Verwaltungsrecht

Unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung mangels fristgerechter Darlegung von Zulassungsgründen

Aktenzeichen  9 ZB 19.31606

Datum:
15.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13729
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

1 Ein Berufungszulassungsantrag ist unzulässig, wenn die Zulassungsgründe nicht innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG dargelegt werden (Bestätigung von VGH München BeckRS 2018, 66). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 4 K 17.33070 2019-03-12 Ent VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und daher in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Die Klägerin hat zwar mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 15. April 2019 die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beantragt (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG), es wurden jedoch innerhalb dieser Frist keine Zulassungsgründe dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 2.1.2018 – 11 ZB 17.31932 – juris Rn. 2). Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrungzutreffend hingewiesen. Das angegriffene Urteil vom 12. März 2019 ist nach dem in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen Empfangsbekenntnis den Bevollmächtigten der Klägerin am 15. März 2019 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am Montag, den 15. April 2019 24:00 Uhr, abgelaufen. Eine Begründung war in dem Zulassungsschreiben vom 15. April 2019 nicht enthalten und wurde auch nicht mehr vorgelegt. Eine – zumal nicht beantragte – Fristverlängerung kommt nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2019 – 15 ZB 18.33341 – juris Rn. 1; B.v. 17.5.2018 – 9 ZB 18.30931 – juris Rn. 4).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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