Verwaltungsrecht

Unzulässigkeit bei doppelter Rechtshängigkeit

Aktenzeichen  M 17 S 16.30725

Datum:
20.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 90, § 122, § 173
GVG GVG § 17 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Ist bereits eine Klage mit demselben Streitgegenstand rechtshängig, so ist eine neuerliche Klage bzw. ein neuerlicher Antrag unzulässig wegen des Verbots der doppelten Rechtshängigkeit gem. §§ 122, 90, 173 VwGO iVm § 17 Abs. 1 S. 2 GVG.    (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist senegalesischer Staatsangehöriger und dem Volke der … zugehörig. Er reiste nach eigenen Angaben im Januar 2015 auf dem Landweg von Frankreich über die Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 9. Februar 2015 Asylantrag.
Mit Bescheid vom 23. März 2016, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 5. April 2016, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls wurde ihm die Abschiebung nach Senegal angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7).
Am 7. April 2016 erhob der Antragsteller zur Niederschrift des Urkundsbeamten Klage beim Verwaltungsgericht München (M 17 K 16.30707) mit den Anträgen, den Bescheid des Bundesamtes aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller als Asylberechtigten anzuerkennen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und die Antragsgegnerin zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Gleichzeitig beantragte er, hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in den Senegal die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen (M 17 S 16.30708).
Ebenfalls am 7. April 2016 erhob der Antragsteller mit Telefax seiner Prozessbevollmächtigten (Eingang 17:38 Uhr) Klage beim Verwaltungsgericht München (M 17 K 16.30725) mit den Anträgen, den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2016 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten festzustellen, dass der Antragsteller asylberechtigt ist, die Flüchtlingseigenschaft bei ihm vorliegt, der subsidiäre Schutzstatus bei ihm vorliegt, und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bei ihm vorliegen. Gleichzeitig beantragte er,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2016, Az.: 5908039-269, zugestellt am 6. April 2016, wird angeordnet (Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO).
Die Antragsgegnerin übersandte mit Schreiben vom 8. April 2016 unter Bezug auf die Aktenzeichen M 17 K 16.30707 und M 17 S 16.30708 die Behördenakten und stellte keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und in den Verfahren M 17 K 16.30707, M 16 S 16.30708 und M 17 K 16.30724 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag ist unzulässig.
Der Antragsteller hat bezüglich desselben Bescheides des Bundesamtes vom 23. März 2016 (von der Antragsbevollmächtigten offensichtlich irrtümlich mit Datum 25. März 2016 benannt, da das Aktenzeichen zutreffend angeführt ist) bereits am 7. April 2016 zur Niederschrift des Urkundsbeamten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen. Die Prozessbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 7. April 2016, eingegangen per Telefax um 17:38 Uhr und damit nach den üblichen Dienstzeiten der Urkundsbeamten, bezüglich desselben Streitgegenstands nochmals Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben sowie erneut einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gestellt. Sowohl dieser neuerlichen Klage als auch dem vorliegenden Eilantrag fehlen das Rechtsschutzbedürfnis bzw. sie verstoßen gegen das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit (§§ 122, 90, 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG), weil von einem Gericht zulässigerweise nicht verlangt werden kann, dass es bezüglich desselben Streitgegenstands mehrfach entscheidet. Trotz einer entsprechenden Bitte des Gerichts hat sich die Prozessbevollmächtigte nicht geäußert, welches der Verfahren sie fortführen möchte. Ihr Schriftsatz kann auch nur dahin verstanden werden, dass sie erstmals Klage erheben und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen und nicht nur im bereits anhängigen Verfahren die Anträge konkretisieren will. Der vorliegende Antrag ist deshalb als unzulässig abzulehnen.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG abzulehnen.
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.

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