitert sei. Für diese Einlassung spricht nicht nur die vorgelegte Meldebescheinigung der Stadt M* … über die – wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte – Meldung einer dortigen alleinigen Wohnung zum 1. April 2017, sondern auch die gescheiterte Zustellung der Anhörung vom 4. April 2017 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis mit dem Vermerk des Zustellers ‚Empfänger unbekannt verzogen‘. Des Weiteren hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren eine eidesstattliche Versicherung seiner Lebensgefährtin vorgelegt, wonach er am 30. April 2017 aus der Wohnung in Neu-Ulm ausgezogen sei, sie ihm dabei geholfen und auch das Namensschild am Briefkasten umgedreht habe. Auch einer ebenfalls vorgelegten eidesstattlichen Versicherung seiner ehemaligen Nachbarin zufolge sei der Antragsteller Ende April 2017 aus der Wohnung ausgezogen und habe sie Anfang Juni 2017 gebeten, seinen Namen an ihrem Briefkasten anbringen zu dürfen, damit ihn nach seinem Umzug wichtige Schriftstücke erreichen würden. Auch wenn der bestätigte Auszugszeitpunkt (30.4.2017) vom Zeitpunkt der Meldung seiner neuen Wohnung in M* … (1.4.2017) abweicht, hatte der Antragsteller – vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren – jedenfalls vor Erlass und Zustellungsversuch des angefochtenen Bescheids vom 8. Mai 2017 die Wohnung in Neu-Ulm für objektive Betrachter erkennbar aufgegeben. Dann wäre eine Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO unabhängig davon, ob an dem Briefkasten noch sein Name angebracht war oder nicht, nicht mehr möglich gewesen.
3. Das Verwaltungsgericht wird im Hauptsacheverfahren abschließend unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen zu prüfen haben, ob ihm der Bescheid vom 8. Mai 2017 durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt werden konnte oder ob diese Art der Zustellung durch vorherige Aufgabe der Wohnung unmöglich war. Sollte die Zustellung am 10. Mai 2017, wofür vieles spricht, unwirksam gewesen sein, wäre dieser Zustellungsmangel erst durch Zugang des Bescheids an die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, also frühestens durch Zuleitung der Behördenakten mit Schreiben des Landratsamts vom 27. Juli 2017, geheilt (Art. 9 VwZVG) und die am 7. August 2017 eingereichte Klage noch innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 i.V.m. Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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