Aktenzeichen M 30 E 18.4000
VwGO § 40 Abs. 1 S. 1, § 123
ZPO § 12, § 17
Leitsatz
Für Rechtsschutz gegen ein privatrechtliches Hausverbot ist der Zivilrechtsweg eröffnet. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht München verwiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Amtsgerichts München vorbehalten.
Gründe
I.
Am 9. August 2018 hat der Antragsteller zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht München Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen ein seinen Angaben nach ihm gegenüber am 10. Juni 2018 von Mitarbeitern der DB Sicherheit GmbH ausgesprochenes Hausverbot für das öffentliche Gelände des Münchner Hauptbahnhofs gestellt. Er müsse häufig im Nah- und Fernverkehr verreisen und dazu auch die entsprechenden Vorbereitungen treffen, so dass das Betreten des öffentlichen Bereichs am Hauptbahnhof München für ihn zwingend erforderlich sei.
Er beantragt daher, im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Deutsche Bahn AG zu verpflichten, das am 10.06.2018 für das öffentliche Gelände des Münchner Hauptbahnhofs durch Mitarbeiter der DB Sicherheit GmbH ausgesprochene Hausverbot zurückzunehmen.
Nachdem der Antrag zunächst der DB Sicherheit GmbH zugestellt worden war, teilte diese mit Schreiben vom 27. August 2018 mit, dass die DB Station& Service AG über die Rücknahme eines Hausverbots entscheide. Daraufhin erfolgte eine Rubrumsanpassung und Zustellung der Antragsschrift an die Antragsgegnerin. Die DB Sicherheit GmbH hat zudem mitgeteilt, dass der Antragsteller trotz Hausverbots die Möglichkeit habe, im zeitlichen Zusammenhang mit einer Reise den Bahnhof zu Zwecken der Reise zu betreten, einen Fahrschein zu erwerben und zum Zug zu gelangen.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 20 August 2018 bzw. 6. September 2018 wurden die Beteiligten zu einer beabsichtigten Verweisung angehört. Der Antragsteller war zudem bereits bei der Antragstellung zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht München auf die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit hingewiesen worden. Eine Äußerung der Beteiligten erfolgte nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Nach § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festzustellen und der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Amtsgericht München zu verweisen.
Das Gericht hat seine Zuständigkeit nach § 173 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 GVG von Amts wegen zu prüfen und ggf. das Verfahren zu verweisen. Dies gilt auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO (BayVGH, B.v. 4.12.1992 – 12 CE 92.3045 – juris Rn 13; VG München, B.v. 23.2.2018 – M 30 K 18.886 – nicht veröffentlicht; str.).
Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Den Angaben des Antragstellers ist zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin ihm gegenüber von ihrem privatrechtlichen Hausrecht durch ein Hausverbot Gebrauch gemacht hat. Die Ausübung des Hausrechts mag zwar durch die öffentlich-rechtliche Zweckbindung in Bezug auf die Nutzungsmöglichkeit des Bahnverkehrs und der dazu gehörenden Bahninfrastruktur gewissen Beschränkungen unterliegen (vgl. u.a. Hanseat. OLG Hamburg, B.v. 3.12.2004 – II-143/04 – 1 Ss 216/14 -, juris; siehe insoweit auch die zitierten Ausführungen der DB Sicherheit GmbH, wonach der Antragsteller zum Zwecke einer Reise den Bahnhof betreten könne). Das streitgegenständliche Hausverbot bleibt dabei jedoch privatrechtlicher Natur (vgl. Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, 33. EL 2017, § 40 Rn 331 – beck-online; Hanseat. OLG Hamburg, a.a.O.; Kunz, BayVBl. 1983, S. 424 ff. (428)). Somit handelt es sich vorliegend um eine privatrechtliche und der Zivilgerichtsbarkeit zugeordnete Streitigkeit.
Der Verwaltungsrechtsweg ist daher nicht eröffnet und das Verfahren an das vielmehr gemäß § 23 GVG, § 12, 17 ZPO zuständige Amtsgericht München zu verweisen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung des Amtsgerichts München vorbehalten.