Aktenzeichen M 25 S 17.30451
AsylG AsylG § 34, § 38, § 75 Abs. 1
Leitsatz
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil er unzulässig ist.
1. Der Antrag vom 10.Januar 2017, die aufschiebende Wirkung der mit gleichem Datum erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2016 anzuordnen, ist unzulässig.
Die Klage hat gemäß § 75 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung, da die Abschiebungsandrohung auf Grundlage der §§ 34, 38 AsylG erlassen wurde. Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist somit nicht statthaft.
2. Der Antragsteller trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.