Aktenzeichen 21 CS 18.1748
BayVwVfG Art. 43 Abs. 2
GKG § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2
BJagdG § 17 Abs. 1 S. 2
Leitsatz
Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dient ausschließlich der Abwehr von Nachteilen, die sich aus der sofortigen Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten ergeben, nicht aber der (rechtskräftigen) Klärung von Rechtsfragen oder Rechtsverhältnissen. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RN 4 S 17.1674 2017-12-13 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Dem Antragsteller geht es darum, dass die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederhergestellt wird, die er gegen die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins erhoben hat.
Das Landratsamt Landshut erteilte dem Antragsteller am 26. November 2012 einen Jagdschein, der zuletzt bis zum 31. März 2018 befristet war.
Beamte des Hauptzollamts Landshut führten am 30. März 2017 eine Maßnahme am Wohnsitz des Antragstellers durch. Bei dieser Gelegenheit fanden sie in einem Vorraum des Anwesens einen unverschlossenen Rucksack, in dem sich unter anderem eine Munitionsschachtel mit 9 Stück Patronenmunition Kaliber 7×64 befand.
Das Landratsamt erklärte mit Bescheid vom 16. August 2017 den Jagdschein des Antragstellers für ungültig (Nr. 2) und ordnete an, dass der Jagdschein innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids zurückzugeben ist (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nummern 2 und 3 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 9). Zudem widerrief es die dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse.
Der Antragsteller hat gegen den Bescheid am 14. September 2017 Klage erhoben und am 18. September 2017 die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 abgelehnt.
Die dagegen eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 17. August 2018 (Az. 21 CS 18.110) zurückgewiesen, soweit es die waffenrechtlichen Regelungen betraf, und die auf die jagdrechtlichen Regelungen bezogene Beschwerde abgetrennt.
Der Antragsteller hält an der verbliebenen Beschwerde trotz Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Jagdscheins unter Hinweis darauf fest, dass unter dem 23. September 2018 die Verlängerung und hilfsweise die Neuerteilung des Jagdscheins beantragt wurde.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Der Beschwerde fehlt das im Zeitpunkt der Entscheidung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn der Antragsteller durch den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg deshalb beschwert ist, weil sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins gerichteten Klage abgelehnt wurde. Es ist nicht erkennbar, welches rechtlich geschützte Interesse der Antragsteller an der Durchführung des Beschwerdeverfahrens hat.
Der dem Antragsteller befristet erteilte Jagdschein ist mit Ablauf des 31. März 2018 unwirksam geworden (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). Es liegt damit auf der Hand, dass die nach wie vor begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Ungültigerklärung gerichteten Klage nunmehr ins Leere ginge und dem Antragsteller keinen Nutzen mehr brächte.
Nichts anderes gilt, soweit es um die Vollziehbarkeit der Einziehung des Jagdscheins geht. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, welchen Vorteil der Antragsteller aus dem (vorläufigen) Besitz eines Jagdscheins ziehen kann, der wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer nicht mehr zur Jagdausübung berechtigt. Letztlich geht es dem Antragsteller um die Klärung der Frage, ob er die für die beantragte Verlängerung bzw. Neuerteilung eines Jagdscheins nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG vorausgesetzte waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzt. Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dient jedoch ausschließlich der Abwehr von Nachteilen, die sich aus der sofortigen Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten ergeben, nicht aber der (rechtskräftigen) Klärung von Rechtsfragen oder Rechtsverhältnissen (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2016 – 22 CS 16.256 – juris Rn. 23 m.w.N.).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 20.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).