Verwaltungsrecht

Unzulässige Beschwerde

Aktenzeichen  8 CE 20.1413

Datum:
17.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 20606
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 60, § 67 Abs. 4, § 146 Abs. 1, § 147

 

Leitsatz

Ein Beteiligter muss sich vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch bei einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen nach § 80 Abs. 5 und § 123 VwGO sowie bereits für die Einlegung der Beschwerde  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 2 E 20.642 2020-06-03 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die von den Antragstellern persönlich eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil es an der nach § 147 Abs. 1 Satz 2, § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO erforderlichen Vertretung fehlt und dieser Mangel nicht mehr innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO behoben werden kann.
Ein Beteiligter muss sich gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof – außer in Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten, namentlich durch einen Rechtsanwalt, vertreten lassen. Dies gilt gemäß § 146 Abs. 1 und 4, § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch bei einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen nach § 80 Abs. 5 und § 123 VwGO. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (§ 67 Abs. 4 Satz 2, § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO
Die Antragsteller wurden über das Vertretungserfordernis in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ordnungsgemäß belehrt. Nachdem die Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Beschwerdeeinlegung mittlerweile abgelaufen ist, kann der Verstoß gegen den gesetzlich normierten Vertretungszwang auch nicht mehr durch die Einreichung einer von einem Prozessbevollmächtigten gefertigten Beschwerde geheilt werden. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Frist, die vom Gericht nicht verlängert werden kann (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO).
Dem Antrag der Antragsteller auf Wiedereinsetzung kann ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO vorliegen, schon deshalb nicht entsprochen werden, weil die Antragsteller selbst wegen des beim Verwaltungsgerichtshof bestehenden Vertretungszwangs keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen können. Da die Wiedereinsetzungsfrist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO inzwischen jedenfalls verstrichen ist, kann ein solcher Antrag auch nicht mehr von einem vertretungsbefugten Bevollmächtigten nachgeholt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG, unter Heranziehung von Nr. 1.5 und Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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