Aktenzeichen Au 5 K 16.1175
Leitsatz
Mit einem Zustellversuch unter der polizeilichen Meldeadresse und dem Versuch, die Anschrift durch das Einwohnermeldeamt zu ermitteln, genügt eine Behörde im Regelfall ihrer Prüfungspflicht vor der Wahl einer öffentlichen Zustellung nach Art. 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayVwZVG. (redaktioneller Leitsatz)
Ein die Unzuverlässigkeit begründender Tatbestand liegt in der Regel unter anderem dann vor, wenn ein Gewerbetreibender in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen u.a. Betruges rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO). (redaktioneller Leitsatz)
In gewerberechtlicher Hinsicht besteht eine Gefährdung des öffentlichen Interesses, wenn ohne einen Widerruf damit zu rechnen ist, dass ungeeignete Personen weiterhin ihrer gewerblichen Tätigkeit nachgehen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Kammer konnte über die Klage des Klägers entscheiden, ohne dass dieser an der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2016 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Zwar hat der Kläger am 2. November 2016 seine krankheitsbedingte Verhinderung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung angezeigt, jedoch ist er der gerichtlichen Aufforderung, bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung am 3. November 2016 ein entsprechendes ärztliches Attest, das seine Verhandlungsunfähigkeit bestätigt, vorzulegen, nicht nachgekommen. Letztlich bedarf es auch keiner persönlichen Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2016, da ausschließlich Rechtsfragen im gegenständlichen Klageverfahren in Streit stehen.
1.Die Klage des Klägers erweist sich bereits als unzulässig. Mit der am 16. August 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg eingegangenen Klage hat der Kläger die für ihn maßgebliche Klagefrist aus § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht gewahrt. Nach dieser Bestimmung ist in Fällen, in denen nach § 68 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist, die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Im hier zu entscheidenden Fall hat die Beklagte von der ihr in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZVG eröffneten Möglichkeit der öffentlichen Zustellung des Bescheides Gebrauch gemacht. Danach kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Liegen die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nach Art. 15 Abs. 1 VwZVG vor, so gilt das Dokument nach Art. 15 Abs. 2 Satz 6 VwZVG in dem Zeitpunkt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Die Kammer ist der Auffassung, dass die Beklagte von der Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung des Bescheides nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZVG Gebrauch machen konnte, da der Kläger unbekannten Aufenthaltes war. Da es sich bei der öffentlichen Zustellung um eine bloße Fiktion handelt, sind strenge Voraussetzungen an diese Form der öffentlichen Bekanntmachung zu stellen. Vorausgesetzt wird im Regelfall ein Zustellungsversuch an die zuletzt bekannte Anschrift des Zustellungsempfängers. Dem ist die Beklagte nachgekommen, in dem sie bezüglich der Anhörung zum beabsichtigten Widerruf einen Zustellungsversuch an die Anschrift …, unter der der Kläger zum damaligen Zeitpunkt polizeilich gemeldet war, unternommen hat. Darüber hinaus hat die Beklagte im Fortgang des Verfahrens versucht, die Anschrift des KIägers durch das Einwohnermeldeamt zu ermitteln. Auch dies genügt im Regelfall für die Prüfungspflicht der Behörde vor der Wahl einer öffentlichen Zustellung nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZVG (vgl. Schlatmann in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, VwZG, 10. Aufl. 2014, § 10 VwZG Rn. 3, 4). Vom Kläger wurde im Verfahren lediglich die Behauptung aufgestellt, dass er unter der Anschrift … niemals wohnhaft gewesen sei und er sich zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 12. Januar 2016 erneut in Untersuchungshaft befunden habe. Nachweise hierfür hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht erbracht. Insbesondere hat er es versäumt, sich nach seinem Auszug aus der … erneut polizeilich zu melden. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass sich der Kläger im Januar 2016 in Untersuchungshaft befunden haben sollte, träfe den Kläger die Verpflichtung, ausreichend dafür Sorge zu tragen, dass ihn postalische Schriftstücke rechtzeitig erreichen. Auch dies hat der Kläger offensichtlich unterlassen. Dieser dem Kläger zu machende Vorwurf fehlender Erreichbarkeit schließt es auch aus, dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO zu gewähren. Der Kläger hat es jedenfalls schuldhaft versäumt, die für ihn maßgebliche Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu wahren. Insoweit war die Klage des Klägers bereits als unzulässig abzuweisen.
2. Darüber hinaus erweist sich die Klage jedoch auch als offensichtlich unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage des Widerrufs der dem Kläger am 27. Januar 1992 erteilten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Tätigkeit insbesondere als Immobilienmakler gemäß § 34c Abs. 1 GewO ist Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und ohne Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist der Widerruf dabei nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Behörde von den diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen zulässig.
Die Kammer erachtet die danach erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der dem Kläger erteilten Maklererlaubnis für gegeben. Bei der Falschbezeichnung des Datums der Erteilung der Maklererlaubnis im Tenor des streitgegenständlichen Bescheids – die Erlaubnis wurde dem Kläger auf dessen Antrag vom 7. Januar 1992 am 27. Januar 1992 erteilt – handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit im Bescheid im Sinne von Art. 42 BayVwVfG, die von der Beklagten jederzeit berichtigt werden kann.
Dem Kläger wäre nunmehr die Erlaubnis zur Tätigkeit als gewerbsmäßiger Immobilienvermittler bereits deshalb zu versagen, weil gemäß § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die für den Geschäftsbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Ein die Unzuverlässigkeit begründender Tatbestand liegt in der Regel unter anderem dann vor, wenn ein Gewerbetreibender in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen u. a. Betruges rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Kläger wurde mit seit dem 17. September 2013 rechtskräftigen Urteil des Landgerichtes … (Az. …) wegen Betruges u. a. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Von dieser strafrechtlichen Verurteilung hat die Beklagte am 5. März 2015 Kenntnis erlangt (Behördenakte Bl. 21).
Mit der vorbezeichneten Verurteilung zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe wegen eines der in § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO genannten Katalogtatbestände, der zur Regelversagung im Erlaubnisverfahren führt, liegen im Fall des Klägers in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146/80 – BVerwGE 65, 1 ff.) aus Sicht des erkennenden Gerichts ausreichende Tatschen vor, die die Unzuverlässigkeit des Klägers begründen und die die Beklagte demnach berechtigt hätten, die dem Kläger im Jahr 1992 erteilte Immobilienmaklererlaubnis nicht zu erteilen. Als unzuverlässig hat dabei derjenige Gewerbetreibende zu gelten, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird, ohne dass es auf Verschuldenstatbestände ankäme (vgl. BVerwG, B.v. 18.7.1993 – 1 B 112/93 – Gew- Arch 1995, 113 f.).
Zur Ausführung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unzuverlässigkeit zählt § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO Regelbeispiele auf, die neben den allgemeinen Unzuverlässigkeitstatbeständen besonders im Maklerrecht relevant werden können. Danach gilt unter anderem derjenige als unzuverlässig, der in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen Betruges rechtskräftig verurteilt worden ist. Diese Verurteilung konnte auch zulasten des Klägers von Seiten der Beklagten berücksichtigt werden. Sofern man in Bezug auf den in § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO genannten Zeitraum von fünf Jahren sachgerecht auf die rechtskräftige Verurteilung des Klägers mit Urteil des Landgerichtes … vom 17. September 2013 abstellt, bestehen hinsichtlich des sachlichen Zusammenhangs von rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung des Klägers und gewerberechtlicher Zuverlässigkeitsentscheidung der Beklagten keine Bedenken.
Auch kann nicht von einer Wiedererlangung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers in Folge des Zeitablaufs seit den abgeurteilten Straftaten in den Jahren 2008 und 2009 ausgegangen werden. Der Gesetzgeber hat in § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO selbst eine Frist vorgesehen, innerhalb derer die Vermutung der Unzuverlässigkeit grundsätzlich fortbesteht, nämlich fünf Jahre seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung. Für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit ist auch nicht auf den Zeitpunkt der Begehung der Straftat, sondern auf den Eintritt der Rechtskraft abzustellen (vgl. Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 34c Rn. 60). Die lange Dauer des Strafverfahrens aufgrund Rechtsmitteleinlegung rechtfertigt es nicht, vor Ablauf der in § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO vorgesehenen Frist von fünf Jahren die Zuverlässigkeit für eine erneute Maklertätigkeit des Klägers anzunehmen. Die Anknüpfung der Fünf-Jahres-Frist an den Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils findet dabei in dem Zweck, von zukünftigem Fehlverhalten abzuhalten, seine sachliche Rechtfertigung (vgl. OVG Hamburg, U.v. 18.12.1984 – Bf VI 40/84 – GewArch 1985, 266 f.).
Überdies durfte die Beklagte aufgrund der für den Kläger vorliegenden Einträge in das Vollstreckungsportal wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft (eidesstattliche Versicherung) aus dem Jahr 2014 und den nicht unerheblichen Steuerrückständen bei der Stadtkasse … im Umfang von mehr als 10.000,00 EUR auch im Übrigen auf eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers schließen.
Das erkennende Gericht ist weiter der Auffassung, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse im Sinne des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG gefährdet wäre. Insoweit genügt es nicht, dass der Widerruf lediglich im öffentlichen Interesse liegt. Es ist vielmehr erforderlich, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, also zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist (BVerwG, U.v. 24.1.1992 – 7 C 38/90 – NVwZ 1992, 565 f.). Durch das Fernhalten unzuverlässiger Immobilienmakler soll das öffentliche Vertrauen in dieses sensible Gewerbe geschützt werden. Dabei sind an den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, U.v. 26.6.1970 – IV C 99.67-, BayVBl 1971, 149). In gewerberechtlicher Hinsicht genügt es insoweit, wenn ohne den Widerruf damit zu rechnen ist, dass ungeeignete Personen weiterhin ihrer gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Zu berücksichtigen gilt es insoweit auch, dass nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO die Maklererlaubnis zwingend dann zu versagen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der jeweilige Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Ist dies aufgrund der Verurteilung des Gewerbetreibenden wegen einer Regelstraftat zu erwarten, sind die durch § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO geschützten Rechtsgüter gerade wegen der in der strafgerichtlichen Verurteilung zum Ausdruck gelangten Unzuverlässigkeit gefährdet. In diesen Fällen ist die Entziehung der gewerberechtlichen Erlaubnis auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Eine derartige Konstellation berechtigt die zuständige Behörde ohne weiteres zum Widerruf der jeweiligen Maklererlaubnis (vgl. BVerwG, B.v. 6.9.1991 – 1 B 97/91 – GewArch 1992, 24 f.).
Liegen nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG vor, so ist der Widerruf der Maklererlaubnis in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides vom 12. Januar 2016 auch auf der Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden.
Die Beklagte hat bei der nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG erforderlichen Ermessensausübung weiter die den Widerruf begründeten Tatsachen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewürdigt und das ihr eingeräumte Ermessen in ordnungsgemäßer Weise mit dem Ergebnis des Widerrufs der Maklerausübung zulasten des Klägers ausgeübt. Die Beklagte hat den ihr aus Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG eröffneten Ermessensspielraum gesehen und im Rahmen der nach § 114 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung beanstandungsfrei die für eine weitere berufliche Ausübung sprechenden privaten Interessen des Klägers den für einen Widerruf streitenden öffentlichen Interessen an der Sicherheit des Immobilienvermittlungsgewerbes gegenüber gestellt. Dass die Vermögensinteressen der Kunden sowie die beruflichen Belange seriös arbeitender Immobilienmakler letztlich höher eingestuft wurden als die Interessen des Klägers an einer weiteren Berufsausübung, bleibt ohne Beanstandung.
Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde von Seiten der Beklagten in ausreichender Weise gewürdigt. Gegen die Beurteilung, dass der Widerruf der Maklererlaubnis zum Schutze der Allgemeinheit geeignet und erforderlich ist, bestehen keine Einwände. Der angefochtene Bescheid verletzt den Kläger aber auch nicht in seinem Recht aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG). So gilt es diesbezüglich insbesondere zu berücksichtigen, dass in Fällen, in denen eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung bereits bei der Antragstellung zum Immobilienvermittlungsgewerbe vorliegt, § 34c Abs. 2 GewO anordnet, dass die beantragte Erlaubnis zu versagen „ist“. Insoweit ist in diesen Fällen der Behörde gar kein Ermessen eröffnet und dementsprechend kein Anknüpfungspunkt für eine weitere Verhältnismäßigkeitsprüfung vorhanden. In Fällen, in denen der zuständigen Behörde erst nach Erteilung der jeweiligen Erlaubnis bekannt wird, dass eine entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, kann letztlich nichts anderes gelten. Zwangsläufige Folge der in § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO getroffenen Regelung ist, dass dem Vermittler die Existenzgrundlage entzogen wird. Der Gesetzgeber hat insoweit das Verbraucherschutzinteresse, welches die gesetzlichen Versagungsgründe legitimiert, höher gewichtet als die Interessen des jeweils betroffenen Gewerbetreibenden. Es steht dem Kläger frei, seinen Lebensunterhalt auf andere Weise zu verdienen. Jedenfalls sind Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit dann verfassungsmäßig, wenn sie dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter dienen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mittel beachten. Solche wichtigen Gemeinschaftsgüter sind vorliegend das Vertrauen der Gesellschaft in den Berufsstand der Immobilienvermittlung als sogenanntes Vertrauensgewerbe, mit dessen Betrieb besondere Risiken einhergehen.
Das Verlangen, die Maklererlaubnis zurückzugeben, ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Es findet seine Rechtsgrundlage in Art. 52 Satz 1 und 2 BayVwVfG. Ist ein Verwaltungsakt vollziehbar bzw. bestandskräftig widerrufen, so kann die Behörde die aufgrund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Gegen die von der Beklagten in Ziffer 2. gesetzte Frist zur Rückgabe innerhalb eines Monats nach Vollziehbarkeit des Bescheides bestehen keine Bedenken.
Die in Ziffer 3. des Bescheides getroffene Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, 31 und 36 VwZVG. An deren Rechtmäßigkeit bestehen ebenfalls keine Zweifel, da sie an die Bestandskraft des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes (dort Ziffer 2.) anknüpft (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG). Auch in ihrer Höhe ist die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden, Art. 31 Abs. 2 VwZVG. Als das mildeste Zwangsmittel (vgl. Art. 29 Abs. 2 VwZVG) erscheint das Zwangsgeld als solches angemessen und inhaltlich hinreichend bestimmt.
Einwände gegen die Kostenforderung wurden von Seiten des Klägers nicht erhoben.
3. Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) – i. V. m. Nr. 54.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (BayVBl, Sonderbeilage Januar 2014).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.