Aktenzeichen M 12 K 16.1743
VwGO VwGO § 90
Leitsatz
Die Rechtshängigkeit, während derer eine Sache gem. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann, endet erst mit Eintritt der formellen Rechtskraft. Diese tritt nicht ein, solange über einen Antrag auf Zulassung der Berufung noch nicht entschieden ist. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten dem zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die Klage ist unzulässig.
Die Streitsache ist bereits im Verfahren M 12 K 15.2933 gem. § 90 VwGO rechtshängig gemacht worden. Denn in diesem Verfahren hat der Kläger den nach Klageerhebung ergangenen Bescheid vom 11. März 2016 ausdrücklich einbezogen und zuletzt beantragt, diesen aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zur Beschäftigung bei der … GmbH in … zu erteilen.
Während der Rechtshängigkeit kann gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Die Rechtshängigkeit endet erst mit Eintritt der formellen Rechtskraft. Diese ist im Hinblick auf das Urteil vom 17. März 2016 im Verfahren M 12 K 15.2933 bislang nicht eingetreten, da der Kläger gegen dieses Urteil innerhalb der Rechtsmittelfrist die Zulassung der Berufung beantragt hat. Über den Antrag auf Zulassung der Berufung ist bislang nicht entschieden. Der Zulässigkeit einer erneuten Klage über denselben Streitgegenstand steht somit § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG entgegen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.