Aktenzeichen M 4 S 17.41963
AsylG AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71a Abs. 1
VwVfG VwVfG § 51 Abs. 1
Leitsatz
Werden nach Durchführung eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (hier: Norwegen) keine Wiederaufgreifensgründe geltend gemacht, so muss nach § 71a Abs. 1 AsylG kein neues Asylverfahren durchgeführt werden. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für …, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde.
Der Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger mit kildanischer Volks- und christlicher Religionszugehörigkeit.
Er reiste nach seinen Angaben im Mai 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein, stellte am 5. August 2016 einen Asylantrag und gab in diesem Zusammenhang auch mehrfach an, dass er einen Asylantrag in Norwegen gestellt habe, der abgelehnt worden sei.
Mit Bescheid vom 23. Mai 2017 lehnte das BAMF daraufhin den Antrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziffer 2), forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte andernfalls die Abschiebung – in erster Linie – in den Irak an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffern 3 und 4).
Der Antrag sei gemäß § 71 a AsylG als Zweitantrag anzusehen, nachdem der Antragsteller mitgeteilt habe, dass sein Asylverfahren in Norwegen abgeschlossen sei. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) lägen nicht vor.
Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigte mit beim Verwaltungsgericht München am 30. Mai 2017 eingegangenem Schriftsatz Klage (M 4 K 17.41961) und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die Antragsgegnerin legte die Akten vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, die Klage (zur richtigen Klageart im Falle des Zweitantrags nach § 71 a AsylG, vgl. VGH München, U.v. 3.12.2015, 13a B 15.50069 – juris) hat – hinsichtlich der Abschiebungsandrohung – keine aufschiebende Wirkung, § 75 Abs. 1 AsylG.
Der Antrag ist aber unbegründet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nach Auffassung des Gerichts nicht bestehen. Der Begriff der ernstlichen Zweifel stellt qualifizierte Anforderungen an eine Aussetzung des Sofortvollzug, es müssen erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93 – juris). Derart gewichtige Gründe wurden von Antragstellerseite nicht geltend gemacht und liegen nach Auffassung des Gerichts im Ergebnis nicht vor.
Die Abschiebungsandrohung mit Ausreisefrist von einer Woche beruht auf § 34 Abs. 1 i.V.m. §§ 71 a Abs. 4, 36 Abs. 1 AsylG. Die Antragsgegnerin hat den richtigerweise als Zweitantrag nach § 71 a AsylG anzusehenden Asylantrag der Antragstellerin zu Recht als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG abgelehnt.
Nachdem der Antragsteller in Norwegen, einem sicheren Drittstaat im Sinne von § 26 a Abs. 2 AsylG, – wie er selbst mehrfach angegeben hat – ein erstes Asylverfahren erfolglos betrieben hat, war sein Antrag in Deutschland nach § 71 a Abs. 1 AsylG als Zweitantrag einzustufen.
Die Ablehnung des Zweitantrags als unzulässig ist materiell-rechtlich rechtmäßig erfolgt; sie beruht auf §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71 a Abs. 2 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG. Der Antragsteller hat Gründe i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG nicht dargelegt, sondern weder gegenüber dem BAMF, noch im gerichtlichen Verfahren überhaupt irgendwelche Angaben zu neuen Asylgründen bzw. zu einer Änderung der Sachder Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder neuen Beweismitteln (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründen (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG) gemacht. Damit lagen und liegen Wiederaufgreifensgründe nicht vor und die Ablehnung als unzulässig ist zu Recht erfolgt. Ein neues Asylverfahren muss nicht durchgeführt werden.
Die Ablehnung ist nach Auffassung des Gerichts aller Voraussicht nach auch formell-rechtlich ordnungsgemäß und leidet nicht an einem beachtlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 46 VwVfG. Bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage im gerichtlichen Eilverfahren werden jedenfalls keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 36 Abs. 4 AsylG – nach dem oben dargelegten Maßstab – gesehen. Es ist nach Auffassung des Gerichts mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klage erfolglos bleiben wird.
Mangels eines Vortrages des Antragstellers ist auch nichts dafür ersichtlich, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Frage kämen. Die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG ist damit aller Voraussicht nach rechtmäßig und der Antrag gemäß §§ 80 Abs. 5 VwGO, 36 Abs. 4 AsylG abzulehnen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Klage und Eilantrag (M 4 K 17.41961 / M 4 S. 17.41963) wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO- Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.