Verwaltungsrecht

Unzulässiger Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen doppelter Rechtshängigkeit

Aktenzeichen  M 8 S 17.50190

Datum:
13.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, § 90, § 173 Abs. 1 S. 1
GVG GVG § 17 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird als unzulässig abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen die drohende Überstellung nach Italien im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.
Der am … Dezember 1985 geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Nigeria, verließ nach eigenen Angaben Ende November 2015 sein Heimatland und gelangte über Niger, Libyen (4 Monate Aufenthalt), Italien (3 Monate Aufenthalt) und Österreich in die Bundesrepublik Deutschland wo er am 15. Oktober 2016 einreiste und am 25. Oktober 2016 einen Asylantrag stellte. Nach Aktenlage – es ergab sich ein Eurodac-Treffer Nr.: IT1 … – hatte der Antragsteller bereits in Italien einen Asylantrag gestellt. Am 12. Dezember 2016 stellte die Antragsgegnerin ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien, welches nicht beantwortet wurde.
Im Rahmen der persönlichen Anhörung des Antragstellers am 25. Oktober 2016 gab dieser an, von Nigeria nach Libyen auf dem Landweg und von Libyen mit dem Boot nach Italien gereist zu sein.
Mit Bescheid vom 13. Januar 2017 lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheides), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3) und setzte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 6 Monaten ab dem Tag der Abschiebung nach § 11 Abs. 1 AuenthG fest (Nr. 4).
Zur Begründung führte es u.a. aus, dass Italien aufgrund des dort gestellten Asylantrags für dessen Behandlung zuständig sei. Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im italienischen Asylverfahren und der dortigen Aufnahmebedingungen lägen nicht vor.
Laut einem Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 19.01.2017 wurde der Bescheid vom 13. Januar 2017 am 20.01. 2017 mit Postzustellungsurkunde zur Post gegeben.
Am 23. Januar 2017 erhob ein anderer Bevollmächtigter des Antragstellers im Verfahren M 8 K 17. 50168 Klage zum Bayer. Verwaltungsgericht München und beantragte die Aufhebung des Bescheids vom 13. Januar 2017. Außerdem beantragte er am selben Tag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziff. 3 des Bescheids vom 13. Januar 2017 anzuordnen, M 8 S. 17.50157.
Am 24. Januar 2017 erhob die im Verfahren M 8 K 17.50190 Bevollmächtigte des Antragstellers Klage zum Bayer. Verwaltungsgericht München und beantragte nochmals die Aufhebung des Bescheids vom 13. Januar 2017. Außerdem beantragte sie am selben Tag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziff. 3 des Bescheids vom 13. Januar 2017 anzuordnen.
Mit Schreiben des Gerichts vom 3. Februar 2017 wurde die Bevollmächtigte des Antragstellers auf die bereits in derselben Sache anhängigen Verfahren M 8 K 17.50158 und M 8 S. 17.50157 hingewiesen.
Am 25. Januar 2017 übermittelte das Bundesamt für die Antragsgegnerin die elektronische Behördenakte.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 8 K 17.50190 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig, § § 90 VwGO, 173 Abs. 1 Satz 1VwGO, § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG und war daher anzulehnen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen