Verwaltungsrecht

Unzulässiger Asylantrag wegen Flüchtlingsanerkennung in Griechenland

Aktenzeichen  M 17 S 17.36723

Datum:
25.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 36 Abs. 3
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
EMRK EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1 Art. 3 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 In Griechenland existieren weder für Einheimische noch für Schutzberechtigte Unterstützungsleistungen im Sinne klassischer Sozialhilfe oder Hilfen bei der Wohnungssuche und dem Zugang zum Arbeitsmarkt, sodass Schutzberechtigte die prekäre Lage weiter Teile der griechischen Bevölkerung teilen, was unionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3 Einem alleinstehenden arbeitsfähigen Mann ist es in Griechenland möglich und zumutbar, seine Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken, sodass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, im Fall der Überstellung nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung ausgesetzt zu werden. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger, Volkszugehörige der Said und protestantischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am … März 2015 auf dem Landweg in die … ein und stellte am 1. Juni 2015 Asylantrag.
Am 30. Dezember 2014 war ihm laut Auskunft der Republik Griechenland dort Flüchtlingsstatus zuerkannt worden (Bl. 80 der Behördenakte).
Bei der Anhörung beim Bundesamt für … (Bundesamt) am … November 2016 bzw. … März 2017 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er und etwa 20 andere junge Männer in den Schulen eine kritische Meinung und Gesinnung vertreten hätten. Sie hätten auch viermal ein kritisches Monatsheft veröffentlicht und dieses an alle Schulen geschickt. Die Islam-Polizei habe veranlasst, dass er festgenommen werden solle. Er sei geflohen, als ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden und ein Freund ins Gefängnis gekommen sei. In Afghanistan werde er als Verräter und Ungläubiger angesehen und hingerichtet. Da ein Haftbefehl gegen ihn erwirkt worden sei, könne er sich nirgendwo in Afghanistan aufhalten. Er sei über Griechenland eingereist, habe dort aber keinerlei finanzielle oder medizinische Unterstützung bekommen. Eine medizinische Versorgung habe er nur über karitative Organisationen wie „Ärzte ohne Grenzen“ erhalten. Es habe damals in Griechenland noch kein geordnetes Asylverfahren gegeben, er habe keine Papiere gehabt und von illegalen Arbeiten leben müssen. In Griechenland würde man sich nicht um die Asylverfahren und die Betreuung der Flüchtlinge kümmern. Der Antragsteller habe eine leichte Form von Hepatitis B, sei aktuell jedoch nicht in medizinische Behandlung und eine Einnahme von Medikamenten sei nicht erforderlich.
Mit Bescheid vom 28. März 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 2). Der Antragsteller wurde aufgefordert, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens die … zu verlassen, anderenfalls wurde ihm die Abschiebung nach Griechenland bzw. in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Der Antragsteller darf nicht nach Afghanistan abgeschoben werden (Nr. 3). Zudem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).
Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass der Asylantrag aufgrund der Gewährung internationalen Schutzes durch Griechenland als unzulässig abgelehnt und damit nicht materiell geprüft werde. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Dem Antragsteller werde die Abschiebung nach Griechenland, also einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, angedroht. Hierbei handele es sich um einen sicheren Herkunftsstaat. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, dass ihm in Griechenland eine durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Griechenland führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Da dieser bereits einen Schutzstatus erhalten habe, sei nicht auf etwaige systemische Mängel im Asylverfahren bzw. der Aufnahmebedingungen abzustellen, sondern darauf, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten werde oder ein Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention vorliege bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr bestehe, einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat ausgesetzt zu sein. Der Antragsteller habe vorgetragen, dass er seine Existenz durch diverse Erwerbstätigkeiten in Griechenland aus eigener Kraft habe finanzieren können. Es seien daher keine besonderen Umstände ersichtlich, die zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten oder als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu werten seien. Dem Antragsteller drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben. Dem vorgelegten Attest vom … März 2015 sei nicht zu entnehmen, dass dem Antragsteller eine konkrete ernsthafte Gefahr für Leib und Leben im Falle einer Rückkehr nach Griechenland drohe bzw. es lägen keine konkreten Argumente vor, die aus medizinischer Sicht dagegen sprächen, dass die Behandlung bei Bedarf in Griechenland fortgesetzt werde. Aktuellere Atteste seien nicht vorgelegt worden. Auch den eigenen Angaben des Antragstellers zufolge bestehe kein Bedarf an medizinischer Behandlung oder an der Einnahme von Medikamenten. Selbst bei der Annahme einer erforderlichen Weiterbehandlung oder medizinischen Nachsorgeuntersuchung bestehe nach Erkenntnissen des Bundesamts die Möglichkeit, chronische Formen der Hepatitis B in Griechenland zu behandeln. Ferner habe der Antragsteller selbst vorgetragen, er habe in Griechenland ärztliche Betreuung beispielsweise durch die Organisation „Ärzte ohne Grenzen“ erhalten.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 5. April 2017 zu Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage (M 17 K 17.36722) und beantragte gleichzeitig, hinsichtlich der Abschiebungsanordnung die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen.
Zur Begründung wurde auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin stellte keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 17.36722 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antragsteller möchte erreichen, dass die kraft Gesetzes (§ 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 28. März 2017 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG angeordnet wird.
Nach § 36 Abs. 4 AsylG kann das Gericht der Hauptsache u.a. im Fall der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.).
Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids des Bundesamts vom 28. März 2017.
1. Die Antragsgegnerin hat zu Recht den Asylantrag in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids als unzulässig abgelehnt.
Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dabei stellt jede Zuerkennung von Schutz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Form des internationalen Schutzes im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 3 ff. AsylG dar (vgl. ausführlich VG Hamburg, U.v. 22.11.2016 – 16 A 5054/14 – juris Rn. 22 ff.). Hier wurde dem Antragsteller in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, so dass sein Asylantrag unzulässig ist.
2. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids bestehen ebenfalls nicht. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Antragsteller droht in Griechenland weder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG) noch eine sonstige konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid wird insoweit Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
2.1 Art. 3 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Das Unionsrecht verspricht den Betroffenen lediglich Inländergleichbehandlung oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. VG Augsburg, B.v. 18.1.2017 – Au 7 S. 16.32663 – juris Rn. 28; VG Düsseldorf, U.v. 14.11.2016 – 12 K 5984/16.A – juris m.w.N.; VG Augsburg, U.v. 26.3.3015 – Au 2 K 13.30209 – bayernrecht Rn. 40).
Dem Antragsteller wurde in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, so dass er grundsätzlich griechischen Staatsangehörigen gleichgestellt ist. Griechenland gewährt schutzberechtigten Migranten prinzipiell Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung. Allerdings existieren weder für Einheimische noch für Schutzberechtigte Unterstützungsleistungen im Sinne klassischer Sozialhilfe oder Hilfen bei der Wohnungssuche und dem Zugang zum Arbeitsmarkt. Insoweit teilen Schutzberechtigte die prekäre Lage weite Teile der griechischen Bevölkerung, was unionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Aufgrund dieser Gleichbehandlung droht ihnen keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung. Entscheidend ist, dass der Antragsteller in Griechenland nicht befürchten muss, nach Afghanistan zurückgeführt zu werden und in Griechenland im Wesentlichen gleiche Lebensbedingungen vorfindet wie die dortige Bevölkerung, auch wenn diese Lebensbedingungen schwerer sein mögen, als die in der … Art. 3 EMRK gewährt keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei Überstellung bedeutend geschmälert werden, ist nicht ausreichend, einen Verstoß gegen diese Vorschrift zu begründen (vgl. VG Saarland, U.v. 15.3.2017 – 3 K 1165/16 – juris Rn. 23 f.; VG Berlin, B.v. 17.2.2017 – 23 L 1629.16.A – juris Rn. 9 ff.; VG Augsburg, U.v. 26.3.3015 – Au 2 K 13.30209 – bayernrecht Rn. 40). Einem alleinstehenden arbeitsfähigen Mann, wie dem Antragsteller, ist es in Griechenland möglich und zumutbar, seine Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken, sodass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, im Fall der Überstellung nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung ausgesetzt zu werden (VG Berlin, B.v. 17.2.2017 – 23 L 1629.16.A – juris Rn. 14; VG Augsburg, B.v. 18.1.2017 – Au 7 S. 16.32663 – juris Rn. 29).
2.2 Auch die Erkrankung des Antragstellers führt nicht zur Bejahung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
a) Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst zwar nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis kann aber gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, B.v. 17.8.2011 – 10 B 13/11 u.a. – juris; BayVGH, U.v. 3.7.2012 – 13a B 11.30064 – juris Rn. 34). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (OVG NRW, B.v. 30.12.2004 – 13 A 1250/04.A – juris Rn. 56).
Diese Rechtsprechung hat nunmehr auch in § 60 Abs. 7 Satz 2 bis 4 AufenthG seinen Niederschlag gefunden, wonach eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vorliegt bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der … gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.
b) Demnach kann hier von einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis nicht ausgegangen werden:
Abgesehen davon, dass keine aktuellen Atteste vorgelegt wurden, ist die beim Antragsteller festgestellte Hepatitis B auch nach Angaben des Antragstellers nicht behandlungsbedürftig. Eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung und damit eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist damit nicht ersichtlich.
3. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des Bescheids liegen ebenfalls nicht vor.
Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist § 35 AsylG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt unter anderem in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller weder als Asylberechtigten noch als Flüchtling anerkannt und ihm ist hier auch kein subsidiärer Schutz gewährt worden. Dass keine Sachentscheidung hierzu getroffen wurde, ist unerheblich. Maßgeblich ist im Rahmen des § 34 AsylG allein, dass das Asylverfahren erfolglos beendet worden ist, ohne dass dem Antragsteller ein anderweitiges Aufenthaltsrecht zusteht; auf die Gründe hierfür kommt es nicht an (BVerwG, U.v. 17.6.2014 – 10 C 7.13 – juris Rn. 17). Ferner liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf den in der Abschiebungsandrohung genannten Staat Griechenland nicht vor (s.o. 2.). Der Antragsteller besitzt auch keinen Aufenthaltstitel im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind im Rahmen des § 34 AsylG nicht zu prüfen. Die Antragsgegnerin hat auch zutreffend gemäß § 35 AsylG die Abschiebung nach Griechenland angedroht und das Herkunftsland Afghanistan nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG als den Staat bezeichnet, in den der Antragsteller nicht abgeschoben werden darf (vgl. a. VG München, B.v. 15.12.2016 – M 12 S. 16.34934 – UA S. 10 f.).
4. Schließlich begegnet auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG in Nr. 4 des Bescheids vom 28. März 2017 keinen rechtlichen Bedenken.
Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, zumal die Antragstellerseite diesbezüglich keine substantiierten Einwendungen vorgebracht und insbesondere kein fehlerhaftes Ermessen gerügt hat.
Der (gerichtskostenfreie, § 83b AsylG) Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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