Aktenzeichen AN 4 K 16.399
GG Art. 3 Abs. 1
SGB VIII § 72a
StGB § 70 Abs. 1, § 184b
UStG § 4 Nr. 21 lit. a bb)
VwGO § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis Nr. 7, § 113 Abs. 1 S. 1, § 117 Abs. 5, § 154 Abs. 1
Leitsatz
1 Der Betrieb eines “Nachhilfeinstitutes” ist ein Gewerbe nach der Gewerbeordnung. Da Gewerbe- und Steuerrecht eigenständige Gewerbebegriffe haben, ist die steuerliche Einstufung nicht maßgeblich. Ein freier Beruf in Form einer Dienstleistung höherer Art liegt nicht vor, wenn die Nachhilfe akzessorisch zur schulischen Wissensvermittlung erteilt wird, so auch von Schülern/Studenten erbracht werden könnte und damit keine Lehrerausbildung voraussetzt. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Verurteilung wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften eines sich zu seiner Neigung bekennenden Pädophilen begründet die Annahme der Unzuverlässigkeit, da die Gefahr besteht, dass er die sexuelle Selbstbestimmung und ungestörte Entwicklung der ihm anvertrauten Nachhilfeschüler beeinträchtigen könnte. Dies rechtfertigt die gewerberechtliche Untersagung, Kinder und Jugendliche zu unterrichten. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Aufgrund der ermittelten Erkenntnisse durfte die Beklagte zu Recht von gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit ausgehen.
Die verfügte teilweise Gewerbeuntersagung findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Demnach ist das Gewerbe von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden (…) in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit (…) erforderlich ist. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende behördliche Prognoseentscheidung hinsichtlich der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ist rechtmäßig.
Die Beklagte konnte für ihre Beurteilung der Zuverlässigkeit auf Umstände abstellen, die bereits Gegenstand der strafrichterlichen Verurteilung waren (1.). Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit konnte weiter auf Grundlage des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zum Teil untersagt werden. Der Kläger übt aufgrund des hier allein maßgeblichen Gewerbebegriffs des Gewerberechts insbesondere keinen freien Beruf aus (2.). Die von der Beklagten erfolgte Prognose der Unzuverlässigkeit wird von den Umständen des Einzelfalles getragen. Demnach ist zu besorgen, dass der Kläger in Zukunft sein Gewerbe nicht ordnungsgemäß betreibt (3.). Und schließlich ist die Untersagung auch verhältnismäßig und vor allem nicht gleichheitswidrig (4.).
1.
Die Beklagte konnte in Übereinstimmung mit § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GewO über die Teilgewerbeuntersagung entscheiden. Das dem streitgegenständlichen Bescheid vorausgegangene Strafverfahren hatte nicht die Frage eines Berufsverbotes zum Gegenstand.
Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GewO kann die Behörde in dem Untersagungsverfahren bei der Berücksichtigung eines Sachverhalts, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, nicht zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit abweichen, als es sich auf die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist, bezieht.
Ein Berufsverbot nach § 70 Abs. 1 StGB kommt dann in Betracht, wenn eine rechtswidrige Tat unter Missbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen wird. Der streitgegenständliche Bescheid stellt zwar auf das Ergebnis der strafrichterlichen Beurteilung ab. In dem Strafurteil hatte der Besitz kinderpornographischer Schriften keinen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als Nachhilfelehrer, so dass bereits deswegen keine relevante Bindungswirkung eintreten kann.
Umgekehrt müssen die Tatsachen, auf denen die Prognose beruht, nicht im Rahmen des Gewerbebetriebes eingetreten sein (Landmann /Rohmer, Kommentar zu § 35 GewO, Stand: Januar 2016, Rn. 33). Die Beklagte konnte die dem Strafverfahren zugrunde liegenden Tatsachen daher für die Teiluntersagung verwerten.
2.
Der Kläger betreibt mit seinem „Nachhilfeinstitut“ ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung. Die Teiluntersagung kann damit auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO gestützt werden.
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist von der zuständigen Behörde ein Gewerbe ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist. Mit dem Bescheid wird dem Kläger die Ausübung seines Gewerbes „Nachhilfeinstitut“ teilweise untersagt. Die Vorschrift des § 35 GewO bezieht sich auf einen eigenständigen Begriff des Gewerbes, der von dem steuerrechtlichen Begriff und dem Ordnungsanspruch des Steuerrechts zu unterscheiden ist (a). Der Kläger übt mit seiner Tätigkeit auch keinen freien Beruf aus (b). Bei dem vom Kläger ausgeübten Gewerbe handelt es sich ferner nicht um Unterrichtswesen im Sinne des § 6 GewO (c). Die zwischenzeitlich erfolgte Abmeldung des Gewerbes steht der Rechtmäßigkeit des Untersagungsbescheids nicht entgegen (d).
a)
Die vom Klägervertreter vorgelegten Nachweise des Finanzamtes … vom 25. Juni 2015 („Bestätigung Ihrer freiberuflichen Tätigkeit“) sowie der Regierung von Mittelfranken vom 14. Mai 2013 („Bescheinigung zur Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG“) betreffen steuerrechtliche Fragestellungen. Das Steuerrecht kennt einen eigenständigen Gewerbebegriff, dessen Regelungsbereich unabhängig von dem der Gewerbeordnung ist. Für den Gewerbebegriff der Gewerbeordnung kommt es weder auf die Befreiung von der Umsatzsteuer noch auf andere steuerrechtliche Einschätzungen an.
Der den gewerberechtlichen Vorschriften gemeinsame Gewerbebegriff ist funktional bestimmt durch die Zielsetzung des Gewerberechts, den Bürger und die Allgemeinheit vor sonstigen nachteiligen Auswirkungen durch bestimmte erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten zu schützen. Es gibt keinen vor die Klammer gezogenen inhaltsgleichen Begriff des Gewerbes für alle diejenigen Sachgebiete, die, ebenfalls anknüpfend an das Merkmal „Gewerbe“ in Verfolgung besonderer Gesetzeszwecke, spezielle Regelungen enthalten. So ist nach allgemeiner Meinung für den Bereich des Steuerrechts von einem bereichsspezifisch zweckgebundenen Gewerbebegriff auszugehen, der mit dem Begriff des Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung „nicht identisch“ ist (vgl. auch Landmann /Rohmer, Komm. zu § 1 GewO, Stand: Januar 2016, Rn. 5 u. a. Bezug auf BVerwG, U. v. 24.6.1976 – I C 56.74). Die vorgelegten steuerrechtlichen Bescheinigungen haben daher keine Relevanz für die Beurteilung der Frage des Vorliegens eines Gewerbes im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO.
b)
Bei der teiluntersagten Tätigkeit handelt es sich nicht um einen freien Beruf in Form einer persönlichen Dienstleistung höherer Art. Das Leistungsangebot des Klägers ist akzessorisch zu der schulischen Wissensvermittlung und kann üblicherweise auch von älteren Schülern erbracht werden. Eine darüber hinausgehende Prägung durch die universitäre Lehrerausbildung konnte das erkennende Gericht vorliegend nicht feststellen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Gewerbe jede nicht sozial unwertige (verbotene), auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung eigenen Vermögens (BVerwG U. v. 1.7.1987, 1 C 25/85 – juris Rn. 13).
Dienstleistungen höherer Art liegen dann vor, wenn das Leistungsangebot objektiv einen Hochschulabschluss voraussetzt (B. v. 8.4.2002 – 7 LA 39/02). Schulische Nachhilfe wird regelmäßig von älteren Schülern, aber auch von Studenten, erbracht. Für die Vermittlung des Lernstoffes ist grundsätzlich keine universitäre Ausbildung erforderlich. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil die Vermittlung der Lerninhalte akzessorisch zum schulischen Unterricht ist.
Nichts anderes ergibt sich aus dem konkreten Leistungsangebot. Zwar präsentiert sich das vom Kläger betriebene Nachhilfeinstitut in seinem Internetauftritt und auch aufgrund des klägerischen Vorbringens so, dass besonderer Wert auf die Lehrerausbildung der Mitarbeiter gelegt wird. Abgerechnet wird indessen nach den erbrachten Nachhilfestunden und die nach Klägervorbringen stattfindenden Nachbesprechungen bzw. Supervisionstreffen erscheinen unabhängig von einer besonderen pädagogischen Vorkenntnis sinnvoll.
Im Umkehrschluss zu der freien Gestaltung der Tätigkeit, fehlt es an spezifischen pädagogischen Vorgaben, die das Institut seinen freien Mitarbeitern gibt und so die klassische Nachhilfetätigkeit „höherwertig“ erscheinen lässt. Es entspricht damit einer freiwilligen Selbstbeschränkung, nur studierte freie Mitarbeiter einzustellen, nicht aber dem Bild des Leistungsangebots, das im Ergebnis objektiv keinen Hochschulabschluss voraussetzt.
c)
Auch mit Blick auf die Ausnahmetatbestände in § 6 GewO betreibt der Kläger ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung. Er übt mit seinem Nachhilfeinstitut insbesondere keine Tätigkeit des Unterrichtswesens aus.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfasst Unterrichtswesen im Sinne des § 6 GewO Unterrichtsveranstaltungen aller Art, soweit sie landesgesetzlich geregelt sind (BVerwG, U. v. 1.7.1987 – 1 C 25/85). Bei Nachhilfe handelt sich angesichts ihrer Akzessorietät zum Schulbetrieb bereits nicht um Unterrichtsveranstaltungen. Unabhängig davon ist der bayerische Landesgesetzgeber für den Bereich der Nachhilfe nicht regulierend tätig geworden.
d)
Die zwischenzeitlich erfolgte Abmeldung des Gewerbes hat keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides. Zum einen wurde das Gewerbe offensichtlich nur deswegen abgemeldet, um der zwischenzeitlichen Auffassung des Klägers, nach der ein freier Beruf vorliege, ein konsequentes Bild zu verleihen. Zum anderen würde noch nicht einmal eine Aufgabe des Gewerbes dazu führen, dass eine Gewerbeuntersagung gegenstandslos wird, was sich aus dem Umkehrschluss zu § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO ergibt (Landmann /Rohmer, Kommentar zu § 35 GewO Stand: Januar 2016, Rn. 96 f.).
3.
Die Beklagte geht zu Recht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers aus. Die aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu treffende Prognose begründet den Gesamteindruck der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. Die Auffälligkeit des Klägers im Zusammenhang mit dem Besitz kinderpornographischen Materials lässt diesen Schluss zu.
a)
Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (BVerwG, B. v. 19.12.1995 – 1 C 3/93, BVerwGE 100, 187). Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten (Landmann /Rohmer, Kommentar zu § 35 GewO Stand: Januar 2016, Rn. 29).
Der Begriff der Unzuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll nachprüfbar ist. Trotz der subjektiven Prägung des Begriffs der Unzuverlässigkeit ist kein Verschulden des Gewerbetreibenden oder ein Charaktermangel erforderlich. Der Schutz der Allgemeinheit gebietet es, einem unzuverlässigen Gewerbetreibenden die weitere Ausübung des Gewerbes zu untersagen (Landmann /Rohmer, Kommentar zu § 35 GewO, Stand: Januar 2016, Rn. 30).
Die Prognose ist ein aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen gezogener Schluss auf wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden (BVerwG, B. v. 26.2.1997 – 1 B 34.97, GewArch 1997, S. 242 ff.).
In der Begründung des Strafurteils wird bereits auf eine Prognose des Klägers als Straftäter eingegangen. Diese Prognose dient allein dem Rechtsfolgenausspruch im Strafurteil und hat bereits aus dem Umkehrschluss zu § 35 Abs. 3 GewO keine Bindungswirkung für die Beklagte. Die spezialpräventiven Erwägungen des Strafrichters zur Bewährungsaussetzungen haben ferner nur am Rande etwas mit der ordnungsrechtlichen Frage zu tun, die die Beklagte zu beantworten hatte. Die Beklagte konnte, und war auch dazu verpflichtet, eine eigene Prognoseentscheidung zu treffen.
b)
Zu den der Prognose zugrunde liegenden Tatsachen ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger bereits 2002 und 2007 im Zusammenhang mit dem Besitz pornographischer Schriften auffällig geworden ist. Die Ermittlungen im Jahre 2011 führte zu einer Verurteilung zu sieben Monaten Freiheitsstrafe auf drei Jahre Bewährung.
Im Rahmen seiner Einlassung im strafgerichtlichen Verfahren hat sich der Kläger zu seiner Neigung als primär Pädophiler bekannt. Er fühlt sich sexuell ausschließlich zu Kindern hingezogen.
Ausweislich des Protokolls zur öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts … am 6. August 2012, in der die Strafsache des Klägers verhandelt wurde, äußerte der Kläger den Wunsch legal an pädophile Bilder zu kommen, die seinem ästhetischen Bedürfnis entsprechen würden. Der Strafvorwurf träfe im Übrigen nicht zu. Dieser Äußerung ging die Zeugeneinvernahme des Beamten voraus, der die streitgegenständlichen pornographischen Schriften gesichtet hatte. Der Beamte sagte aus, dass bei dem Kläger insgesamt 197 Bilder gefunden wurden, auf denen Kinder penetriert wurden.
c)
Aus diesen Umständen kann der Schluss gezogen werden, dass der Kläger sein Gewerbe in Zukunft mit einer, für die getroffene Teiluntersagung hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht ordnungsgemäß ausüben wird.
Für den Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts kann die allgemeine ordnungsrechtliche Formel herangezogen werden, nach der an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, desto größer und folgenschwerer der mögliche Schadenseintritt ist (Landmann /Rohmer, Kommentar zu § 35 GewO, Stand: Januar 2016, Rn. 32). Dabei ist festzuhalten, dass zum Kinder- und Jugendschutz die ungestörte (auch sexuelle) Entwicklung des Kindes bzw. Jugendlichen gehört. Ausdruck dessen sind insbesondere die entsprechenden strafrechtlichen Vorschriften.
Mit Blick auf die pädophile Neigung und die Auffälligkeit wegen des Besitzes pornographischer Schriften besteht Sorge hinsichtlich einer Verletzung des Schutzanspruchs der dem Kläger anvertrauten Nachhilfeschüler. Es könnte zu unangemessenem Verhalten des Klägers gegenüber Kindern- und Jugendlichen kommen. Hinsichtlich der möglicherweise unangemessenen Verhaltensweisen kommt eine Vielzahl möglicher Varianten in Betracht, die nicht im Einzelnen erörtert werden müssen.
Beispielhaft kann hier jedoch erwähnt werden, dass die vom Kläger im Strafverfahren selbst angeführten Schwierigkeiten bei der Beschaffung von ästhetisch ihn ansprechenden Bildern zu unangemessenen Bitten an Nachhilfeschüler führen könnten. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund des von der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung erwähnten, durch die Möglichkeiten von Smartphones vermittelten, gesellschaftlichen Phänomens, dass Kinder und Jugendliche selbst sorglos mit dem Anfertigen und Versenden von Bildern und Videos umgehen.
Parallel hierzu geht der Bundesgesetzgeber für den Bereich der öffentlichen Jugendhilfe in der gesetzlichen Wertung des § 72 a SGB VIII ebenfalls davon aus, dass einschlägig Vorbestrafte, z. B. nach § 184 b StGB (Besitz kinderpornographischer Schriften), nicht in der Jugendhilfe direkt oder indirekt tätig sein dürfen. Es gibt also für den Bereich der öffentlichen Jugendhilfe eine Regelung, die der Teiluntersagung vergleichbar die Ungeeignetheit eines strafrechtlich Verurteilten festschreibt. Wie weit diese Wertung auf gewerbliche Betätigung übertragbar ist, ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit des Einzelfalles.
4.
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ist die erfolgte Teiluntersagung nicht unverhältnismäßig und insbesondere nicht gleichheitswidrig.
a)
Die Teiluntersagung ist zunächst in dem Sinne erforderlich, als dass kein milderes und gleich effektives Mittel in Betracht kommt. Durch die Beschränkung der Untersagung kann der Kläger weiter als Institutsleiter auftreten oder im Bereich der Erwachsenenbildung arbeiten. Auf eine Altersgrenze, wie der Kläger sie mit 12 Jahren als für sich selbst verbindlich angegeben hat, musste sich die Beklagte nicht beschränken.
Für das Gericht ist gerade mit Blick auf die vom Kläger bevorzugte Zielgruppe präpubertärer Mädchen nicht nachvollziehbar, wieso mit 12 Jahren eine „unkritische Altersgrenze“ erreicht sein soll. Der Eintritt der Pubertät ist individuell unterschiedlich und kann auch noch deutlich später als mit 12 Jahren erfolgen.
Hierauf kommt es aber im Ergebnis nicht an, da der Kinder- und Jugendschutz begriffsgemäß (und unabhängig von möglichen Privilegierungen von Heranwachsenden im Jugendstrafrecht) mit Eintritt der Volljährigkeit endet. Darüber hinaus sind auch Kinder und Jugendliche über 12 Jahren regelmäßig in sozialen Gruppen, die auch Kinder unter 12 Jahren umfassen.
b)
Auch auf Grundlage des klägerischen Vortrags, sich mit der Veranlagung auseinandergesetzt zu haben und in der langen, bisherigen Berufstätigkeit kein einziges Mal bei den anvertrauten Kindern auffällig geworden zu sein, ist die Teiluntersagung verhältnismäßig.
Mit Blick auf die in der Hauptverhandlung am 6. August 2012 getätigte Äußerung des Klägers zu seiner Tat, kann der Kläger mit seinem Vortrag zur Auseinandersetzung mit seiner Neigung nicht durchdringen. Das Richtigkeitsempfinden des Klägers, der offensichtlich den Besitz von Bilddateien, auf denen Kinder abgebildet sind, die penetriert werden für strafrechtlich nicht relevant hält, steht in einem Spannungsverhältnis zu den strafrechtlichen Vorschriften. Eine so eklatante Fehleinschätzung über die Strafbarkeit von Ablichtungen ist nicht geeignet Vertrauen in die Selbstreflexionskraft des Klägers hinsichtlich des Einhaltens von Grenzen im beruflichen Bereich zu wecken.
Als Nachhilfelehrer hat der Kläger ferner eine besondere Vertrauensstellung bei dem ihm anvertrauten Nachhilfeschülern und deren Eltern inne. Wie auch das VG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 21. Januar 2011 (4 K 5220/10 – juris Rn. 8) ist auch das Gericht der Auffassung, dass sich Kinder und Jugendliche gegen Übergriffe besonders schwer zur Wehr setzen könnten. Bei Schwierigkeiten in der Schule besteht gegebenenfalls sogar eine besonders Anfälligkeit. Daher ist auch die übliche Nachbesprechung mit den Eltern der Nachhilfekinder kein Garant gegen eine mögliche Übergriffigkeit.
Dabei muss auch gesehen werden, dass lebensnah nicht unbedingt ein Ausnutzen der Vertrauensstellung erforderlich ist, um zu einem übergriffigen, das heißt kinder- oder jugendgefährdenden, Verhalten zu kommen. Ein Nachhilfelehrer könnte vielmehr stufenweise in einen unangemessenen Kontakt abgleiten, insbesondere wenn sich etwa ein Schüler mit seinen privaten Problemen offenbart.
Für die Prognose ergibt sich nichts anderes in Folge der Stellungnahmen der IHK bzw. der Eltern der Nachhilfekinder. Hier ist davon auszugehen, dass die konkreten Hintergründe zur anstehenden Teilgewerbeuntersagung nicht bekannt waren. Daher haben die Stellungnahmen mehr den Charakter eines allgemeinen Leumundszeugnisses, die die Aussage des Klägers, wonach er in seinem bisherigen Berufsleben nicht auffällig geworden ist, bekräftigen. Da die der Prognoseentscheidung zugrunde liegenden Tatsachen den Stellungnehmenden aber unbekannt waren, vermögen sie die Prognose im Ergebnis nicht zu entkräften.
Aus all diesen Erwägungen ist der streitgegenständliche Bescheid auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht unverhältnismäßig.
c)
Der Kläger wird durch die Teiluntersagung schließlich auch nicht gleichheitswidrig im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG behandelt.
Eine sachgemäße Differenzierung mit Blick auf den Kinderschutz drängt sich bei pädophil veranlagten Menschen geradezu auf. Anders als bei Homo- oder Heterosexuellen besteht für einen ausschließlich Pädophilen schlechterdings „kein Markt“ möglicher Partner, die seiner Neigung entsprechen und ihr Einverständnis zu sexueller Nähe geben können.
Der Besitz kinderpornographischen Materials und die hieraus zu ziehende potenzielle Gefährlichkeit für Kinder ist nicht mit dem Besitz herkömmlichen pornographischen Materials vergleichbar. Bereits aus der Minderjährigkeit ergibt sich ein gesteigerter Schutzanspruch des Kindes für seine Entwicklung. Gerade in dem vom Kläger präferierten präpubertären Bereich existiert definitionsnotwendigerweise keine sexuelle Einverständnisfähigkeit. Das Gleichsetzen von Pornographie und Kinderpornographie kann dementsprechend negativ in der Zuverlässigkeitsprognose des Klägers Eingang finden, da er augenscheinlich keine Einsicht für die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern hat.
5.
Nach alledem wird im angefochtenen Gewerbeuntersagungsbescheid zu Recht von der teilweisen gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ausgegangen und die Klage war abzuweisen. Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe in dem von der Beklagten untersagten Bereich auch in Zukunft ordnungsgemäß auszuüben. Die festgestellten Tatsachen lassen diesen Schluss zu.
Ergänzend wird, unter Vorbehalt der vorstehenden Ausführungen, gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des angefochtenen Bescheides vom 5. Februar 2016 verwiesen.
Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegender Teil die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
Rechtsmittelbelehrung
1) Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24- 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München:
Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München:
Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
2) Gegen die Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Die Festsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 54.2.1 Streitwertkatalog 2013.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.