Aktenzeichen RO 9 K 17.32502
Leitsatz
1 Die isolierte Anfechtungsklage gegen die Ablehnung des Flüchtlingsstatus, der Asylanerkennung und des subsidiären Schutzes ist nicht statthaft, diese Ansprüche sind im Wege der Verpflichtungsklage iSv § 113 Abs. 5 VwGO zu verfolgen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die bloße Anfechtung der die Schutzanträge ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes mit dem Ziel, eine nochmalige behördliche Überprüfung des Asylantrags zu erreichen, ist nicht zulässig, weil die Inanspruchnahme des Gerichts den Ausländer seinem Klageziel nicht näher bringt. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
3 Anders als in den Fällen unzulässiger Asylanträge oder eines Offensichtlichkeitsausspruchs des Bundesamtes, in denen die ablehnenden Entscheidungen mit der Anfechtungsklage angegriffen werden können, ist in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG ausschließlich mit der Verpflichtungsklage vorzugehen; hier sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Das Gericht konnte unter den Voraussetzungen des § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
Die auf Aufhebung des gesamten Bundesamtsbescheids vom 25. April 2017 gerichtete Anfechtungsklage ist – abgesehen von einer Anfechtung der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bundesamtsbescheids vom 25. April 2017 – unzulässig. Eine isolierte Anfechtungsklage ist vorliegend bereits nicht statthaft, zumindest aber mangelt es ihr an einem Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zuletzt VG Würzburg, U.v. 17.3.2017 – W 1 K 16.30736 – juris m.w.N.). Der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsverbote ist im Wege der Verpflichtungsklage im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu verfolgen. Eine bloße Anfechtung der ablehnenden Entscheidung des Bundesamts mit dem Ziel, eine nochmalige behördliche Überprüfung des Asylantrags zu erreichen, ist nicht zulässig. Einer solchen „isolierten Anfechtungsklage“ fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Inanspruchnahme des Gerichts den Ausländer seinem Klageziel nicht näher bringt. Auch das mögliche Ziel der Kläger, das Asylverfahren durch eine isolierte Anfechtung des Bundesamtsbescheids in die Länge zu ziehen, vermag auch kein Rechtsschutzbedürfnis zu begründen. Anderweitige Gründe für die Erhebung einer isolierten Anfechtungsklage wurden von Klägerseite, die anwaltlich vertreten ist, nicht vorgetragen. Anders als in den Fällen unzulässiger Asylanträge (§ 29 Abs. 1 AsylG) oder eines Offensichtlichkeitsausspruchs des Bundesamts nach § 30 Abs. 3 AsylG, in denen die ablehnenden Bundesamtsentscheidungen mit Anfechtungsklage anzugreifen sind (BVerwG, U.v. 14.12.2016 -1 C 4.16 – juris) oder angegriffen werden können, ist in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG gegen ablehnende Entscheidungen des Bundesamts ausschließlich mit Verpflichtungsklage vorzugehen. In diesen Fällen sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, selbst die Sache spruchreif zu machen.
Soweit sich die Anfechtungsklage auch gegen die Abschiebungsandrohung richtet, ist sie unbegründet. Das Gericht folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Bescheids und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Danach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylG).
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.