Aktenzeichen M 7 S 16.50420
VwGO VwGO § 58, § 57
ZPO ZPO § 222 Abs. 1
BGB BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2
Leitsatz
Die Wochenfrist eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsanordnung wird durch die Zustellung über den Leiter der Justizvollzugsanstalt in Gang gesetzt. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Nach einem erfolglosen Einreiseversuch am 7. Mai 2016 reiste der Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit, gemeinsam mit seinen zwei Brüdern ohne Personaldokumente am 10. Mai 2016 erneut in das Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag Asyl beantragte.
Bei seiner Befragung durch die Bundespolizei am 10. Mai 2016 gab der Antragsteller an, er sei alleinstehend. In Afghanistan habe er für eine amerikanische Firma im Sicherheitsdienst gearbeitet und 500 $ pro Monat verdient. In Österreich habe er kein Asyl erhalten und zu seinem Onkel und Cousin nach Frankfurt weiterreisen wollen. Er sei in Ungarn und Österreich erkennungsdienstlich behandelt worden.
Der Antragsteller wurde in die Justizvollzugsanstalt … in Haft genommen. Haftende ist der 7. Juli 2016.
Eine EURODAC-Recherche ergab für den Antragsteller einen Treffer der Kategorie 1 für Ungarn. Danach hatte er am 22. April 2016 in Ungarn um Asyl nachgesucht.
Am 17. Mai 2016 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO an Ungarn, auf das keine Reaktion erfolgte.
Mit Bescheid vom 8. Juni 2016 erklärte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Antragstellers gestützt auf § 27a AsylG für unzulässig (Nr. 1), ordnete gestützt auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn an (Nr. 2) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 3). Außergewöhnlich humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung nebst englischer Übersetzung beigefügt.
Gegen den in der Justizvollzugsanstalt am 14. Juni 2016 gegen Postzustellungsurkunde zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 23. Juni 2016 unter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung per Telefax Klage (M 7 K 16.50419) erheben mit dem Antrag, den Bescheid des Bundesamtes vom 8. Juni 2016 aufzuheben, und gleichzeitig gem. § 80 Abs. 5 VwGO beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Ungarn anzuordnen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, Ungarn sei aufgrund erheblich gestiegener Flüchtlingszahlen mit deren Bewältigung überlastet. Es lägen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vor.
Die Antragsgegnerin übersandte die Akten und stellte keinen Antrag.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 8. Juni 2016 verfügte Abschiebungsanordnung nach Ungarn gerichtete Antrag ist bereits unzulässig.
Der Antragsteller hat die gem. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG vorgesehene Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe versäumt. Ausweislich der Postzustellungsurkunde ist dem Antragsteller die Abschiebungsanordnung am Dienstag, den 14. Juni 2016 über den Leiter der Justizvollzugsanstalt bekannt gegeben worden (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwZG, § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Gem. §§ 58, 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB ist die Wochenfrist am Dienstag, den 21. Juni 2016, 24.00 Uhr abgelaufen. Anhaltspunkte für Zustellmängel bestehen nicht. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO hat der anwaltlich vertretene Antragsteller nicht gestellt. Gründe im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO sind auch weder vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Der erst am 23. Juni 2016 bei Gericht eingegangene Eilantrag ist somit verfristet.
Im Übrigen wäre der Antrag nach der Rechtsprechung der Kammer auch unbegründet (VG München, B. v. 24. März 2016 – M 7 S 16.50035 – und B. v. 30. März 2016 – M 7 S 16.50059 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).