Aktenzeichen M 28 S 17.34764
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 36 Abs. 4
EMRK Art. 3
AEUV Art. 267
Leitsatz
1 Die Lebensverhältnisse der international Schutzberechtigten in Italien verstoßen nicht allgemein gegen Art. 3 EMRK oder sind sonst konventionswidrig. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung ersucht hat, begründet per se keine ernstlichen Zweifel iSd § 36 Abs. 4 AsylG. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger. Er verließ sein Heimatland im Jahr 2014, reiste über Niger und Libyen am 22. Juni 2015 zunächst in Italien und sodann am 1. Dezember 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein (alles eigene Angaben, Bl. 4 ff. der Akte des Bundesamts – BA). Am 2. Dezember 2016 stellte er in Deutschland einen Asylantrag.
Bei einer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates am 29. Dezember 2016 gab der Antragsteller u.a. an, er habe in Italien internationalen Schutz beantragt und zuerkannt bekommen.
Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 23. Januar 2017 gab der Antragsteller zur Begründung seines Asylantrags u.a. an, sein Asylantrag sei in Italien angenommen worden. Er habe im August 2016 den Bescheid bekommen. Das Asyl habe er für fünf Jahre erhalten. Er beantrage in Deutschland von neuem Asyl, weil es in Italien Nigerianer gebe, die ihm drohten, ihn umzubringen. Aus Nigeria sei er ausgereist, weil er homosexuell sei.
Auf Anfrage des Bundesamts teilte Italien mit Schreiben vom 24. Februar 2017 mit, dass dem Antragsteller in Italien die Flüchtlingseigenschaft („refugee status“) zuerkannt worden war (Bl. 121 BA).
Mit Bescheid vom 24. Februar 2017, dem Antragsteller zugestellt am 3. März 2017, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.), forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls werde er nach Italien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben, nach Nigeria dürfe er nicht abgeschoben werden (Ziffer 3.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.). Zur Begründung wurde u.a. Folgendes ausgeführt: Der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Dem Antragsteller sei in Italien internationaler Schutz gewährt worden. Italien habe mit Schreiben vom 24. Februar 2017 die Schutzgewährung (Flüchtlingsschutz) mitgeteilt. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Hinsichtlich des § 60 Abs. 5 AufenthG komme in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Betracht. Dem Antragsteller sei die Abschiebung nach Italien angedroht worden. Der Antragsteller habe nichts glaubhaft vorgetragen, dass ihm in Italien eine durch einen Akteur verursachte Verletzung im Sinne des Art. 3 EMRK drohe. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Italien führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Der Antragsteller gehört zu der Gruppe der gesunden, arbeitsfähigen Männer, bei denen davon auszugehen ist, dass sie zumindest das erforderliche Existenzminimum erlangen könnten. Soweit der Antragsteller vorgetragen habe, er habe Angst vor seinen eigenen Landsleuten in Italien, so sei dieser Vortrag ebenfalls nicht geeignet, die Regelvermutung zu widerlegen, dass Italien ein Mitgliedsstaat ist, wo ausreichend staatlicher Schutz durch die italienische Polizei gegeben sei. Das Vorbringen des Antragstellers sei darüber hinaus wenig substantiiert und detailarm und daher nicht geeignet, Abschiebungsverbote hinsichtlich Italiens zu seinen Gunsten herbeizuführen. Es drohe dem Antragsteller auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Es werde keine Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten hinsichtlich Nigerias getroffen. Ein Asylbewerber habe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz in Bezug auf sein Herkunftsland, wenn ihm ein anderer EU-Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlichen subsidiären Schutz zuerkannt habe (BVerwG, U. v. 17.6.2014 – 10 C 7.13; BayVGH, B. v. 12.4.2016 – 20 B 15.30047). Die Abschiebungsandrohung sei nach §§ 35, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 10. März 2017 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Diese wurde zunächst unter dem Aktenzeichen M 21 K 17.34763 und wird nunmehr unter dem Aktenzeichen M 28 K 17. 34763 geführt. Zudem ließ er ebenfalls am 10. März 2017 durch seinen Bevollmächtigten sinngemäß beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2017 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Zur Begründung ließ der Antragsteller im Wesentlichen u.a. ausführen, es sei die Zuständigkeit von Italien gemäß der Dublin-III-Verordnung angenommen worden. Es lägen in Italien systemische Mängel sowohl des Asylverfahrens als auch der Aufnahmebedingungen vor. Eine Überstellung des Antragstellers nach Italien als den gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedsstaat erweise sich als unmöglich, solange seitens der italienischen Behörden keine Zusicherung vorliege, die eine angemessene Unterbringung garantierte. Es sei damit zu rechnen, dass der Antragsteller bei einer Rückführung nach Italien einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein werde. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar. Die sozialen Verhältnisse seien auf einem derart minimalen Standard, dass Asylbewerber, Flüchtlinge und Schutzberechtigte hungerten und in eine existenzielle Notlage gerieten. Bei summarischer Prüfung bestünden durchaus erhebliche Zweifel an der angegriffenen Abschiebeanordnung. Hinzu kämen außergewöhnliche humanitäre Gründe, die Deutschland veranlassen müssten, sein Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben. Der Antragsteller leide unter psychischen Problemen, insbesondere posttraumatischen Belastungsstörungen, die aufgrund der Erlebnisse in seinem Heimatland und auf der Flucht herrührten.
Am 3. März 2017 und erneut mit Schreiben vom 1. Juni 2017 übersandte das Bundesamt seine Akten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG, § 36 AsylG; § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG), bleibt in der Sache indes ohne Erfolg.
Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfGE 94, 166, 194). Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG).
Die Androhung der Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrags als gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig (§ 34 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG). Das Gericht hat daher die Einschätzung des Bundesamts, dass der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Maßgeblich ist dabei, ob sich diese Einschätzung im Ergebnis als tragfähig und rechtmäßig erweist. Darüber hinaus hat das Gericht gemessen am Maßstab der ernstlichen Zweifel auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint hat.
Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids vom 24. Februar 2017. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Bundesamt keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festgestellt hat.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im Bescheid vom 24. Februar 2017 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen:
1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 24. Februar 2017 bestehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) insbesondere nicht etwa deshalb, weil die Lebensverhältnisse international Schutzberechtigter in Italien allgemein als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK oder sonst konventionswidrig anzusehen wären. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat dies mit überzeugender Begründung, der sich das erkennende Gericht anschließt, verneint (OVG NRW, U. v. 24.8.2016 – 13 A 63/16.A – juris Rn. 51 ff., diese Entscheidung ging der Vorlageentscheidung des BVerwG vom 27.6.2017 – 1 C 26.16 – juris voran; vgl. auch: BayVGH, U. v. 13.12.2016 – 20 B 15.30049 – juris Rn. 41, wonach Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich Italiens nicht ersichtlich sind; ebenso die h. M. in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. statt vieler: VG München, B. v. 17.10.2017 – M 21 S 17.43233 – juris Rn. 19 ff.; B. v. 17.10.2017 – M 21 S 17.37379 – juris Rn. 20 ff.; VG Cottbus, B. v. 12.10.2017 – 5 L 66/17.A – juris Rn. 10 ff.; VG München, B. v. 18.9.2017 – M 7 S 17.30997 – juris Rn. 17 ff. VG Magdeburg, Gerichtsbescheid v. 25.4.2017 – 8 A 35/17 – juris; a. A.: VG Berlin, B. v. 2.6.2017 – 33 L 365.17 A – juris; VG Hannover, B. v. 8.3.2017 – 3 B 1492/17 – juris). An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen des Antragstellers in der Antragsbegründung seines Bevollmächtigten nichts zu ändern: Bei diesem wurde grundlegend verkannt, dass es im Fall des Antragstellers nicht um die Rücküberstellung eines Asylbewerbers im Rahmen der Dublin-III-Verordnung geht und deshalb auch nicht um etwaige systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien gehen kann. Vielmehr handelt es sich beim Antragsteller um einen von Italien bereits anerkannten international Schutzberechtigten. Selbst wenn davon ausgehen wollte, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien an systemischen Mängeln litten, ließe sich hieraus für die Gruppe der bereits anerkannten international Schutzberechtigten kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ableiten (vgl. dazu auch schon die Ausführungen S. 3 f. im Bescheid vom 24. Februar 2017, § 77 Abs. 2 AsylG). Dass die Lebensverhältnisse der international Schutzberechtigten in Italien nicht allgemein gegen Art. 3 EMRK verstoßen oder sonst konventionswidrig sind, wurde bereits dargelegt. Der Antragsteller hat in seiner Antragsbegründung insoweit nichts vorgetragen, was diese Einschätzung auch nur ansatzweise in Zweifel ziehen könnte.
Ferner hat der Antragsteller auch keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG), die Anlass zu der näheren Prüfung geben könnten, ob in seinem besonderen Einzelfall aufgrund individueller Umstände im Falle einer Rückkehr nach Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu befürchten wäre bzw. ob eine solche z. B. nur bei Vorliegen einer individuellen Zusicherung Italiens hinreichend sicher ausgeschlossen wäre (vgl. zu Letzterem: VG Magdeburg, B. v. 3.8.2017 – 8 B 345/17 – juris Leitsatz und Rn. 28 f.). Zu Recht hat das Bundesamt im Bescheid (S. 4, § 77 Abs. 2 AsylG) darauf hingewiesen, dass der Antragsteller zur Gruppe der gesunden und arbeitsfähigen Männer gehört. Bei dem Vorbringen in der Antragsbegründung des Bevollmächtigen, der Antragsteller leide unter psychischen Problemen, insbesondere an Posttraumatischen Belastungsstörungen, handelt es sich um eine gänzlich unsubstantiierte bloße Behauptung. Hierzu wurde kein ärztliches Attest vorgelegt, geschweige denn ein Attest, das den besonderen Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) genügen könnte (dazu: BVerwG, B. v. 26.7.2012 – 10 B 21.12 – juris Rn. 7 m.w.N.; BVerwG, U. v. 11.9.2007 – 10 C 17.07 – juris Rn. 15; BayVGH, B. v. 11.7.2016 – 11 ZB 16.30101 – juris Rn. 11).
2. An diesem Ergebnis – keine ernstlichen Zweifel – vermag auch der Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2017 (1 C 26.16 – juris) nichts zu ändern:
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit diesem Beschluss dem Gerichtshof der Europäischen Union unter anderem die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob ein in einem Mitgliedstaat, hier Italien, anerkannter Flüchtling Anspruch auf ein weiteres Anerkennungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat, hier Deutschland, hat, wenn die Lebensbedingungen für Flüchtlinge (in Italien) zwar nicht gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK verstoßen, es jedoch unterhalb dieser Schwelle tatsächliche Probleme beim Zugang zu den Leistungen gibt, die Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU vermitteln. Das Bundesverwaltungsgericht neigt aus zwei Gründen dazu, einen solchen Anspruch zu verneinen (BVerwG, B. v. 27.6.2017 – 1 C 26.16 – juris Rn. 32): Zum einen würde eine Absenkung der durch Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK gezogenen Schwelle das Gemeinsame Europäische Asylsystem und das ihm zugrunde liegende gegenseitige Vertrauen unterlaufen. Es würde die schon in erheblichem Umfang stattfindende Sekundärmigration von Schutzberechtigten und das sogenannte „asylum shopping“ fördern, deren Verhinderung eines der Ziele des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist. Der Unionsgesetzgeber habe auf eine Vereinheitlichung – auch für anerkannte Flüchtlinge – verzichtet (a.a.O., juris Rn. 33 mit näheren Ausführungen). Zum anderen ergäbe sich selbst im Fall der Bejahung eines über Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK hinausgehenden Schutzbedarfs nicht die Notwendigkeit eines weiteren Asylverfahrens. Eine Alternative hierzu böte eine aufenthaltsrechtliche Lösung, die den in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Flüchtlingen die Rechte nach Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU in Deutschland oder jedenfalls eine gesicherte Rechtsstellung ohne Durchführung eines erneuten Anerkennungsverfahrens einräumt, solange ihm ein Aufenthalt in diesem anderen Mitgliedstaat nicht zumutbar ist (a.a.O., juris Rn. 34 f. mit näheren Ausführungen). Diese zu anerkannten Flüchtlingen getroffenen Erwägungen finden auf eine Person wie den Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, entsprechend Anwendung.
Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung ersucht hat, begründet per se keine ernstlichen Zweifel. Maßstab für die Vorlage eines letztinstanzlichen nationalen Gerichtes gemäß Art. 267 AEUV ist nämlich, ob hinsichtlich der Gültigkeit oder der Auslegung einer für das konkrete nationale Gerichtsverfahren entscheidungserheblichen Norm des Unionsrechts unter Zugrundelegung der sogenannten acte-claire-Doktrin bzw. der acte-éclairé-Doktrin Zweifel bestehen (können). Art. 267 AEUV setzt nicht voraus, dass das vorlegende Gericht selbst von einer bestimmten Auslegung einer Norm des Unionsrechts überzeugt ist. Das vorlegende Gericht kann sich zu einem Vorabentscheidungsersuchen veranlasst sehen, weil etwa nach Auffassung Dritter eine Frage möglicherweise noch nicht gänzlich erschöpfend beantwortet ist oder eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als nicht nur entfernt möglich erscheint, ohne dass das vorlegende Gericht diese Auffassung selbst teilt. Demgegenüber gilt gemäß § 36 Abs. 4 AsylG ein qualifizierter Maßstab: Zum einen muss nach § 36 Abs. 4 AsylG das zu der Entscheidung berufene Verwaltungsgericht selbst (inhaltliche) Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes haben. Zum anderen muss es sich um ernstliche (inhaltliche) Zweifel handeln. Diese Schwelle der ernstlichen (inhaltlichen) Zweifel ist im vorliegenden Fall angesichts der Entscheidungsgründe für das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts nicht überschritten (so auch: VG München, B. v. 21.11.2017 – M 27 S 17.38494; VG München, B. v. 17.10.2017 – M 21 S 17.43233 – juris Rn. 23 ff.; B. v. 17.10.2017 – M 21 S 17.37379 – juris Rn. 23 ff.; VG Cottbus, B. v. 12.10.2017 – 5 L 66/17.A – juris Rn. 21 f.; VG München, B. v. 18.9.2017 – M 7 S 17.30997 – juris Rn. 24 ff.).
Soweit das Bundesverwaltungsgericht in dem Vorlagebeschluss ausführt, dass es unionsrechtlich allenfalls dann geboten sein könne, einen Antrag auf nochmalige Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat entgegen der dort im nationalen Recht angeordneten Unzulässigkeit derartiger Anträge zu prüfen, wenn die Lebensbedingungen in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verletzen (a.a.O., juris Rn. 33 a. E.), ist eine derartige Verletzung – wie unter 1. bereits näher dargelegt wurde – im Falle einer Überstellung nach Italien weder allgemein noch im besonderen Einzelfall des Antragstellers aufgrund individueller Umstände zu befürchten.
3. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 24. Februar 2017 ergeben sich schließlich auch nicht hinsichtlich des Vorbringens des Antragstellers beim Bundesamt, er werde in Italien von Landsleuten bedroht. Zum einen ist dieses Vorbringen beim Bundesamt vage und unsubstantiiert geblieben und gegenüber dem Gericht auch nicht mehr vorgebracht worden. Dem Antragsteller kann deshalb schon nicht geglaubt werden, dass er tatsächlich in Italien von seinen Landsleuten als nichtstaatliche Akteure asylrelevant und asylerheblich bedroht, gefährdet oder verfolgt worden ist. Zum andern kann vor allem kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass dem Antragsteller in Italien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und damit einem sicheren Herkunftsstaat (Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylG), asylrechtlich hinreichender staatlicher Schutz durch die italienischen Sicherheitsorgane vor einer etwaigen Bedrohung durch nigerianische Landsleute zur Verfügung stünde (siehe dazu auch die Ausführungen des Bundesamts auf S. 4 des Bescheids, § 77 Abs. 2 AsylG).
Nach alldem war der gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfreie Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.