Aktenzeichen W 7 S 17.773
Leitsatz
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist bereits unzulässig.
Laut Empfangsbekenntnis wurde der angefochtene Bescheid vom 3. Mai 2017 dem Antragsteller am 4. Mai 2017 persönlich ausgehändigt. Der Bescheid enthält auch eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung:. Gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB begann die Frist damit am Freitag, den 5. Mai 2017, zu laufen und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, §§ 188 Abs. 2, 193 BGB am Dienstag, den 6. Juni 2017. Der am 25. Juli 2017 erhobene Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist damit offensichtlich verfristet.
Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Antrag war daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG.