Aktenzeichen Au 7 S 17.31501
Leitsatz
1 Ein (Zweit-) Asylantrag ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens gemäß § 71a Abs. 1 Asyl, § 51 Abs. 1 – 3 AsylVfG nicht vorliegen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ist davon auszugehen, dass der Antragsteller ein Asylverfahren in Italien erfolglos abgeschlossen hatte, ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt das Verfahren in die eigene Zuständigkeit übernimmt und somit für das Verfahren zuständig geworden ist. (Rn. 27 und 30) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt * wird für dieses Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie für das Klageverfahren (Az.: Au 7 K 17.31500) abgelehnt.
II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung wird abgelehnt.
III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der keine Ausweisdokumente vorlegte, wendet sich gegen die sofortige Vollziehung der Androhung seiner Abschiebung nach Nigeria.
1. Der nach seinen Angaben im Jahr 1982 geborene Antragsteller ist der Ehemann oder Lebensgefährte der Antragstellerin bzw. Klägerin, deren Asylantrag mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. März 2017 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde und deren Asylverfahren unter den Aktenzeichen Au 7 K 17.31498 bzw. Au 7 S. 17.31499 anhängig sind. In Deutschland sind am * 2015 am * 2016 die gemeinsamen Kinder geboren.
Der Antragsteller, nach seinen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger vom Volk der Edo und Christ, reiste zusammen mit seiner Frau/Lebensgefährtin * am 2. August 2014, aus Italien kommend, nach Deutschland ein. Er stellte am 11. August 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag.
Bei dem an diesem Tag geführten persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens gab er u.a. an, er habe sein Herkunftsland 2001 verlassen und sei über Niger nach Libyen gereist, wo er sich 10 Jahre aufgehalten habe. Seine Frau * habe er am 20. August 2005 in Libyen geheiratet. In Libyen seien seine Tochter * (geb.: * 2009) und sein Sohn * (geb.: * 2011) geboren. Diese würden noch in Libyen bei dem Vermieter eines gemeinsamen Hauses leben. 2011 sei er mit dem Schiff nach Italien gefahren und habe dort Asyl beantragt. Er sei zwei Jahre und sechs Monate in Italien geblieben und dann mit dem Zug nach Deutschland gefahren.
Am 21. September 2016 fand die persönliche Anhörung des Antragstellers durch das Bundesamt statt. Dabei gab er u.a. an, bis zu seiner Ausreise aus Nigeria (letzte offizielle Anschrift im Heimatland) habe er sich in, im Norden Nigerias aufgehalten. Seine Mutter stamme dorther. Sein Heimatland habe er 2007 verlassen. Seine Reiseroute habe u.a. über Niger nach Libyen geführt, dann mit dem Boot nach Italien und über Österreich nach Deutschland. Seine Frau * habe er 2007 in Libyen kennengelernt. Im August 2008 hätten sie nach nigerianischer Tradition in Libyen geheiratet. Seine beiden in den Jahren 2009 und 2011 in Libyen geborenen Kinder lebten jetzt in Nigeria.
In Italien sei seine auf ein Jahr ausgestellte Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert worden, nachdem sein Asylantrag dort abgelehnt worden sei. In der Schweiz sei er drei Wochen gewesen. Die Schweizer Behörden hätten seinen Asylantrag abgelehnt und gesagt, dass er nach Italien zurück müsse.
Seine Mutter lebe in,, Nigeria. In Nigeria lebten auch drei Schwestern und drei Brüder.
Zu den Gründen für seinen Asylantrag trug er vor, sein Vater sei Christ und von Beruf Soldat gewesen. Seine Mutter sei Muslimin. Beide hätten bereits vor der Heirat in * gelebt und auch dort geheiratet. Die Familie seiner Mutter sei dort beheimatet. Die Familie seiner Mutter habe seinen Vater wegen dessen christlichen Glaubens abgelehnt. Als er 17 Jahre alt gewesen sei, sei er dem Geheimbund Aluta beigetreten. Im Jahr 2001 sei es dann zu einem größeren Vorfall gekommen. Die Familie seiner Mutter habe seinen Vater angegriffen und ihn mit dem Gewehr ins Bein geschossen. Die Verletzung sei so schlimm gewesen, dass das Bein habe amputiert werden müssen. Einen Monat später sei er mit der Gruppe des Geheimbundes zum Haus der Familie seiner Mutter gegangen. Ein Mann habe ihn und die Gruppe gesehen und habe laut gerufen, um die anderen zu warnen. Sie hätten alle etwas getrunken und Waffen dabei gehabt. Sein Freund habe auf diesen Mann geschossen. Er habe im Anschluss daran, Feuer in dem Haus gelegt, bei dem zwei Personen und ein Baby umgekommen seien. Als die Polizei gekommen sei, seien sie davon gerannt. Die Polizei habe einen seiner Freunde erschossen. Er sei mit seinem Freund nach * geflohen. Dieser Freund habe ihn dann in der Folge bei seiner Flucht finanziell unterstützt. Er sei dann mit dem Freund nach Niger ausgereist. Bei einer Rückkehr nach Nigeria würde ihn die Polizei einsperren und er würde nach den Gesetzen Nigerias mit dem Tode bestraft, weil sie vier Leute umgebracht hätten.
2. Mit Bescheid vom 9. März 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 2). Weiter wurde die Abschiebung nach Nigeria angedroht (Nr. 3), wenn der Antragsteller die Bundesrepublik Deutschland nicht binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung verlassen sollte. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig, da es sich um einen Zweitantrag nach § 71a AsylG handle und ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen sei. Der Antragsteller habe angegeben, dass sein Asylantrag in Italien abgelehnt worden sei. Nur hilfsweise sei darauf hingewiesen, dass wenn das Asylverfahren noch offen sei oder keine Erkenntnisse über den Verfahrensstand vorlägen, von einer sonstigen Entscheidung ohne Schutzgewährung auszugehen sei. Es lägen weder Wiederaufgreifensgründe (keine Änderung der Sach-, oder die Rechtslage) noch Abschiebungsverbote vor.
Der Bescheid wurde am 14. März 2017 per Postzustellungsurkunde zur Post gegeben.
3. Der Bevollmächtigte des Antragstellers erhob am 17. März 2017 Klage und beantragte, über den Asylantrag des Antragstellers in der Sache zu entscheiden, hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG festzustellen, hilfsweise das Einreise- und Aufenthaltsverbot kürzer zu befristen. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. März 2017 sei aufzuheben, soweit er der o.g. Verpflichtung entgegenstehe.
Das Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen Au 7 K 17.31500 geführt.
Zudem wurde der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt,
die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids anzuordnen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller Vater zweier Kleinkinder sei. Er sei ohne tragfähiges Netz in Nigeria und wäre nicht in der Lage, die Familie zu ernähren. Es bestünden Zweifel, ob der Asylantrag des Antragstellers als Zweitantrag zu werten sei. Jedenfalls sei die Existenz der Kinder eine neue Sachlage zu seinen Gunsten.
Am 24. März 2017 legte das Bundesamt die Behördenakten elektronisch vor; eine Antragstellung unterblieb.
Mit Schriftsatz vom 19. April 2017 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers die Geburts- und Taufurkunden hinsichtlich des in Deutschland am * 2015 geborenen Sohnes und der * 2016 geborenen Tochter des Antragstellers vor.
Mit Schriftsatz vom 20. April 2014 wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige, insbesondere fristgerechte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gemäß § 71 a Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 71 a Abs. 4, § 36 Abs. 1 AsylG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Die mit dieser Verwaltungsentscheidung intendierte umgehende Beendigung des Aufenthalts des Asylbewerbers im Bundesgebiet stützt sich auf die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und ist deren Folge. Anknüpfungspunkt der fachgerichtlichen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muss daher die Frage sein, ob das Bundesamt die Durchführung des Verfahrens und die Feststellung von Abschiebungshindernissen zu Recht abgelehnt hat.
Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (§ 71 a Abs. 4, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG vom 14.5.1996 – a.a.O. – Rn. 98; VG Augsburg vom 22.9.2009 – Au 7 S. 09.30149).
2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nr. 1 des angefochtenen Bescheids; der Asylantrag ist als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG zu werten, ein Asylverfahren ist jedoch nicht durchzuführen, da die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens gemäß § 71 a Abs. 1 AsylG, § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen.
Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C-4/16 – juris, Rn. 23f.).
3. Nach dem Inhalt der Behördenakten durfte das Bundesamt hier davon ausgehen, dass der Antragsteller ein Asylverfahren in Italien erfolglos abgeschlossen hatte. Der Antragsteller hat hierzu erklärt, er habe in Italien einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt worden sei. Deswegen sei auch seine Aufenthaltsgestattung (Permesso di Soggiorno), die zunächst für ein Jahr erteilt worden sei, nicht mehr verlängert worden. Für das Gericht ist kein Grund ersichtlich, der Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben des Klägers wecken könnte. Insbesondere hat der Kläger auch nach Ergehen des angefochtenen Bescheides vom 9. März 2017 seine Angaben zum Ausgang seines Asylverfahrens in Italien nicht etwa korrigiert und andere Angaben zu seinem Asylverfahren in Italien vorgetragen. Die Angaben des Klägers zur Ablehnung seines Asylantrags in Italien und des nach einem Jahr nicht mehr verlängerten Aufenthaltstitels sind auch deswegen plausibel, da es gerichtsbekannt ist, dass die italienischen Behörden Aufenthaltstitel („Permesso die Soggiorno“), sollte internationaler Schutz zumindest in Form des subsidiären Schutzes (s. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) gewährt worden sein, auf die Dauer von mindestens drei Jahren erteilen (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Leitfaden Italien, Aktualisierte Fassung Oktober 2014, S. 22, abrufbar unter http://www.bamf.de).
Im Hinblick darauf, dass der Aufenthaltstitel des Antragstellers in Italien nicht mehr verlängert wurde und angesichts des mittlerweile abgelaufenen Zeitraums, seitdem er Italien verlassen hat, ist auch davon auszugehen, dass das Verfahren im Sinne des § 71a AsylG erfolglos „abgeschlossen“, d.h. ohne weitere Wiederaufnahme- oder Anfechtungsmöglichkeit im Sinne eines Erstantrags beendet ist.
Damit ist zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG) davon auszugehen, dass das Asylverfahren des Antragstellers in Italien erfolglos abgeschlossen wurde.
4. Das Bundesamt hat kein Wiederaufnahmeersuchen für die Antragsteller an Italien gerichtet: sondern das Verfahren in die eigene Zuständigkeit übernommen und ist somit für das Verfahren zuständig geworden (Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO).
5. Das Bundesamt geht auch zu Recht davon aus, dass gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist.
Nach diesen Vorschriften liegen Wiederaufgreifensgründe nur vor, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), Wiederaufgreifensgründe entsprechend der Zivilprozessordnung vorliegen (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG) und der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG).
Der Antragsteller hat sich bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 21. September 2016 zur Begründung seines Asylantrags ausschließlich auf Sachverhalte berufen, die sich in Nigeria vor seiner Ausreise zugetragen haben sollen. Diese Sachverhalte waren damit bereits Gegenstand des für den Antragsteller negativ ausgegangenen italienischen Asylverfahrens oder hätten vom Antragsteller bereits in seinem damaligen Asylverfahren geltend gemacht werden können. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller ohne grobes Verschulden außerstande war, seine Asylgründe im Rahmen seines in Italien betriebenen Asylverfahrens geltend zu machen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG wurden nicht vorgelegt.
Der Vortrag der Antragstellerseite, dass die Geburt bzw. Existenz der beiden in Deutschland geborenen Kinder des Antragstellers eine neue Sachlage darstelle, ist unter keinem sachlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71a AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu rechtfertigen. Eine Änderung der Sachlage in diesem Sinne müsste geeignet sein, seinem Asylverfahren zum Erfolg zu verhelfen. Mit einem Asylantrag wird Schutz vor politischer Verfolgung oder Schutz vor Abschiebung bzw. Rückführung in einen Staat begehrt, in dem dem Antragsteller Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG droht, so dass mit jedem Asylantrag die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG beantragt wird (s. § 13 Abs. 1, 2 AsylG). Dass die Kinder Grund bzw. Anlass dafür sein könnten, dass der Antragsteller in Nigeria politisch verfolgt würde oder er aufgrund der Existenz der beiden in Deutschland geborenen Kinder einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 AsylG erleiden könnte, ist ersichtlich ausgeschlossen. Vielmehr zielt der Vortrag des Antragstellers, er sei in Nigeria nicht in der Lage, die beiden Kleinkinder bzw. die Familie zu ernähren, auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz/AufenthG (siehe nachfolgend unter 6.).
Nach allem liegen im Falle des Antragstellers Wiederaufgreifensgründe, die zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führen könnten, nicht vor.
6. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Bundesamts in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Einschlägig ist hier Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf.
Der Vortrag des Antragstellers beim Bundesamt, er befürchte in Nigeria die Verhängung der Todesstrafe, weil er und seine Freunde im Jahr 2001 in …Nigeria vier Menschen umgebracht hätten, könnte zwar – würde das Gericht davon ausgehen, dass dieser Vortrag des Antragstellers richtig bzw. wahr wäre – die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG erfüllen. Denn Nigeria hält weiter an der Todesstrafe fest. Die Todesstrafe kann durch ordentliche Gerichte und erstinstanzliche Scharia-Gerichte für bestimmte Tatbestände, u.a. Mord, Hochverrat, Verrat, Quälerei mit Todesfolge, schwerer Raub, verhängt werden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 21. November 2016, Stand: September 2016, – Lagebericht – Nr. III 3.).
Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass der Antragsteller diesen Vortrag frei erfunden hat.
Der Antragsteller hat bereits zur Grundlage des behaupteten Geschehens in sich widersprüchliche und unglaubhafte Angaben gemacht. Nach den Angaben des Antragtellers soll die angebliche Inbrandsetzung des Hauses seiner Familie mütterlicherseits in * (Bundesstaat im Norden Nigerias) stattgefunden haben. Die Familie seiner muslimischen Mutter habe dort gelebt. Auch sein Vater (Christ) und seine Mutter hätten bereits vor ihrer Heirat in * gelebt und dort auch geheiratet und in der Folge vier Kinder, er sei der Zweitjüngste, bekommen (vgl. S. 4 des Anhörungsprotokolls vom 21.9.2016, Bl. 76 der Bundesamtsakte). Nach diesem Vortrag des Antragstellers wäre er in * geboren und aufgewachsen. Der Antragsteller hat jedoch bereits bei seinen ersten Angaben im Rahmen seiner Meldung als Asylbewerber angegeben und dies auch bei seiner Anhörung am 21. September 2016 bestätigt, dass er in * (Hauptstadt des im Süden Nigerias gelegenen Bundesstaates *) geboren sei (vgl. Bl. 14, 45, 47 der Bundesamtsakte). Auch seine Angabe, er spreche neben Englisch noch „Bini“ (s. Bl. 7, 45 der Bundesamtsakte), ist ein ausschlaggebender Hinweis dafür, dass der Antragsteller nicht in * aufgewachsen ist bzw. gelebt hat, sondern in *. Denn Bini ist die Sprache, die vom Volk der * und damit überwiegend im Bundesstaat * gesprochen wird. Zudem hat der Antragsteller angegeben, dass seine beiden in Libyen geborenen Kinder nunmehr bei seiner Mutter in … leben. Dies hat auch seine Frau * beim Bundesamt im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung am 21. September 2016 angegeben. Damit spricht ganz Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller nicht aus dem Bundesstaat * stammt bzw. dort gelebt hat, sondern aus, wo auch augenscheinlich heute noch seine Mutter mit den beiden erstgeborenen Kindern des Antragstellers lebt. Damit kann dem Antragsteller nicht geglaubt werden, dass er in * gelebt hat und folglich auch nicht, dass er dort das Haus seiner Familie mütterlicherseits angezündet hat. Im Übrigen erscheint es auch sehr unwahrscheinlich, gerade im muslimisch dominierten Bundesstaat, dass dort eine muslimische Frau gegen den Willen ihrer Familie einen christlichen Mann heiratet und die beiden dann dort leben.
Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller als junger, gesunder Mann nicht in der Lage wäre, in Nigeria für den Unterhalt seiner Familie zu sorgen, zumal dort – in … – seine Mutter lebt und für dessen erstgeborene zwei Kinder sorgt. Zudem leben auch noch Schwestern und Brüder des Antragstellers in Nigeria, so dass er auch auf den Rückhalt einer Großfamilie zurückgreifen kann.
Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht das Gericht im Hinblick auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt Bezug auf die Ausführungen unter Nr. 2. der Bescheidsbegründung (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Die Frage der gemeinsamen Rückkehr nach Nigeria zusammen mit seiner Frau/Lebensgefährtin * und den beiden in Deutschland geborenen Kindern ist nicht im Asylverfahren zu klären, sondern würde allenfalls ein inländisches Vollstreckungshindernis darstellen. Diesbezüglich wird auch auf den entsprechenden Hinweis des Bundesamts unter Nr. 3 der Bescheidsbegründung Bezug genommen.
Bedenken gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes bestehen nicht.
Nach allem war der Antrag abzulehnen.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
III.
Der zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet.
Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Entsprechend den obigen Ausführungen unter II. liegen hier die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor, da der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unbegründet ist und die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).