Aktenzeichen M 17 S 17.34693
AsylG AsylG § 36 Abs. 3 S. 1
ZPO ZPO § 222 Abs. 1, Abs. 2
BGB § § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1
Leitsatz
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben Angehöriger der Volksgruppe der Rohingya und stammt ursprünglich aus Myanmar. Er reiste im November 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29. August 2016 Asylantrag.
Bei der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … Juni 2016 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er Myanmar mit seinem Vater verlassen und nach Indien gereist sei, als er vier Jahre alt gewesen sei. Nach ca. sieben Jahren seien sie nach Pakistan gegangen. Als sein Vater nach etwa fünf Jahren gestorben sei, sei er in die Türkei gereist und habe etwa vier Jahre in Istanbul gearbeitet. Sein Vater habe Myanmar verlassen und sei nicht zurückgegangen. Wenn man zurückgehe, werde man umgebracht.
Mit Bescheid vom 24. Februar 2017, zugestellt am 3. März 2017, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, anderenfalls wurde ihm die Abschiebung in den Herkunftsstaat oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Zudem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen. Die Würdigung aller Umstände, vor allem der Angaben des Ausländers in der persönlichen Anhörung, führe nicht zu der Überzeugung, dass er die myanmarische Staatsangehörigkeit tatsächlich besitze. Der Ausländer habe keine Personaldokumente vorlegen können und sei nicht einmal in der Lage gewesen, einfachste Fragen im Zusammenhang mit den örtlichen Gegebenheiten in Myanmar zu beantworten und habe zudem keine Kenntnisse zu diesem Land. Aufgrund der ungeklärten Staatsangehörigkeit und dem damit verbundenen unbekannten Herkunftsland des Antragstellers, müsse die geschilderte Furcht vor Verfolgung und die geschilderte Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens als nicht glaubhaft dargelegt angesehen werden. Aus dem Sachvortrag des Antragstellers bezüglich Myanmar sei weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Bei dem vorgebrachten Sachverhalt handele es sich vielmehr um Gründe, die den Vater des Antragstellers beträfen. Die Angaben des Antragstellers zu den fluchtauslösenden Ereignissen blieben arm an Details und oberflächlich. Seine Angaben insbesondere zu seinem angeblichen Herkunftsland Myanmar seien in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Er habe angegeben, er stamme aus …, dem früheren Gebiet …, welches heute … heiße. Konkrete Fragen seien vom Antragsteller nur knapp, wiederholend und ausweichend beantwortet worden und es sei nicht nachvollziehbar, dass er bis zur Ausreise aus der Türkei im Jahr 2015 regelmäßigen Kontakt zu seiner Mutter gehabt habe und Geld überwiesen worden sei, der Antragsteller aber trotzdem keine genaueren Angaben über ihren Aufenthaltsort machen könne. Auch subsidiärer Schutz sei daher nicht zu gewähren gewesen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor, insbesondere führe das Vorliegen der Diagnose Nahrungsmittelunverträglichkeit nicht zu einer anderen Bewertung, da aufgrund des unbekannten Herkunftslandes eine zielstaatsbezogene wesentliche Verschlechterung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr nicht festgestellt werden könne. Dem Antragsteller sei die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat anzudrohen gewesen, da aufgrund der ungeklärten Staatsangehörigkeit keine konkrete Benennung des Ziellandes habe erfolgen können. Die Androhung der Abschiebung in den noch ungeklärten Herkunftsstaat enthalte somit zwar keine ordnungsgemäße Zielstaatsbezeichnung im Sinne des § 59 Abs. 2 AufenthG, sondern lediglich einen unverbindlichen Hinweis. Sei jedoch wie vorliegend der Herkunftsstaat ungeklärt, dürfe in der Abschiebungsandrohung nach der Rechtsprechung von der Angabe eines Zielstaates ausnahmsweise abgesehen werden.
Hiergegen erhoben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 13. März 2017, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, Klage (M 17 K 17.34690) und beantragten gleichzeitig,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde auf das bisherige Vorbringen des Klägers verwiesen und im Übrigen im Wesentlichen ausgeführt, dass die … in Myanmar seit Jahrzehnten wegen ihres Glaubens verfolgt würden. Der Kläger besitze keinerlei Staatsangehörigkeit und habe in Myanmar, Indien, Pakistan und Türkei jeweils als illegaler und damit rechtloser Immigrant gelebt. Der Umstand, dass er keine Personaldokumente habe vorlegen können, sei kein Kriterium bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit. Im Übrigen habe er als illegaler Migrant gar keine Dokumente erhalten können. Er habe Myanmar mit vier Jahre verlassen und deswegen diesbezügliche Fragen nicht sehr präzise beantworten können. Zu dem vermeintlichen Widerspruch bei der Anhörung sei klarzustellen, dass der Kläger nur in den ersten zwei Jahren nach seiner Ankunft in der Türkei über ein Internetcafé in Myanmar noch Kontakt zu seiner Mutter gehabt habe und Überweisungen mit Hilfe des Ladeninhabers, für den er gearbeitet habe, durchgeführt habe. Bei seiner Rückkehr nach Myanmar würde dem Kläger als … ernsthafter Schaden zumindest in Form von unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen. Als Staatenloser wäre er faktisch rechtlos, schutzlos den Repressalien von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen ausgesetzt und würde unter das Existenzminimum fallen. Zudem sei Myanmar nicht bereit, Rohingya wieder aufzunehmen. Gleiches gelte für Indien, Pakistan und die Türkei.
Die Antragsgegnerin stellte keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 17.34690 und auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antragsteller möchte erreichen, dass die kraft Gesetzes (§ 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 24. Februar 2017 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG angeordnet wird.
Der Antrag ist bereits unzulässig, da dieser nicht innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt wurde.
Nach dieser Vorschrift sind Anträge gemäß § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu stellen. Im vorliegenden Fall wurde der streitgegenständliche Bescheid laut Behördenakte (Bl. 109) am 3. März 2017 zugestellt. Die Wochenfrist endete damit mit Ablauf des 10. März 2017, einem Freitag (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1, 2 Zivilprozessordnung – ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1, § 193 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB), so dass der am 13. März 2017 bei Gericht eingegangene Eilantrag verfristet ist.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) kann nicht erfolgen, da der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der oben genannten Frist gehindert war. Insbesondere war der streitgegenständliche Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehen, so dass er wissen musste, dass der Antrag innerhalb einer Woche zu stellen war.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.