Aktenzeichen 10 CE 16.2356
Leitsatz
Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 S. 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, wenn sie entgegen § 146 Abs. 4 S. 1 und S. 2 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses begründet worden ist. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
5 K 10.1060 2011-12-08 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I.
Die Beschwerde wird verworfen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 8. November 2016 begründet worden ist.
Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ist der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 8. November 2016 zugestellt worden. Im Beschwerdeschriftsatz vom 22. November 2016 ist eine Beschwerdebegründung nicht enthalten, sondern einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Die Beschwerdebegründung wäre deshalb bis spätestens 8. Dezember 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen gewesen (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 ZPO sowie § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB). Bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ging keine Begründung der Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).