Verwaltungsrecht

Unzulässige Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mangels Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten

Aktenzeichen  8 CS 18.2362

Datum:
19.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 35702
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 146 Abs. 1 und 4, § 147 Abs. 1 Satz 1 und 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 3 S 18.1589 2018-10-23 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die vom Antragsteller persönlich eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil es an der nach § 147 Abs. 1 Satz 2, § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO erforderlichen Vertretung fehlt und dieser Mangel nicht mehr innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO behoben werden kann.
Ein Beteiligter muss sich gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof – außer in Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten, namentlich durch einen Rechtsanwalt, vertreten lassen. Dies gilt gemäß § 146 Abs. 1 und 4, § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch bei einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen nach § 80 Abs. 5 und § 123 VwGO. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (§ 67 Abs. 4 Satz 2, § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Eine „Güterabwägung“ ist insofern nicht möglich.
Der Antragsteller wurde über das Vertretungserfordernis in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ordnungsgemäß belehrt. Nachdem die Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Beschwerdeeinlegung abgelaufen ist, kann der Verstoß gegen den gesetzlich normierten Vertretungszwang auch nicht mehr durch die Einreichung einer von einem Prozessbevollmächtigten gefertigten Beschwerde geheilt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Es wäre deshalb unbillig, seine außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2018 – 22 CE 18.2092 – juris Rn. 17).
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG, unter Heranziehung von Nr. 1.5 und Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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