Aktenzeichen M 7 S 17.30997, M 7 K 17.30995
Leitsatz
1 Die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge in Italien stellen sich nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend iSv Art. 3 EMRK dar. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, reicht nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Anträge auf Prozesskostenhilfe für die Verfahren M 7 S 17.30997 und M 7 K 17.30995 werden abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, nigerianische Staatsangehörige, begehrt im vorliegenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihren Asylantrag ablehnende Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie Prozesskostenhilfe im Klage- und Eilverfahren.
Auf eine Asylantragstellung in Italien im März 2011 hin wurde der Antragstellerin von Italien als Mitgliedsstaat der Europäischen Union internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt. Den eigenen Angaben der Antragstellerin nach hielt sie sich sodann zwei Jahre in Italien auf und nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Frankreich nochmals zwei Jahre in Italien. Es habe aber keine Arbeit gegeben und sei schwer, mit Kindern in Italien zu leben. Die Familie sei in dieser Zeit gezwungen gewesen, auf der Straße zu betteln. Die Behandlung einer Erkrankung des älteren Kindes sei aufgrund der schlechten Gesundheitsversorgung nicht gewährleistet gewesen. Zwar habe Zugang zur ärztlichen Behandlung bestanden, sämtliche Medikation hätte jedoch selbst finanziert werden müssen. Durch Organisationen wie die Caritas sei der Familie einmal die Woche Essen ausgegeben worden, das aber lediglich einen Tag ausgereicht habe, um die Familie zu ernähren.
Eigenen Angaben zufolge reiste die Antragstellerin am 10. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24. Juni 2016 einen Asylantrag.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2016, Gz. …, lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig ab (Nr.1) und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (Nr. 2). Der Antragstellerin wurde die Abschiebung nach Italien angedroht, falls sie nicht innerhalb einer Woche die Bundesrepublik Deutschland verlasse (Nr. 3). Eine Abschiebung nach Nigeria dürfe nicht erfolgen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).
Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei, da der Antragstellerin in Italien entsprechend der vorgelegten Aufenthaltserlaubnis subsidiärer Schutz und damit internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bereits gewährt sei. Art. 3 EMRK stehe der angedrohten Abschiebung nach Italien nicht entgegen. Insbesondere habe die Antragstellerin nicht glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, dass ihr in Italien eine durch einen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Auch die derzeitigen humanitären Bedingungen in Italien führten nicht zu der Annahme, dass bei der Abschiebung der Antragstellerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Wahrung des Familienlebens sei bei beabsichtigter Abschiebung (nur) eines Teils der Familienmitglieder allerdings als mögliches inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis von der für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde zu berücksichtigen, wobei Art. 8 EMRK bezüglich Ehegatte oder Eltern – Kind – Verhältnis nicht über den ohnehin zu beachtenden Schutz von Art. 6 Abs. 1, 2 GG hinausgehe. Der Antragstellerin drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Hierzu sei kein entsprechender Sachverhalt, der über Gefahren hinausgehe, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt sei, dargelegt. Zum Vorliegen von Abschiebungsverboten hinsichtlich Nigeria werde keine Feststellung getroffen. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz in Bezug auf das Herkunftsland, wenn ein anderer EU-Mitgliedsstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlichen subsidiären Schutz zuerkannt habe. Die Abschiebungsandrohung ergebe sich aus den §§ 35, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheidsbegründung Bezug genommen.
Gegen den ausweislich per Postzustellungsurkunde am 22. Oktober 2016 zugestellten Bescheid erhob die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten am 29. Oktober 2016 Klage (M 7 K 17.30995).
Zudem wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 18. Oktober 2016 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass völlig unberücksichtigt geblieben sei, dass die Antragstellerin Mutter zweier Kinder sei. Das jüngere Kind mit Namen … sei erst am … … 2015 geboren. Im Hinblick auf die familiäre Situation werde auf die „Italien Rechtsprechung“ verwiesen.
Weiterhin wurde sowohl für das Klageverfahren als auch das Verfahren im vorläufigen Rechtschutz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten beantragt. Die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wurde angekündigt, erfolgte jedoch bis dato nicht.
Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit, dass das Asylverfahren von … nach Auskunft der Antragstellerin noch nicht abgeschlossen sei. Die Antragsgegnerin reagierte auf die entsprechende Anfrage des Gerichts bislang nicht.
Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten auf die in elektronischer Form beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage gegen die kraft Gesetzes (§ 75 i.V.m. §§ 35, 36 AsylG) sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des ablehnenden Asylbescheids der Antragsgegnerin anzuordnen, ist zulässig, jedoch unbegründet.
Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffen Verwaltungsaktes bestehen.
Die Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin in Deutschland ist, nachdem ihr bereits in Italien subsidiärer Schutz gewährt wurde und sie dort vier Jahre gelebt hat, gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht ernstlich zweifelhaft. Die entsprechende Schutzgewährung durch den EU-Mitgliedsstaat Italien ist bereits dem vorgelegten italienischen Dokument zu entnehmen („Prot. Sussidiaria“, s. Bl. 127 der Behördenakte) und entspricht den eigenen Angaben der Antragstellerin. In gesetzlicher Folge ergibt sich die Abschiebungsandrohung nach Italien mit einer einwöchigen Ausreisefrist aus §§ 35, 36 Abs. 1 AsylG.
Auch die Ablehnung von Abschiebungsverboten im Bescheid der Antragsgegnerin ist nicht ernstlich zweifelhaft im Sinne des Prüfungsmaßstabs nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG.
1. Dafür, dass sich die Lebensverhältnisse für die Antragstellerin im Fall ihrer Abschiebung nach Italien als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK erweisen würden bzw. die Antragstellerin einer Gefahrenlage i.S.v. § 60 Abs. 7 AufenthG ausgesetzt würde, liegen keine Anhaltspunkte vor.
Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit schlüssiger Begründung Stellung bezogen (OVG NRW, U.v. 24.8.2016 – 13a 63/16. A – juris). Danach stellten sich die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge in Italien nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Vielmehr sei davon auszugehen, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien grundsätzlich italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und erforderlichenfalls staatliche Hilfen in Anspruch nehmen können, um jedenfalls ihre Grundbedürfnisse zu decken. Gelingt dies nicht sogleich bzw. vollständig, könnten sie die Hilfe caritativer Organisationen erhalten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen seien in Italien Ausländer, die dort als Flüchtlinge anerkannt worden sind, italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt, d. h., es werde grundsätzlich von ihnen erwartet, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Dies sei nicht menschenrechtswidrig. Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, reiche ebenfalls nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten (OVG NRW, a.a.O. Rn 51 ff.). Italien habe vielmehr die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU in nationales Recht umgesetzt. In Folge stellt das OVG NRW die Erkenntnisse zur Lage in Italien dar (OVG NRW, a.a.O. Rn 62 ff.), worauf Bezug genommen wird.
Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich Italiens keine Anhaltspunkte gesehen (BayVGH, U.v. 13.12.2016 – 20 B 15.30049 – juris Rn. 41; so auch VG München, B.v. 7.4.2017 – M 11 S. 17.33837 –; a.A. VG Berlin B.v. 2.6.2017 – 33l 365.17a – juris; VG Hannover, B.v. 8.3.2017 – 3b 1492/17 – juris).
Aus dem individuellen Vortrag der Antragstellerin ergibt sich ebenfalls kein Abschiebungshindernis i.S.v. § 60 Abs. 7 AufenthG. Die Antragstellerin hat selber angegeben, Zugang zur ärztlichen Versorgung gehabt zu haben (siehe hierzu auch OVG NRW, a.a.O. Rn 90 f.). Sie habe aber kein Geld für die erforderliche Medikation gehabt. Das OVG NRW führt diesbezüglich aus:
„In Italien ist anerkannten Flüchtlingen der Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem eröffnet. Insbesondere sind eine kostenfreie Notversorgung sowie die Versorgung sonstiger ernsthafter, auch chronischer Erkrankungen mit den erforderlichen Medikamenten und der notwendigen ärztlichen Behandlung gesichert. Dem steht der geforderte Selbstbehalt (sog. „Ticket“) nicht entgegen. Um eine Befreiung zu erhalten, muss sich der Flüchtling lediglich offiziell arbeitslos melden. Abgesehen davon besteht über eine sog. STP-Karte, die bei einer öffentlichen lokalen Gesundheitsorganisation oder in einem großen Krankenhaus zu beantragen ist, ein Zugang zur kostenlosen medizinischen Behandlung, wenn diese wegen schwerer Erkrankungen dringend erforderlich ist. (Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – Az.: 13 A 2132/15.A –; zur Erkenntnislage siehe SFH, Auskünfte an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 8 f., und vom 18. Mai 2015, S. 4; AA, Auskünfte an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 3.1, an das VG Schwerin vom 25. März 2015, sowie an das OVG S.-A. vom 21. Januar 2013, 5. und 6.; CIR, aida: County Report: Italy, Dezember 2015, S. 64, 82 f.; EASO, Special Support Plan to Italy, 11. März 2015, S. 5“ (OVG NRW, a.a.O. Rn. 92).)
Soweit die Antragstellerin in ihrer Anhörung am 1. Juli 2016 angab, dass ihr Mann in Italien bedroht werde, ergibt sich daraus kein Abschiebungsverbot für die Antragstellerin.
2. Das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2017 – BVerwG 1 C 26.16 – rechtfertigt nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen zweier Vorabentscheidungsersuchen dem Europäischen Gerichtshof Fragen zum hiesigen asylrechtlichen bzw. unionsrechtlichen Prüfungsumfang vorgelegt. Dabei geht es um mit Art. 3 EMRK kollidierende Lebensbedingungen in dem Staat, der einem Schutzsuchenden bereits internationalen Schutz gewährt hat bzw. Schutzberechtigten zwar unterhalb der Schwelle eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK, aber den Anforderungen der Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU nicht genügende existenzsichernde Leistungen gewährt, den Antragsteller aber nicht anders behandelt als die Staatsangehörigen des Mitgliedsstaats (BVerwG, Vorlage v. 23.3.2017 – 1 C 17/16 – juris u. B.v. 27.6.2017 – 1 C 26/16 – juris; vgl. auch VGH Baden Württemberg, B.v. 15.3.2017 – A 11 S 2151/16 – juris). Das Bundesverwaltungsgericht führt in den Gründen aus, dass es unionsrechtlich allenfalls dann geboten sein könne, einen Folgeantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegen der im nationalen Recht angeordneten Unzulässigkeit derartiger Anträge zu prüfen, wenn die Lebensbedingungen in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller subsidiären Schutz gewährt hat, Art. 4 Grundrechte-Charta bzw. Art. 3 EMRK verletzen (BVerwG, Vorlage v. 23.3.2017 – 1 C 17/16 – juris Rn 35). Die Regelungen der Anerkennungsrichtlinie über die Ausgestaltung des internationalen Schutzes gewährleisteten subsidiär Schutzberechtigten existenzsichernde Leistungen allenfalls in demselben Umfang, wie sie eigene Staatsangehörige erhielten. In Folge dessen hat das Bundesverwaltungsgericht in der Vorlage vom 27. Juni 2017 dargestellt, dass es dazu neige, einen Anspruch eines anerkannten Flüchtlings auf ein weiteres Anerkennungsverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu verneinen, wenn die Lebensbedingungen dort nicht gegen Art. 4 Grundrechte-Charta und Art. 3 EMRK verstießen, es jedoch unterhalb dieser Schwelle tatsächliche Probleme beim Zugang zu den Leistungen gebe, die Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU vermitteln (BVerwG, Vorlage vom 27.6.2017, 1 C 26.16 – juris Rn 32 ff.).
Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts folgend bestehen für das Gericht vorliegend somit keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens angesichts der Schutzgewährung in Italien ablehnen durfte.
3. Soweit der Bevollmächtigte die Antragsbegründung auf das jüngere Kind der Antragstellerin und die „Italien Rechtsprechung“ stützt, kann die Antragstellerin selber hieraus kein Abschiebungsverbot ableiten.
Zwar mag sich der Sohn der Antragstellerin als Kleinkind darauf berufen können, dass seine Abschiebung vor dem Hintergrund eines wirksamen Schutz seines Kindeswohls erst in Betracht kommt, wenn das BAMF in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zuvor in Abstimmung mit den italienischen Behörden sicherstellt, dass er mit seiner Familie bei der Übergabe eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren für ihn als Kleinkind auszuschließen (vgl. BVerfG, B.v. 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn 16). Die zum Dublin-Verfahren ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor dem Hintergrund von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz könnte entsprechend auf die vorliegende Konstellation übertragbar sein, dass die Abschiebung von … nur erfolgen darf, wenn er bei der Ankunft in Italien in einer Einrichtung und unter Bedingungen aufgenommen werden wird, die seinem Alter als Kleinkind angemessen sind und dass er mit seiner Familie zusammen bleiben kann (vgl. VG Magdeburg, B.v. 21.3.2017 – 8b 139/17 – juris Rn. 4 mit Verweis auf EGMR, U.v. 4.11.2014 – 29217/12 Tarakhel ./. Switzerland Rn. 122.).
Die Antragstellerin selber kann sich hierauf jedoch für das Vorliegen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots nicht berufen. Im Asylverfahren ist nicht gegenständlich und nicht zu klären, ob eine Abschiebung daher tatsächlich überhaupt in Betracht käme bzw. ein Abschiebungshindernis vorliegen würde. Insoweit wird auch auf die Ausführungen im Bescheid des BAMF hingewiesen.
Der Bescheid der Antragsgegnerin ist damit nicht ernstlich zweifelhaft und der Antrag auf vorläufigen Rechtschutz mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten kommt gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 Abs. 2 ZPO bereits mangels Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in Betracht.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).