Verwaltungsrecht

Unzulässige Untätigkeitsklage

Aktenzeichen  S 11 KR 618/16

Datum:
24.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 88

 

Leitsatz

Eine Untätigkeitsklage ist unzulässig, wenn es an einem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts fehlt. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Klage ist unzulässig. Hierüber konnte gem. § 105 Abs. 1 S. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten angehört wurden.
1. Soweit der Kläger Auskunft darüber begehrt, ob und wenn ja, wann im Jahr 2017 der Zusatzbeitrag erhöht wird, fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis, denn die Beklagte hat seinem Auskunftsbegehren mit Schreiben vom 16.1.2017 entsprochen. Einer Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger – wie hier – Auskunft über Daten begehrt, die ihm schon bekannt sind (vgl. BSG, Urteil vom 28.8.2013, B 6 KA 41/12, juris).
Sofern der Kläger eine weitere Auskunft begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger zunächst ein Verwaltungsverfahren durchführen müsste. Grundsätzlich erst nach Durchführung des Verwaltungs- und Vorverfahrens kann er Klage zum Sozialgericht erheben (vgl. BSG, Urteil vom 13.11.2012, B 1 KR 13/12 R, juris).
2. Soweit der Kläger allgemein die „Untätigkeit“ der Beklagten geltend macht, bzw. eine (irgendwie geartete) Tätigkeit der Beklagten begehrt, ist die Klage ebenfalls unzulässig.
a) Die Klage ist insoweit wegen der Unbestimmtheit des Klageziels unzulässig (vgl. hierzu SG Leipzig, Gerichtsbescheid vom 7.12.2016, S 17 AS 3567/12, juris). Der Kläger hat trotz (telefonischer) Rückfrage (vgl. Schreiben des Gerichts vom 7.4.2017, Bl. 65 f. der Verfahrensakte) sein Klagebegehren nicht in hinreichender Weise konkretisiert. Insoweit hat er mehrfach darauf hingewiesen, dass die Beklagte „untätig“ sei (vgl. insbesondere Bl. 80 der Verfahrensakte).
b) Sofern der Kläger eine Untätigkeitsklage gem. § 88 SGG erheben wollte, ist sie deshalb unzulässig, weil es an einem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts fehlt.
c) Im Übrigen ist die Klage auch deshalb unzulässig, weil es dem Kläger an der Klagebefugnis und dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Soweit der Vortrag des Klägers so zu verstehen ist, dass er bestimmte Leistungen nach den §§ 11 ff. SGB V von der Beklagten begehrt und insoweit ein „Tätigwerden“ verlangt, ist die Klage deshalb unzulässig, weil er kein Verwaltungsverfahren durchgeführt hat.
Eine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG in Verbindung mit einer Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) verlangt eine Beschwer des Klägers. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur dann zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 S. 2 SGG). Einen derartigen Verwaltungsakt behauptet der Kläger nicht einmal. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich, dass bei ihr keinerlei Verwaltungsverfahren anhängig sind, die durch den Kläger eingeleitet wurden. Die notwendige Beschwer kann daher nicht vorliegen.
Eine Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 SGG ist aus demselben Grund unzulässig. Es fehlt an der Ablehnung des Erlasses eines Verwaltungsaktes (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 12. Auflage, 2017, § 54 Rn. 20).
Auch die allgemeine Leistungsklage ist unzulässig. Sie ist auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen des Klagegegners gerichtet, das nicht in dem Erlass eines Verwaltungsaktes liegt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 12. Auflage, 2017, § 54 Rn. 35d). Soweit ein Verwaltungsakt erstritten werden soll, wäre die Verpflichtungsklage vorrangig (vgl. LSG Bayern Urt. v. 19.7.2011, L 8 SO 75/11, juris). Im Übrigen muss auch bei der Leistungsklage eine Beschwer vorhanden und der Kläger zur Klage befugt sein. Insoweit hat der Kläger eine Beschwer nicht schlüssig vorgebracht.
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

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