Aktenzeichen 9 ZB 18.30931
VwGO § 57 Abs. 2
Leitsatz
Bei der Frist für die Begründung des Berufungszulassungsantrags handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die mithin nicht verlängert werden kann. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 30 K 17.39175 2018-02-26 Ent VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2018 ist unzulässig.
Zwar wurde die Zulassung der Berufung am 23. April 2018 und damit rechtzeitig innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils an den Bevollmächtigten des Klägers beantragt (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Es wurden jedoch innerhalb dieser Frist keine Zulassungsgründe dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Das angegriffene Urteil ist nach der in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen Empfangsbekenntnis des Bevollmächtigten des Klägers diesem am 23. März 2018 zugestellt worden. Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2017 – 9 ZB 17.50045 – juris Rn. 2). Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrungzutreffend hingewiesen. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 2 Alt. 1 BGB am Montag, 23. April 2018, 24:00 Uhr abgelaufen. Eine Begründung war in dem Zulassungschreiben vom 23. April 2018 nicht enthalten und wurde auch nicht mehr vorgelegt.
Eine (zumal nicht beantragte) Fristverlängerung kommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil es sich bei der Frist für die Begründung der Zulassung der Berufung um eine gesetzliche Ausschlussfrist i.S.d. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO handelt, die nicht verlängert werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2017 –15 ZB 17.30692 – juris Rn. 4 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).