Verwaltungsrecht

Unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  9 ZB 18.1262

Datum:
17.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 17150
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 5 K 16.806 2018-04-19 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und deshalb in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen, weil er nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet worden ist und eine Verlängerung dieser Fristen nicht in Betracht kommt (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO). Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind für einen Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen erstinstanzlichen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Urteil des Verwaltungsgerichts wurde den Bevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 8. Mai 2018 zugestellt. Die Begründungsfrist endete daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 mit Ablauf des 9. Juli 2018. Ein Schriftsatz zur Begründung des Zulassungsantrags ist innerhalb des genannten Zeitraums beim Verwaltungsgerichtshof nicht eingegangen. Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) rechtfertigen könnten, sind auch bei einer Prüfung von Amts wegen nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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