Verwaltungsrecht

Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs

Aktenzeichen  1 A 17.1789

Datum:
9.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 83 S. 1
GVG GVG § 17a Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist für den Rechtsstreit instanziell unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht München verwiesen.

Gründe

Die Klägerin hat am 12. September 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Klage erhoben. Sie macht einen Zahlungsanspruch aus dem mit der Beklagten geschlossenen Stellplatzablösevertrag geltend. Für diese Klage ist gemäß §§ 45, 52 VwGO das Verwaltungsgericht München erstinstanzlich zuständig. Der Rechtsstreit war daher nach Anhörung der Beteiligten in entsprechender Anwendung von § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG dorthin zu verweisen (vgl. BVerwG B.v. 17.4.2002 – 3 B 137.01 – BayVBl 2003, 157).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen