Verwaltungsrecht

Unzulässigkeit wegen mehrfacher Rechtshängigkeit

Aktenzeichen  M 17 K 16.30724

Datum:
1.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 90, § 122, § 173
GVG GVG § 17 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Der Verstoß gegen das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit durch mehrere Klagen über den selben Streitgegenstand führt zur Unzulässigkeit der Klage. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.
Der Kläger hat bezüglich desselben Bescheides des Bundesamtes vom 23. März 2016 (von der Klägerbevollmächtigten offensichtlich irrtümlich mit Datum 25. März 2016 benannt, da das Aktenzeichen zutreffend angeführt ist) bereits am 7. April 2016 zur Niederschrift des Urkundsbeamten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen. Die Prozessbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 7. April 2016, eingegangen per Telefax um 17:38 Uhr und damit nach den üblichen Dienstzeiten der Urkundsbeamten, bezüglich desselben Streitgegenstands nochmals Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben sowie erneut einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gestellt. Sowohl dieser neuerlichen später eingegangenen Klage als auch dem vorliegenden Eilantrag fehlen das Rechtsschutzbedürfnis bzw. sie verstoßen gegen das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit (§§ 122, 90, 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG), weil von einem Gericht zulässigerweise nicht verlangt werden kann, dass es bezüglich desselben Streitgegenstands mehrfach entscheidet. Trotz einer entsprechenden Bitte des Gerichts hat sich die Prozessbevollmächtigte nicht geäußert, welches der Verfahren sie fortführen möchte. Ihr Schriftsatz vom 7. April 2016 kann auch nur dahin verstanden werden, dass sie erstmals Klage erheben und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen und nicht nur die im bereits anhängigen Verfahren gestellten Anträge konkretisieren will. Die vorliegende Klage ist deshalb als offensichtlich unzulässig abzuweisen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG abzulehnen.
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG).

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