Verwaltungsrecht

Unzulässiger Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Aktenzeichen  M 8 S 16.50944

Datum:
16.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 42 Abs. 2, § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Wird ein Abschiebungsanordnung aufgehoben, so wird der Asylantragsteller durch den Bescheid nicht mehr beschwert, sodass dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag vom 28. Oktober 2016 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Oktober 2016.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2016 wurde in Ziffer 1 die Abschiebung nach Italien angeordnet und in Ziffer 2 das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 24. Oktober 2016 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
Mit handschriftlichem Schreiben, das beim Verwaltungsgericht am 28. Oktober 2016 einging, erhob der Antragsteller Klage sowie einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, er wolle nicht nach Italien zurück; in Italien sei es ihm sehr schlecht ergangen, er habe keine Wohnung und nichts zu essen gehabt, deswegen wolle er Asyl in Deutschland erhalten.
Am 7. November 2016 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Asyl.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11. November 2016 wurden in Ziffer 1 der streitgegenständliche Bescheid vom 19. Oktober 2016 aufgehoben, in Ziffer 2 der Antrag auf Asyl als unzulässig abgelehnt, in Ziffer 3 festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, in Ziffer 4 die Abschiebung nach Italien angeordnet in Ziffer 5 und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Das Bundesamt hat mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 die Asylakte und mit Schreiben vom 17. November 2016 eine Kopie des (Aufhebungs-)Bescheides vom 11. November 2016 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2017 teilte der Antragsteller dem Gericht seine neue Anschrift mit, machte jedoch keine Ausführungen zu der veränderten Rechtslage.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte des Bundesamts Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 19. Oktober 2016 verfügte Anordnung der Abschiebung nach Italien hat keinen Erfolg, da der Antrag bereits unzulässig ist.
Der streitgegenständliche Bescheid vom 19. Oktober 2016 wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11. November 2016 aufgehoben.
Der Antragsteller wird nunmehr infolge der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids nicht mehr beschwert. Der streitgegenständliche Bescheid ist daher als Klage- und Antragsgegenstand mit der darin angeordnete Abschiebung nach Italien entfallen. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie die Anfechtungsklage sind somit unzulässig, weil es an einem tauglichen Antrags- und Klagegegenstand fehlt, durch den der Antragsteller und Kläger in seinen Rechten verletzt sein könne (§ 42 Abs. 2 VwGO). Dem Antragsteller und Kläger fehlt insoweit auch das Rechtsschutzbedürfnis.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

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