Verwaltungsrecht

Unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung wegen nicht fristgerechter Darlegung der Zulassungsgründe

Aktenzeichen  15 ZB 16.30201

Datum:
21.9.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 53211
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 4 S. 1, S. 4
VwGO § 57 Abs. 2
ZPO § 222 Abs. 2, § 224 Abs. 2

 

Leitsatz

Bei der Frist für die Begründung der Zulassung der Berufung handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 9 K 16.30859 2016-07-18 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Juli 2016 ist unzulässig.
Zwar wurde die Zulassung der Berufung rechtzeitig innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils an die Klägerseite beantragt (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Die Kläger haben jedoch innerhalb dieser Frist keine Zulassungsgründe dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Das angegriffene Urteil ist nach dem in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen Empfangsbekenntnis der Klägerseite am 21. Juli 2016 zugestellt worden. Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und zu begründen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO am Montag, 22. August 2016, 24:00 Uhr, abgelaufen.
Eine (zumal nicht beantragte) Fristverlängerung kam schon deswegen nicht in Betracht, weil es sich bei der Frist für die Begründung der Zulassung der Berufung um eine gesetzliche Ausschlussfrist im Sinn des § 57 Abs. 2 VwGO i.V. mit § 224 Abs. 2 ZPO handelt, die nicht verlängert werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2012 – 8 ZB 12.30427 – juris Rn. 8 m. w. N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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