Aktenzeichen 3 CS 17.2543
Leitsatz
Verfahrensgang
M 5 ES 17.5079 2017-11-29 Bes VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.830,81 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. November 2017 hat keinen Erfolg. Sie ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil die Antragstellerin die Beschwerdegründe nicht in der gesetzlich geforderten Weise dargelegt hat.
Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Sie muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht tragfähig sind bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Die bloße Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen, ohne auf die die angefochtene Entscheidung tragenden Erwägungen einzugehen, reicht hierfür ebenso wenig aus wie pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2012 – 3 CE 12.678 – juris Rn. 64; SächsOVG, B.v. 5.7.2017 – 3 B 163/17 – juris Rn. 4).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 27. Dezember 2017 zur Begründung ihrer Beschwerde lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug genommen, ohne sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen. Eine weitere Begründung ist innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht erfolgt.
Die Beschwerde war demgemäß mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen, wobei offen bleiben kann, ob angesichts dessen, dass die Antragstellerin derzeit arbeitsunfähig erkrankt ist und vor einer etwaigen Reaktivierung erst erneut amtsärztlich untersucht werden soll, überhaupt ein Anordnungsgrund besteht.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG sowie § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, jeweils i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)