Aktenzeichen M 6 K 15.1961
Leitsatz
Eine Klage, die nicht die Frist des § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO einhält, ist unzulässig. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
1. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
2. Die Anfechtungsklage gegen die Festsetzungsbescheide vom … Dezember 2014 und vom … Januar 2015 (und damit auch gegen den Widerspruchsbescheid vom 8. April 2015 hinsichtlich letzteren Bescheids) ist unzulässig und daher ohne Erfolg.
2.1 Gegen den Festsetzungsbescheid vom … Dezember 2014 hat der Kläger kein rechtzeitiges Rechtsmittel eingelegt.
Dass der Kläger diesen Bescheid erhalten hat, ergibt sich bereits daraus, dass er ihn mit seinem Schriftsatz vom … August 2015 selbst vorlegte und ihn außerdem bereits zum Gegenstand seiner Klageschrift vom … Mai 2015 machte, indem er dessen Aufhebung beantragte. Mangels vorheriger Erhebung eines Widerspruchs insoweit war die Klage vom … Mai 2015 zu spät erhoben, § 74 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -.
2.2 Die Klage ist auch hinsichtlich des Festsetzungsbescheids vom … Januar 2015 bereits unzulässig.
2.2.1 Zum einen verstieß der gegen den Festsetzungsbescheid vom … Januar 2015 erhobene Widerspruch gegen die Formvorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das nach Aktenlage beim Beklagten am … Februar 2015 eingegangene Widerspruch-Schreiben des Klägers vom … Januar 2015 war nicht unterschrieben. Dass der Beklagte diesen Widerspruch als zulässig aber unbegründet zurückwies und damit in der Sache entschied, ändert daran nichts. Hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Formvorschriften ist eine Widerspruchsbehörde nicht „Herrin des Vorverfahrens“, weil es an einem Widerspruch an sich fehlt (anders bei einem formgerechten, aber zu spät erhobenen Widerspruch, über den die Widerspruchsbehörde in der Sache entscheiden kann).
2.2.2 Zum anderen hätte die Klage hinsichtlich des Festsetzungsbescheids vom … Januar 2015 und des damit zusammenhängenden Widerspruchsbescheids vom 8. April 2015 bereits mit Ablauf des … Mai 2015 bei Gericht eingegangen sein müssen, nicht erst am … Mai 2015, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn der Beklagte verfügte die Zustellung des Widerspruchsbescheids an den Kläger mittels „Einschreiben mit Rückschein“. Dieser Rückschein weist aber einen Empfang beim Kläger am … April 2015 aus, was der Kläger mit seiner Klageschrift vom … Mai 2015 auch bestätigte.
Mit gerichtlicher Eingangsbestätigung vom … Mai 2015 wurde dem Kläger der Eingang der Klage am … Mai 2015 mitgeteilt. Der Kläger stellte danach weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, noch trug er der Sache nach Wiedereinsetzungsgründe vor.
3. Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide sind wegen der Unzulässigkeit der Klage nicht veranlasst. Es wird jedoch auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im privaten Bereich hingewiesen (vgl. Pressemitteilung Nr. 21/2016 vom 18.3.2016).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung – ZPO -.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
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Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 123,88 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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