Aktenzeichen W 8 E 17.477
Leitsatz
Der Eilantrag nach § 123 VwGO ist unzulässig, wenn sich das Begehren des Antragstellers erledigt hat. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt mit Schriftsatz vom 10. Mai 2017, eingegangen bei Gericht per Fax am 11. Mai 2017 um 08:55 Uhr, den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO und beantragt,
1. Das Amt für ELF in Karlstadt hat alle erforderlichen Unterlagen – Anträge auszuhändigen für Mehrfachantrag und Zuteilung einer Betriebsnummer und sonstiges Erforderliche.
2. Es ist eine betriebsgerechte Beratung zu leisten.
3. Das Amt f. ELF trägt die Kosten.
Zur Begründung ist ausgeführt: Die Antragstellerin sei am 10. Mai 2017 beim Amt für ELF in Karlstadt gewesen. Für die in Bewirtschaftung stehenden Wiesenflächen sollten entsprechende und mögliche Anträge gestellt werden. Die seien nicht ausgehändigt worden. Ebenfalls sei die erforderliche Beratung nicht geleistet worden, obwohl verlangt. Da die Antragsfrist am 15. Mai 2017 ablaufe, sei der Antrag auf den Erlass zwingend.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 19. Mai 2017:
Der Antrag wird abgewiesen.
Zur Antragserwiderung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin sei am 10. Mai 2017 in das AELF Karlstadt mit der Absicht, einen Mehrfachantrag für das Jahr 2017 (Antragsendtermin: 15.5.2017) zu stellen. Auf Nachfrage habe sie erklärt, sich momentan nicht ausweisen zu können. Der Wunsch eines Termins mit dem Bereichsleiter für Landwirtschaft sei nachgekommen worden. Der Termin sei auf den 11. Mai 2017 um 10:00 Uhr festgelegt worden. Am 11. Mai 2017 um 08:55 Uhr habe die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Bei dem späteren Beratungstermin (um 10:00 Uhr) sei die Antragstellerin über die Formalitäten zur Prüfung der Anlassberechtigung und zur Vergabe einer Betriebsnummer informiert worden. Darüber hinaus sei sie auch zur Mehrfachantragstellung beraten worden. Die erforderlichen Unterlagen und Formblätter seien ausgehändigt worden. Auf noch erforderliche Nachweise sei sie hingewiesen worden. Damit sei den Anträgen der Antragstellerin bereits Rechnung getragen worden.
Am 27. Mai 2017 ließ der Ehemann der Antragstellerin im Verfahren W 8 K 17.519 Klage erheben und anführen, er habe am 11. Mai 2017 einen Antrag stellen wollen. Eine Beratung sei ihm verweigert worden und auch, dass ihm entsprechende Anträge übergeben worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Verfahrens W 8 K 17.519) Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist unzulässig.
Der Eilantrag nach § 123 VwGO ist schon deshalb unzulässig, weil mittlerweile Erledigung eingetreten ist. Dem Begehren der Antragstellerin wurde – ohne dass diese die dahingehenden Ausführungen des Antragsgegners trotz gerichtlichen Hinweises auf die mögliche Erledigung bestritten hat – durch den durchgeführten Termin beim AELF Karlstadt am 11. Mai 2017 um 10:00 Uhr hinreichend Rechnung getragen. Nach dem glaubhaften und unwidersprochenen Vorbringen des Antragsgegners hatte das AELF Karlstadt mit der Antragstellerin für 11. Mai 2017 um 10:00 Uhr ausdrücklich einen Termin vereinbart, bei dem sie auch beraten worden sei und ihr auch die gewünschten Unterlagen zur Antragstellung ausgehändigt worden seien. Auch sei sie auf weiter erforderliche Nachweise hingewiesen worden. Das Vorbringen des Ehemanns der Antragstellerin im Verfahren W 8 K 17.519 führt zu keiner anderen Beurteilung, weil es dort um einen Antrag des Ehemanns der Antragstellerin geht und nicht um den Antrag der Antragstellerin selbst, so dass es auf eine dort angeführte eventuelle mangelhafte Beratung und Verweigerung, entsprechende Anträge zu übergeben, für das vorliegende Verfahren nicht ankommt.
Abgesehen davon und unabhängig ist der Antrag nach § 123 VwGO auch deshalb unzulässig (und war es von Anfang an), weil der Antragstellerin das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn sie konnte ihr Begehren auf einem anderen Weg schneller und leichter durchsetzen, indem sie den vor Antragstellung schon vereinbarten Termin bei der Behörde wahrnahm. Dem Gericht ist nicht nachvollziehbar, warum die Antragstellerin es für nötig befunden hat, eine Stunde und fünf Minuten vor dem vereinbarten Termin bei dem AELF Karlstadt zusätzlich noch per Fax einen zu diesem Zeitpunkt überflüssigen Eilantrag bei Gericht zu stellen.
Vor diesem Hintergrund fehlt es offensichtlich auch an einem Anordnungsgrund mangels Eilbedürftigkeit.
Auf die Frage, ob mit Blick auf § 44 a VwGO – wonach isolierter gerichtlicher Rechtschutz bzgl. einzelner behördlicher Verfahrenshandlungen ausgeschlossen ist – auch kein Anordnungsanspruch bestand, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach war der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR zu halbieren, so dass 2.500,00 EUR festzusetzen waren.