Verwaltungsrecht

Unzulässigkeit einer hilfsweise abgegebenen Erledigterklärung

Aktenzeichen  22 CS 17.2291

Datum:
8.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 8626
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 7, § 80a Abs. 1 Nr. 2
BayVwVfG Art. 24
GVG § 198 Abs. 3
VwGO § 146 Abs. 2, Abs. 4 S. 3, S. 6

 

Leitsatz

1 Hilfsweise abgegebene Erledigterklärungen sind – und zwar auch dann, wenn sie subsidiär zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag hinzutreten – unzulässig. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2 In Verfahren nach § 80 Abs. 5 und Abs. 7 VwGO kann die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit weder eines erledigten Verwaltungsakts noch einer hierauf bezogenen Sofortvollzugsanordnung in zulässiger Weise begehrt werden. (Rn. 27 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
3 Das sich aus § 67 Abs. 4 S. 1 VwGO ergebende Erfordernis, dass in Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten Rechtshandlungen nur durch die in § 67 Abs. 4 S. 3 bis 8 VwGO bezeichneten Personen wirksam vorgenommen werden können, kann nicht dadurch umgangen werden, dass in der Beschwerdebegründungsschrift pauschal auf Schriftsätze Bezug genommen wird, die von nicht postulationsfähigen Personen verfasst wurden. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
4 Das Erfordernis, sich vor bestimmten Gerichten durch Rechtsanwälte oder andere postulationsfähige Personen vertreten zu lassen, gebietet, dass der Prozessbevollmächtigte selbst den Streitstoff gesichtet, geprüft und rechtlich durchdrungen bzw. durchgearbeitet hat. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Ausführungen einer nicht postulationsfähigen Person unter dem Briefkopf eines Rechtsanwalts in Erscheinung treten und durch dessen Unterschrift abgeschlossen werden, aufgrund der Diktion oder des Inhalts des Texts jedoch feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte sie „ohne erkennbare eigenständige Würdigung“ unverändert übernommen hat. (Rn. 36 – 39) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 16 S7 17.250 2017-10-17 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Beigeladene war Inhaber einer ihm von der Antragsgegnerin am 29. oder 30. Juni 2016 für das Lokal „M-Bar“ erteilten, bis zum Ablauf des 28. Juni 2017 befristeten Gaststättenerlaubnis (vgl. wegen des Datums des Erlaubnisbescheids die divergierenden Angaben auf Blatt 89 der einschlägigen Gaststättenakte der Antragsgegnerin einer sowie auf Blatt 90, 94 und 95 jener Akte andererseits).
Nachdem die Antragstellerin als Wohnungseigentümergemeinschaft, in deren Gemeinschaftseigentum das Anwesen steht, in dem sich die Gaststätte befand, durch ihren Bevollmächtigten Herrn G. gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO die Aussetzung der Vollziehung der Gaststättenerlaubnis beantragt hatte, ordnete die Antragsgegnerin am 8. November 2016 deren sofortige Vollziehung an.
Am 23. November 2016 reichte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht einen sich auf diese Gaststättenerlaubnis beziehenden Antrag nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO ein. Hierbei wurde für sie wiederum – ebenso wie bei allen nachfolgend erwähnten Rechtshandlungen, soweit sie nicht dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegen – Herr G. tätig. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag durch Beschluss vom 30. Dezember 2016 (M 16 SN 16.5289) als unzulässig ab.
Am 18. Januar 2017 ging beim Verwaltungsgericht ein vom Vortag stammendes Schreiben des Herrn G. ein, in dem er namens der Antragstellerin unter Bezugnahme u. a. auf die Streitsache M 16 SN 16.5289 neben weiteren Anträgen ein Rechtsschutzgesuch nach § 80 Abs. 7 VwGO anhängig machte. Dieses Verfahren führte das Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen M 16 S7 17.250.
Am 27. Juni 2017 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen eine längstens bis zum Ablauf des 28. September 2017 befristete vorläufige Gaststättenerlaubnis für die M.-Bar. Am 14. September 2017 erklärte der Beigeladene gegenüber der Antragsgegnerin schriftlich, er nehme seinen Antrag auf Erteilung einer weiteren (endgültigen) Gaststättenerlaubnis zurück und werde die M.-Bar nach dem 28. September 2017 nicht mehr betreiben.
Über den Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO verhandelte das Verwaltungsgericht am 17. Oktober 2017 zusammen mit zwei von der Antragstellerin anhängig gemachten Klageverfahren mündlich. Am Vortag hatte Herr G. namens der Antragstellerin zwei vom 16. Oktober 2017 datierende Schriftsätze eingereicht. Die eine dieser Zuschriften beinhaltete Ablehnungsgesuche, die sich gegen die Kammervorsitzende, den Berichterstatter der Streitsache M 16 S7 17.250 sowie ein ehemaliges geschäftsplanmäßiges Mitglied der mit der Sache befassten Kammer richteten; das andere dieser Schreiben enthielt eine Mehrzahl von Sach- und sonstigen Anträgen.
Die Ablehnungsgesuche wies das Verwaltungsgericht durch in der Verhandlung verkündeten Beschluss als unzulässig zurück, da sie offensichtlich ausschließlich der Verfahrensverzögerung dienen würden. Diese Entscheidung erging außer durch die beiden für die Sitzung herangezogenen ehrenamtlichen Verwaltungsrichter durch die Kammervorsitzende, den Berichterstatter und eine Richterin am Verwaltungsgericht, die an den am 17. Oktober 2017 verhandelten Verfahren als Vertreterin des dritten von dem Ablehnungsgesuch betroffenen Gerichtsmitglieds mitwirkte, das inzwischen den Vorsitz in einem anderen Spruchkörper des Verwaltungsgerichts übernommen hatte.
Hinsichtlich der Antragstellung enthält die Niederschrift, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Belang, folgende Aussage: „Der Bevollmächtigte der Klägerin stellt in den Verfahren M 16 K 15.4320 und M 16 S7 17.250 den Antrag aus dem Schriftsatz vom 16. Oktober 2017“.
Durch Beschluss vom 17. Oktober 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, da der Beigeladene den Betrieb des streitgegenständlichen Lokals zum 28. September 2017 endgültig eingestellt habe, hätten sich alle ihm erteilten Gaststättenerlaubnisse erledigt. Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge seien als Fortsetzungsfeststellungsbegehren anzusehen. Sie seien unzulässig, da Verfahren nach § 80 Abs. 5 und § 80 Abs. 7 VwGO ausschließlich der Abwehr von Nachteilen dienten, die sich aus der sofortigen Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten bzw. dem Bestehen der aufschiebenden Wirkung ergäben. Demgegenüber sei es in dieser Verfahrensart nicht möglich, Rechtsfragen bzw. Rechtsverhältnisse einer rechtskräftigen Klärung zuzuführen. Hieran ändere sich nichts, wenn nicht die Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts, sondern ein gerichtlicher Ausspruch über die Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung erstrebt werde. Den als Beweisanträge bezeichneten Anträgen vom 16. Oktober 2017 habe nicht nachgegangen werden müssen, da mit ihnen größtenteils keine konkreten Tatsachen unter Beweis gestellt, sondern Rechtsfragen aufgeworfen würden. Soweit Tatsachen unter Beweis gestellt worden seien, seien sie für die Entscheidung ohne Bedeutung.
Mit der am 7. November 2017 eingelegten Beschwerde beantragt die Antragstellerin:
1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. Oktober 2017 – Az. M 16 S7 17.250 – wird aufgehoben.
2. Die Beschlüsse über die Anträge nach § 80 Abs. 5 und Abs. 7 VwGO werden abgeändert und die aufschiebende Wirkung wieder hergestellt.
3. Hilfsweise: Feststellung der Rechtswidrigkeit / Nichtigkeit der Beschlüsse.
4. Hilfsweise wird der Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Auf die Beschwerdebegründung vom 27. November 2017 wird ebenso Bezug genommen wie auf die weitere Zuschrift der nunmehrigen anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 15. Januar 2018.
Die Antragsgegnerin und der Beigeladene beantragen jeweils,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Ein erneutes Ablehnungsgesuch, das die Antragstellerin am 18. Oktober 2017 gegen die Kammervorsitzende und den Berichterstatter der Streitsache M 16 S7 17.250 anhängig gemacht hatte, hat das Verwaltungsgericht unter Mitwirkung der beiden betroffenen Richter durch Beschluss vom 15. Februar 2018 als unzulässig abgelehnt. Durch Beschlüsse vom 16. Februar 2018 abgelehnt hat das Verwaltungsgericht die Anträge der Antragstellerin, entsprechend § 119 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss vom 17. Oktober 2017 zu ergänzen sowie in Bezug auf die letztgenannte Entscheidung eine Ergänzung gemäß § 120 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO vorzunehmen. Die Beschwerde, die die Antragstellerin gegen den nach § 120 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO ergangenen Beschluss vom 16. Februar 2018 eingelegt hat, ist noch vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig (Az. 22 C 18.780).
Durch einen weiteren Beschluss vom 16. Februar 2018 hat das Verwaltungsgericht die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2017 dahingehend berichtigt, dass an die Stelle der darin enthaltenen Angabe, „der Kläger persönlich“ sei in den drei seinerzeit verhandelten Verfahren erschienen, die Worte „der Bevollmächtigte der Klägerin“ traten. Im Übrigen lehnte das Verwaltungsgericht auch den Antrag auf Protokollberichtung ab.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, da die Antragstellerin entgegen der Obliegenheit, die sich für sie aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergibt, keine Gründe dargelegt hat, die eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung erfordern, und der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO in prozessrechtlich beachtlicher Weise vorgetragenen Gesichtspunkte beschränkt ist.
1. Die Notwendigkeit, über die Beschwerdeanträge 1 bis 3 zu befinden, erübrigt sich nicht deshalb, weil die Antragstellerin den Rechtsstreit hilfsweise für erledigt erklärt und die Antragsgegnerin dem „höchst vorsorglich“ zugestimmt hat. Denn hilfsweise abgegebene Erledigterklärungen sind – und zwar auch dann, wenn sie subsidiär zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag hinzutreten – unzulässig (BVerwG, U.v. 9.12.1981 – 8 C 39.80 – NVwZ 1982, 560/561; U.v. 6.3.1987 – 8 C 65.84 – NVwZ 1988, 155/156; U.v. 12.9.1989 – 1 C 40.88 – Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 206; U.v. 20.4.1994 – 11 C 60.92 – NVwZ-RR 1995, 172/174; B.v. 22.1.1996 – 4 B 212.95 – Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 282; BayVGH, B.v. 15.11.2001 – 14 C 00.2405 – juris Rn. 15; B.v. 25.10.2010 – 20 CE 10.2491 – juris Rn. 12; VGH BW, B.v. 13.2.1984 – 5 S 38/84 – NVwZ 1984, 451/452; U.v. 23.8.1996 – 8 S 269/96 – NVwZ-RR 1997, 395/397; NdsOVG, B.v. 11.10.1982 – 3 B 98.82 – NJW 1983, 902; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161 Rn. 49; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 161 Rn. 14; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 161 Nr. 9; R. P. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 161 Rn. 13; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 161 Rn. 9; Jeromin/Praml in Gärditz, VwGO, 2013, § 161 Rn. 14; Wysk in ders., VwGO, 2. Aufl. 2016, § 161 Rn. 20).
Entgegen dem Vorbringen im zweiten vollständigen Absatz auf Seite 19 der Beschwerdebegründung war aus dem gleichen Grund auch das Verwaltungsgericht nicht berechtigt und daher auch nicht verpflichtet, im Hinblick auf die unter der Nummer VI in einem der beiden Schriftsätze des Herrn G. vom 16. Oktober 2017 hilfsweise abgegebene Erledigterklärung von einer Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO abzusehen.
2. Da das Verwaltungsgericht am 17. Oktober 2017 nur über ein einziges Gesuch der Antragstellerin um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – nämlich über den am 18. Januar 2017 anhängig gemachten Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO – mündlich verhandelt hat, ist entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung nicht zweifelhaft, dass sich der im Verfahren M 16 S7 17.250 erlassene Beschluss auf diesen Antrag bezieht. Die im Rubrum der Entscheidung enthaltene Angabe „Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO“ bestätigt das zusätzlich.
3. Mit dem den Beschwerdeanträgen 1 und 2 zugrunde liegenden Begehren, unter Aufhebung bzw. Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2016 und vom 17. Oktober 2017 die aufschiebende Wirkung (eines nicht näher bezeichneten Rechtsbehelfs) wieder herzustellen, kann die Antragstellerin deshalb nicht durchdringen, weil sie in der Beschwerdebegründung entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht dargelegt hat, dass auch nur eine die beiden Prämissen, auf denen die vorliegend angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht, unzutreffend ist.
3.1 Die erste dieser Prämissen besteht darin, dass sich der am 18. Januar 2017 anhängig gemachte Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO mit der endgültigen Aufgabe des Gaststättenbetriebs durch den Beigeladenen erledigt hat, so dass dieser gleichwohl weder zurückgenommene noch wirksam für erledigt erklärte Antrag nur als Fortsetzungsfeststellungsbegehren verstanden werden könne.
Aus der Beschwerdebegründung vom 27. November 2017 ergibt sich nicht, dass diese Auslegung des Rechtsschutzbegehrens unzutreffend ist. Namentlich wird dort an keiner Stelle ausgeführt, welches andere Rechtsschutzziel die Antragstellerin mit dem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO seit dem Zeitpunkt verfolgte, in dem sich die letzte dem Beigeladenen erteilten Gaststättenerlaubnis erledigt hat. Auf Seite 19 unten dieses Schriftsatzes klingt im Gegenteil an, dass auch die Antragstellerin vom Eintritt einer Erledigungssituation ausgeht. Dem Umstand, dass sie ausweislich dieser Textpassage ein erledigendes Ereignis möglicherweise nur mit Blickrichtung auf die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (und nicht, wie es von den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten her geboten gewesen wäre, auch hinsichtlich der zugunsten des Beigeladenen erlassenen Verwaltungsakte als solcher) annimmt, hat das Verwaltungsgericht durch den auf Seite 3 des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Hinweis Rechnung getragen, dass in Verfahren nach § 80 Abs. 5 und § 80 Abs. 7 VwGO auch nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Sofortvollzugsanordnung verlangt werden kann.
3.2 Mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, für ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren sei in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 bzw. § 80 Abs. 7 VwGO kein Raum, setzt sich die Antragstellerin im Schriftsatz vom 27. November 2017 allenfalls insoweit im Sinn von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinander, als sie die Übertragbarkeit des im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1995 (7 VR 16.94 – DVBl 1995, 520) zum Ausdruck kommenden Rechtsstandpunkts auf den vorliegenden Fall in Abrede stellt. Durch den insoweit allein vorgetragenen Gesichtspunkt, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei in einem Verfahren nach § 123 VwGO ergangen, während hier ein belastender Verwaltungsakt erlassen worden sei, wird die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts jedoch nicht aufgezeigt. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat seine Aussage, das Feststellungsinteresse, das eine entsprechende Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO allein zu rechtfertigen vermöge, könne „in einem Eilverfahren“ nicht befriedigt werden (BVerwG, B.v. 27.1.1995 – 7 VR 16.94 – DVBl 1995, 520), nicht auf Streitigkeiten nach § 123 VwGO beschränkt, sondern – wie das vorstehend wiedergegebene Zitat zeigt – auf „Eilverfahren“ jedweder Art bezogen.
Die rechtliche Gegebenheit, dass in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit weder eines erledigten Verwaltungsakts noch einer hierauf bezogenen Sofortvollzugsanordnung in zulässiger Weise begehrt werden kann, musste der Antragstellerin im Übrigen bereits aufgrund des ihr gegenüber ergangenen Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. April 2016 (22 CS 16.256 – NVwZ-RR 2016, 887 Rn. 22 f.; BayVBl 2016, 758 Rn. 22 f.) bekannt sein. Gleiches gilt für Herrn G. persönlich, der in dem jenem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden erstinstanzlichen Rechtsstreit nicht nur als Bevollmächtigter der Antragstellerin tätig war, sondern zumindest in der Anfangsphase jenes Verfahrens auch selbst als Rechtsschutzsuchender auftrat. Vor diesem Hintergrund geht die in der Beschwerdebegründungschrift wiederholt anklingende Behauptung, das Verwaltungsgericht habe im Vorfeld des angefochtenen Beschlusses Hinweispflichten verletzt, ersichtlich fehl.
Soweit die Antragstellerin im ersten und im letzten Absatz auf Seite 20 der Beschwerdebegründung auf die durch § 43 VwGO – d.h. in einem Hauptsacherechtsstreit – eröffnete Rechtsschutzmöglichkeit verweist, ist dieses Vorbringen von vornherein ungeeignet, die Unrichtigkeit der Einstufung eines in einem Eilverfahren verfolgten Fortsetzungsfeststellungsbegehrens als unzulässig aufzuzeigen.
4. Dem hilfsweise anhängig gemachten Antrag, die Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit der von den Beschwerdeanträgen 1 und 2 erfassten Beschlüsse festzustellen, muss der Erfolg bereits deshalb versagt bleiben, weil ein solcher Ausspruch jedenfalls in einem Verfahren der hier vorliegenden Art gesetzlich nicht vorgesehen ist; § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nennt als mögliche Inhalte gerichtlicher Entscheidungen, mit denen einer dieser Vorschrift unterfallenden Beschwerde stattgegeben wird, nur die Abänderung und die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses. Auf den Umstand, dass in der Beschwerdebegründung keine Gesichtspunkte dargelegt wurden, aus denen sich die Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2016 bzw. vom 17. Oktober 2017 ergeben, ist deshalb nur ergänzend hinzuweisen.
5. Nicht durchdringen kann die Antragstellerin ferner mit dem Vorbringen, das die Behandlung der am 16. Oktober 2017 angebrachten Ablehnungsgesuche zum Gegenstand hat. Hierbei kann dahinstehen, ob der Auffassung zu folgen ist, der durch § 146 Abs. 2 VwGO angeordnete Ausschluss einer Beschwerdemöglichkeit gegen Beschlüsse, in denen über Ablehnungsanträge gegen Gerichtspersonen befunden wurde, habe zur Folge, dass die Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung u. a. in einem von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Beschwerdeverfahren nicht gerügt werden könne (so Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 146 Rn. 10). Denn auch dann, wenn derartige Beschlüsse grundsätzlich der Inzidentkontrolle in einem Beschwerdeverfahren unterliegen sollten, das gegen eine in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene instanzbeendende Entscheidung angestrengt wird, hätte sich die Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht darauf zu beschränken, ob die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs auf Willkür oder auf einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht (vgl. zur diesbezüglichen Rechtslage bei Anträgen auf Zulassung der Berufung BVerfG, B.v. 18.12.2007 – 1 BvR 1273/07 – NVwZ-RR 2008, 289/290; zur Rechtslage bei Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision BVerwG, B.v. 10.5.2006 – 10 B 56.05 – NVwZ 2006, 936/937; B.v. 15.5.2008 – 2 B 77.07 – NVwZ 2008, 1025).
Dass der am 17. Oktober 2017 verkündete Beschluss, in dem über die am 16. Oktober 2017 angebrachten Ablehnungsgesuche befunden wurde, an einem Mangel der vorbezeichneten Art leidet, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Soweit im Schriftsatz vom 27. November 2017 zu diesem Zweck auf die Begründung der Ablehnungsgesuche vom 16. Oktober 2017 verwiesen wird, hat das nicht zur Folge, dass die seinerzeitigen Ausführungen Bestandteil des Beschwerdevorbringens werden. Denn das sich aus § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO ergebende Erfordernis, dass in Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten Rechtshandlungen nur durch die in § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 8 VwGO bezeichneten Personen wirksam vorgenommen werden können, kann nicht dadurch umgangen werden, dass – wie das auf Seite 3 oben der Beschwerdebegründungsschrift geschehen ist – pauschal auf Schriftsätze Bezug genommen wird, die von nicht postulationsfähigen Personen verfasst wurden (vgl. speziell zur Rechtslage bei der Begründung von Ablehnungsgesuchen BVerwG, B.v. 11.12.2012 – 8 B 58.12 – NVwZ-RR 2013, 341/342 Rn. 16 f.; allgemein NdsOVG, B.v. 7.8.2003 – 12 ME 283/03 – NJW 2003, 3503 f.; B.v. 14.8.2015 – 7 KS 148/12 – NVwZ-RR 2016, 254 f.; VGH BW, B.v. 22.1.1999 – 7 S 2408/98 – NVwZ 1999, 429 f.).
Soweit die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche vom 16. Oktober 2017 im Schriftsatz vom 27. November 2017 deshalb als unzutreffend beanstandet wird, weil die betroffenen Richter „jegliche Sachverhaltserforschung / Beweiserhebung zugunsten der Klägerin im Sinne des Art. 24 BayVwVfG und des § 86 f. VwGO“ unterlassen hätten, geht dieses Vorbringen bereits deshalb fehl, weil aus Anlass eines unzulässigen Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO keine Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung veranlasst sind. Die Stichhaltigkeit der Rüge, die abgelehnten Richter hätten „der Klägerin“ die Möglichkeit einer Einsichtnahme „in die aktuell zu haltenden Akten“ verweigert, erschließt sich im Hinblick darauf nicht, dass Herrn G. im Verfahren M 16 S7 17.250 am 2. Mai 2017 und am 4. Oktober 2017 Akteneinsicht gewährt worden war, und dass das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26. September 2017 „in richterlichem Auftrag um sofortige Übersendung neuer Aktenbestandteile, falls solche vorhanden sein sollten“ gebeten hat. Nachdem Herr G. am 4. Oktober 2017 das Fehlen von aus dem Jahr 2017 stammenden Aktenstücken moniert hatte, forderte der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts am Folgetag die Antragsgegnerin fernmündlich zur Übersendung weiterer Aktenbestandteile auf. Gleichfalls unbehelflich ist die nicht näher substantiierte Behauptung, die Antragstellerin habe eine Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 GVG) erhoben. Denn dieses Vorbringen lässt nicht erkennen, ob jener Rechtsbehelf begründet war, ob ein Zusammenhang mit dem Verfahren M 16 S7 17.250 besteht und warum sich aus den insoweit inmitten stehenden Umständen die Besorgnis der Befangenheit (eines Teils) derjenigen Gerichtsmitglieder ergibt, gegen die sich die Ablehnungsgesuche vom 16. Oktober 2017 richteten.
Die am 18. Oktober 2017 gestellten Befangenheitsanträge haben im vorliegenden Zusammenhang schon von der zeitlichen Abfolge her außer Betracht zu bleiben.
6. Nicht aufgezeigt wird die Notwendigkeit einer Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung schließlich durch die auf Seite 19 der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, der angefochtene Beschluss enthalte keine nachvollziehbare Begründung dafür, warum das Verwaltungsgericht keines der Begehren aufgegriffen hat, die in einer der beiden Zuschriften des Herrn G. vom 16. Oktober 2017 im Anschluss an die Zwischenüberschrift „Beweisanträge“ zum Ausdruck gebracht wurden. Denn in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist zumal dann, wenn das Rechtsschutzbegehren – wie hier – jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung hierüber unzulässig ist, keine Beweiserhebung veranlasst. Auf den Umstand, dass die inmitten stehenden Begehren ihrem Inhalt nach keine Beweisanträge darstellen, ist nur ergänzend hinzuweisen.
7. Muss die Beschwerde aber bereits aus den dargestellten Gründen erfolglos bleiben, kann auf sich beruhen, ob das sich aus § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO ergebende Vertretungserfordernis gewahrt ist (vgl. zu dieser Vorgehensweise BVerwG, B.v. 6.8.1987 – 7 B 151.87 – juris Rn. 3). Die Beschwerdebegründungsschrift vom 27. November 2017 trägt zwar – ebenso wie die Replik der Antragstellerin auf die Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin – den Briefkopf von Rechtsanwälten und die Unterschrift eines Angehörigen dieses Berufsstandes. Das Erfordernis, sich vor bestimmten Gerichten durch Rechtsanwälte oder andere postulationsfähige Personen vertreten zu lassen, ist jedoch auch dann nicht gewahrt, wenn Schriftsätze zwar durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet wurden, sie jedoch nicht „aus sich heraus“ (BSG, B.v. 17.10.1984 – 9b BU 46/84 – juris Rn. 5) erkennen lassen, dass der postulationsfähige Prozessbevollmächtigte selbst den Streitstoff gesichtet, geprüft und rechtlich durchdrungen bzw. durchgearbeitet hat (BVerwG, B.v. 6.9.1965 – VI C 57.63 – BVerwGE 22, 38/39 f.; BVerwG, B.v. 19.7.1977 – 8 CB 84.76 – Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 47; BFH, B.v. 14.5.1982 – VI R 197/81 – juris Rn. 8; BSG, B.v. 17.10.1984 – 9b BU 46/84 – juris Rn. 5; BFH, B.v. 10.9.1985 – VIII R 263/83 – juris Rn. 17; B.v. 6.5.1986 – III R 270/84 – juris Rn. 10; BVerwG, B.v. 6.8.1987 – 7 B 151/87 – juris Rn. 2; BFH, B.v. 27.11.1991 – III B 566/90 – juris Rn. 25; BVerwG, B.v. 11.2.1992 – 7 B 16.92 – juris Rn. 1; B.v. 19.8.1993 – 6 B 42.93 – Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 81; B.v. 11.12.2012 – 8 B 58.12 – Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 74). Das Gebot der eigenständigen Sichtung, Prüfung und Durcharbeitung des Streitstoffs ist nicht nur dann nicht gewahrt, wenn die postulationsfähige Person eine von dritter Seite – namentlich durch den Mandanten selbst – verfasste Schrift ausdrücklich (z.B. durch eine Bezugnahme hierauf) lediglich „weitergibt“; ein Verstoß gegen das Vertretungserfordernis liegt vielmehr auch dann vor, wenn die Ausführungen der nicht postulationsfähigen Person unter dem Briefkopf eines Rechtsanwalts in Erscheinung treten und durch dessen Unterschrift abgeschlossen werden, aufgrund der Diktion oder des Inhalts des Texts jedoch feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte sie „ohne erkennbare eigenständige Würdigung“ (BayVGH, B.v. 4.10.2011 – 7 ZB 11.2240 – BayVBl 2012, 186) unverändert übernommen hat. Ein dahingehender Schluss ist namentlich dann gerechtfertigt, wenn in solchen Schriftsätzen enthaltene Ausführungen in juristischer Hinsicht abwegig und unhaltbar sind oder aus ihnen hervorgeht, dass dem Verfasser die für ein bestimmtes Rechtsmittel geltenden Begründungsanforderungen nicht geläufig sind (BVerwG, B.v. 6.9.1965 – VI C 57.63 – BVerwGE 22, 38/40; BSG, B.v. 17.10.1984 – 9b BU 46/84 – juris Rn. 5; BFH, B.v. 10.9.1985 – VIII R 263/83 – juris Rn. 18 – 20; B.v. 6.5.1986 – III R 270/84 – juris Rn. 13).
Dass Herr G. der Urheber der Schriftsätze der Antragstellerbevollmächtigten vom 27. November 2017 und vom 15. Januar 2018 ist, folgt aus einem Vergleich der Wortwahl, des Satzbaus sowie des sonstigen Sprachstils dieser Zuschriften mit den Schreiben, die den Briefkopf und die Unterschrift von Herrn G. tragen und die sich in großer Zahl in den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten befinden. Denn die stilistischen und typografischen Eigentümlichkeiten, die für die von Herrn G. stammenden Schreiben kennzeichnend sind, finden sich auch in den Zuschriften vom 27. November 2017 und vom 15. Januar 2018 in vergleichbarer Art und Menge. Dies gilt z.B. für die ungewöhnliche Häufung von Begriffspaaren, wobei zwischen die einzelnen Ausdrücke zumeist ein (vom vorangehenden und vom nachfolgenden Wort oft durch Leerstellen abgesetzter) Schrägstrich eingefügt wird („Rechtswidrigkeit / Nichtigkeit“, „Sachverhaltserforschung / Beweiserhebung“, „Protokoll- / Niederschriftmängel“, „Belastungen / Störungen“ u.v.a.m.). Die Autorenschaft des Herrn G. bezeugen ferner die auffallend zahlreichen „Bandwurmsätze“, die sich nicht selten über zehn oder mehr Zeilen hinweg erstrecken und deren Lesbarkeit zusätzlich durch eine Vielzahl von Parenthesen sowie von zum Teil ineinander verschachtelten Nebensätzen erheblich erschwert wird. Beispielhaft zu verweisen ist insofern auf den mit der fünften Zeile auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 27. November 2017 beginnenden und erst in der 17. Zeile endenden Satz oder den ersten Satz des Abschnitts II.b im gleichen Schriftsatz, der sich über elf Zeilen erstreckt und in dessen Verlauf Herr G. zudem grammatikalisch „aus der Konstruktion gefallen“ ist.
Die mangelnde Vertrautheit des tatsächlichen Verfassers des Schriftsatzes vom 27. November 2017 mit den inhaltlichen Anforderungen, die an die Begründung einer der Vorschrift des § 146 Abs. 4 VwGO unterfallenden Beschwerde zu stellen sind, erhellt vor allem der Umstand, dass die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung darin nur in äußerst begrenztem Maß stattfindet; die Darlegung von Gründen, derentwegen der Beschluss vom 17. Oktober 2017 nach Auffassung der Antragstellerin keinen Bestand haben kann, beschränkt sich im Wesentlichen auf einige wenige Passagen in den Abschnitten I und V der mehr als 20 Seiten umfassenden Beschwerdebegründung. In den Abschnitten II bis IV dieses Schriftsatzes – sie reichen von Seite 4 oben bis auf Seite 17 und stehen deshalb bereits mengenmäßig im Zentrum des Beschwerdevorbringens – werden demgegenüber die zurückliegenden Auseinandersetzungen der Antragstellerin bzw. des Herrn G. mit der Antragsgegnerin über die bauplanungsrechtliche Situation der inmitten stehenden Wohnanlage sowie über frühere Gaststättenerlaubnisse referiert; ferner wird umfangreich Kritik an vom vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht erfassten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts geübt. Wenn eine an den inhaltlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu messende Beschwerdebegründung zum Anlass genommen wird, um gegenüber dem Rechtsmittelgericht einen derartigen „Rundumschlag“ zu führen, so erscheint das zwar aus der Sicht eines Laien verständlich, der – wie bei Herrn G. nach Aktenlage der Fall – als Bewohner des im Gemeinschaftseigentum der Antragstellerin stehenden Anwesens selbst von den Auswirkungen darin betriebener Gaststätten betroffen ist. Zugleich manifestiert sich in der fehlenden Professionalität einer solchen Beschwerdebegründung jedoch, dass der Rechtsanwalt, der sie unterzeichnet hat, die ihm nach dem Sinn und Zweck des Vertretungsgebots zukommenden Funktionen nicht wahrgenommen hat.
Zwar ist nichts dagegen zu erinnern, wenn Rechtsanwälte (zumal dann, wenn sie – wie hier – erst im zweiten Rechtszug beauftragt werden) für ihren schriftlichen Vortrag auf Ausarbeitungen des Mandanten oder eines in der Vorinstanz tätig gewordenen, selbst nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten zurückgreifen. Das entbindet sie jedoch nicht von ihrer Pflicht, solche Beiträge zu sichten, sie auf ihre tatsächliche und rechtliche Tauglichkeit hin zu überprüfen und im Rahmen der geschuldeten Durcharbeitung des Streitstoffs unbrauchbare Bestandteile aus den ihnen zur Verfügung gestellten Entwürfen auszusondern. Dass die anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragstellerin diesen Pflichten nicht nachgekommen sind, erhellt in besonderer Deutlichkeit der Umstand, dass sie sich auch den Beschwerdeantrag 4 zu Eigen gemacht haben. Dass diese unzulässige Prozesshandlung durch Herrn G. vorgegeben wurde, folgt zur hinreichenden Gewissheit des Gerichts aus dem Umstand, dass sich eine hilfsweise abgegebene Erledigterklärung bereits als Antrag VI in einem der beiden von ihm stammenden Schriftsätze vom 16. Oktober 2017 findet. Dass sich ein Rechtsanwalt als Ergebnis einer von ihm vorgenommenen Prüfung und Durchdringung der Rechtslage zur Übernahme einer solchen Prozesserklärung (es handelt sich bei ihr im Übrigen nicht um eine Erwirkungshandlung und damit um keinen „Antrag“ im Rechtssinne) in eine von ihm inhaltlich verantwortete Rechtsmittelbegründungsschrift versteht, kann nicht unterstellt werden, weil die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und das verwaltungsprozessuale Schrifttum eine lediglich hilfsweise abgegebene Erledigterklärung – soweit ersichtlich einhellig – als unzulässig ansehen (vgl. Abschnitt II.1 dieses Beschlusses und BayVGH, B.v. 18.4.2016 – 22 CS 16.256 – NVwZ-RR 2016, 887; BayVBl 2016, 758). Aufdrängen musste sich die Unzulässigkeit einer nur hilfsweise abgegebenen Erledigterklärung den anwaltlichen Bevollmächtigten schließlich angesichts der prozessualen Lage, die einträte, würde man eine solche Vorgehensweise als zulässig ansehen: Das Gericht müsste alsdann zunächst über die vorrangig gestellten Sachanträge entscheiden. Ergäbe sich hierbei ihre Erfolglosigkeit, so käme die hilfsweise abgegebene Erledigterklärung zum Tragen. Dies hätte für den Fall der Zustimmung des Prozessgegners zur Folge, dass die bereits ergangene Entscheidung über die vorrangig gestellten Anträge wirkungslos würde, da die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO bei übereinstimmend erfolgter Erledigterklärung des Rechtsstreits allgemeiner Auffassung zufolge entsprechend anzuwenden ist. Wäre aber diese (abschlägige) Entscheidung als nicht existent anzusehen, so wäre wiederum die Bedingung nicht erfüllt, von deren Eintritt es abhängt, ob eine nur hilfsweise abgegebene Erledigterklärung Bedeutung erlangt (vgl. zu diesem für den Fall der Zulassung lediglich hilfsweise abgegebener Erledigterklärungen eintretenden prozessrechtlichen „Circulus vitiosus“ Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161 Rn. 49).
Der Verwaltungsgerichtshof sieht gleichwohl davon ab, die vorliegende Beschwerdeentscheidung tragend auf den Gesichtspunkt der Umgehung des gesetzlichen Vertretungserfordernisses zu stützen. Denn das vom Gesetzgeber mit der Schaffung des § 67 Abs. 4 VwGO verfolgte Anliegen, die Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten zu vereinfachen, zu beschleunigen und zu versachlichen (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 67 Rn. 28), würde durch die Auseinandersetzungen, die mit praktischer Sicherheit zu erwarten wären, wenn der Verwaltungsgerichtshof eine Verwerfung der Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen § 67 Abs. 4 VwGO in Aussicht nähme und die Antragstellerin deshalb hierzu zunächst angehört werden müsste, wesentlich stärker beeinträchtigt, als das bei einer Zurückweisung dieses Rechtsmittels als unbegründet der Fall ist. Der beschließende Senat behält es sich jedoch vor, seine Entscheidung in den weiteren vor ihm anhängigen Verfahren der Antragstellerin dann auf den Aspekt der Missachtung des gesetzlichen Vertretungserfordernisses zu stützen, falls die dort eingereichten Rechtsmittelbegründungen ebenfalls einen derartigen Schluss zulassen und die Klägerin bzw. Antragstellerin die insoweit inmitten stehenden Besorgnisse in Reaktion auf diesen Beschluss nicht durchgreifend entkräftet.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht im Sinn der letztgenannten Bestimmung der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als erstattungsfähig zu behandeln, da er in diesem Rechtszug einen Antrag gestellt hat und er damit seinerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist.
9. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und den Erwägungen, die in der Randnummer 26 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. April 2016 (22 CS 16.256 – NVwZ-RR 2016, 887/888) dargelegt wurden.

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