Aktenzeichen 3 ZB 17.1624
Leitsatz
Verfahrensgang
Au 2 K 16.1699 2017-07-13 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 37.211,64 Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 18. August 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg eingegangene Antrag, mit dem die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Juli 2017 begehrt, ist abzulehnen. Er ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO durch einen vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten gestellt wurde (§ 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 VwGO).
1. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2017 (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO) wurde der Klägerin am 20. Juli 2017 per Postzustellungsurkunde zugestellt. Die Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, § 57 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB endete damit spätestens am 21. August 2017. Der Antrag der Klägerin ging zwar noch innerhalb der Zulassungsfrist beim Verwaltungsgericht ein, es fehlte jedoch an der erforderlichen Prozessvertretung gemäß § 67 Abs. 4 Sätze 1, 2 und 7 VwGO, da sich die Klägerin nicht anwaltlich vertreten ließ. Der Vertretungszwang besteht gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO ausdrücklich auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, also vorliegend auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung, der beim Verwaltungsgericht zu stellen ist (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014 § 67 Rn. 7, § 124 Rn. 48 m.w.N.). Die nicht postulationsfähige Partei kann keinen wirksamen und daher auch keinen fristgerechten Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Hierauf wurde die Klägerin mit Schreiben des Gerichts vom 25. August 2017 hingewiesen.
Die Klägerin irrt mit ihrer im Schreiben vom 1. September 2017 vertretenen Ansicht, der in § 67 Abs. 4 VwGO geregelte Vertretungszwang sei auf den in § 54 BeamtStG genannten Personenkreis nicht anwendbar.
Aus § 54 BeamtStG lässt sich lediglich entnehmen, dass für alle Klagen der (Ruhestands) beamten bzw. früherer Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, § 54 Abs. 1 BeamtStG, § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO (sog. aufdrängende Sonderzuweisung). Die jeweiligen Zulässigkeitsvoraussetzungen der einzelnen verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind hiervon unabhängig zu beurteilen.
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO wurde von der Klägerin weder beantragt noch liegen die notwendigen Voraussetzungen hierfür vor.
3. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 GKG sowie § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG (wie Vorinstanz).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).