Aktenzeichen M 10 S 16.33672
GVG GVG § 17 Abs. 1 S. 2
AsylG AsylG § 36
Leitsatz
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig.
Der Antragsteller hat bezüglich desselben Bescheides des Bundesamtes vom 10. Oktober 2016 (Geschäftszeichen des Bundesamtes: …) bereits am 20. Oktober 2016 mit Schriftsatz des Rechtsanwalts …, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben (M 10 K 16.33634) und beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen (M 10 S. 16.33635).
Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2016, eingegangen per Telefax am 21. Oktober 2016, hat der Antragsteller bezüglich desselben Streitgegenstands nochmals Anfechtungsklage erhoben (M 10 K 16.33671) sowie erneut den vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gestellt.
Sowohl der neuerlichen Klage als auch dem vorliegenden Eilantrag fehlen das Rechtsschutzbedürfnis bzw. sie verstoßen gegen das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit (§§ 122, 90, 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG). Trotz Hinweis des Gerichts wurden Klage und Eilantrag nicht zurückgenommen.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG als unzulässig abzulehnen.
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.