Verwaltungsrecht

Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen Kollegendiebstahls bei der Polizei

Aktenzeichen  3 ZB 16.921

Datum:
20.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 105365
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BeamtStG § 39 S. 1
BayBG Art. 6 Abs. 4

 

Leitsatz

1 Zwingende dienstliche Gründe für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG) liegen vor, wenn dem Dienstherrn die weitere Tätigkeit des Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei ist anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren kein vorwerfbares Verhalten erforderlich. (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Verdacht des Kollegendiebstahls bei der Polizei rechtfertigt ein sofort vollziehbares Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. (redaktioneller Leitsatz)
3 Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist als Dauerverwaltungsakt anzusehen, so dass es auf die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage ankommt. Der Dienstherr kann deshalb auch neue Gesichtspunkte in die Entscheidung einbeziehen. Der Beamte kann bei nachträglichen Veränderungen die Aufhebung des Verbotes beim Dienstherrn beantragen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 5 K 15.1981 2016-02-23 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
1.1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 29. Januar 2015, mit dem gegen den Kläger sofort vollziehbar ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte angeordnet worden ist, abgewiesen. Dabei hat es ausgeführt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung zwingende Gründe im Sinne von § 39 Satz 1 BeamtStG vorgelegen hätten. Eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Kläger sei seinerzeit nicht mehr vertretbar gewesen. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, insbesondere sei das Verbot verhältnismäßig gewesen. Aus Sicht des Senats, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden
1.2 Die Einwände, die mit dem Zulassungsvorbringen gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts erhoben werden, greifen nicht durch.
Gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Diese liegen vor, wenn bei einer weiteren Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann (OVG NW, B.v. 30.7.2015 – 6 A 1454/13 – juris Rn. 4 ff.; B.v. 17.6.2013 – 6 A 2586/12 – juris Rn. 11 ff.).
Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes (BVerwG, B.v. 17.7.1979 – 1 WB 67.78 – juris Rn. 39; v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, juris-online, 18. Update 07/15, § 39 Rn. 29). Die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist (vgl. v. Roetteken/Rothländer a.a.O.). Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen (OVG NW, B.v. 17.6.2013 a.a.O Rn. 13. mit weiteren Nachweisen). Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als zwingend geboten erscheinen lassen (vgl. zu § 22 SG: BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 – 1 WB 36.98 – juris Rn. 8; OVG Lüneburg, B.v. 20.4.2010 – 5 ME 282/09 – juris Rn. 13; VG München, B.v. 17.4.2002 – M 5 S. 02.1111 – juris Rn. 28). Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten (OVG NW, B.v. 17.6.2013 a.a.O).
1.2.1 Das Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Hierfür kann bereits der Verdacht einer Straftat ausreichen (vgl. von Roetteken/Rothländer a.a.O. § 39 BeamtStG Rn. 31; VG Düsseldorf, B.v. 18.5.2016 – 13 L 832/16 – juris Rn. 42).
Zum Zeitpunkt der Anordnung des Verbots hatten sich zuvor verschiedene Vorfälle im Zusammenhang mit dem Kläger ereignet, die bezüglich seiner Person den Verdacht aufkommen ließen, er habe über einen längeren Zeitraum hinweg verschiedene dienstliche Kleidungsstücke seiner Kollegen entwendet oder unterschlagen. Bei der daraufhin durchgeführten Untersuchung seiner dienstlichen Unterkunft am 16. Januar 2015 wurden acht verschiedene Kleidungsstücke aufgefunden, die dem Kläger nicht eindeutig zuordenbar waren, unter anderem Damenbekleidungsstücke bzw. Kleidungsstücke, die nicht die Größe des Klägers aufwiesen. Unter den aufgefundenen Kleidungsstücken befand sich auch ein Damenparka Größe 38 von der Art und Größe, wie er kurz zuvor von einer Kollegin als vermisst gemeldet worden war. Zum Teil waren Kleidungsstücke doppelt vorhanden oder enthielten fremde Namenskennzeichnungen. Die Verdachtsmomente gegen den Kläger hatten sich für die Strafverfolgungsbehörden bereits dergestalt verdichtet, dass gegen den Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war. Soweit das Verwaltungsgericht deshalb mit dem Beklagten davon ausging, dass zum Zeitpunkt der Verbotsanordnung am 29. Januar 2015 zwingende dienstliche Gründe gemäß § 39 BeamtStG vorlagen, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.
Gerade bei der Polizei müssen sich die Beamten im Rahmen der Zusammenarbeit in besonderer Weise auf ihre Kollegen verlassen können. Ein im Raum stehender Verdacht des Kollegendiebstahls oder einer Unterschlagung dienstlicher Bekleidung im Kollegenkreis ist deshalb geeignet, das für eine reibungslose Zusammenarbeit notwendige Vertrauen innerhalb der Dienststelle zu zerstören und den Betriebsfrieden zu gefährden. Soweit der Beklagte bei Verbotserlass der Auffassung war, dass die erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses die weitere Ausübung der Dienstverrichtung durch den Kläger bis auf weiteres unvertretbar mache, ist hiergegen nichts zu erinnern. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.
1.2.2 Mit seinem Vorbringen, bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verbotsanordnung hätte das Verwaltungsgericht berücksichtigen müssen, dass aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Freispruchs im Urteil des Amtsgerichts M … vom 4. Februar 2016 (Az. …) alle Verdachtsmomente gegenüber dem Kläger ausgeräumt gewesen seien, so dass spätestens ab diesem Zeitpunkt der Bescheid vom 29. Januar 2015 rechtswidrig geworden sei, kann der Kläger ebenfalls nicht durchdringen.
Unabhängig von der Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG maßgeblich ist, ist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zu Recht davon ausgegangen, dass mangels rechtskräftigem Strafurteil die strafrechtlichen Verdachtsmomente gegenüber dem Kläger auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch nicht endgültig ausgeräumt gewesen sind. Das Verwaltungsgericht folgte zudem der Auffassung des Beklagten, dass unabhängig von der Verwirklichung von Straftatbeständen beim Kläger nach wie vor der Verdacht eines erheblichen dienstlichen Fehlverhaltens bestehe, welches ebenfalls ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtfertigen würde. Der Kläger habe keinerlei Bemühungen gezeigt, die von ihm verursachten behaupteten Verwechslungen aufzuklären und die Gegenstände zeitnah wieder ihrem rechtmäßigen Besitzern zuzuführen, obwohl ihm hätte bewusst sein müssen, dass die Aufklärung sich mit Zeitablauf immer schwieriger gestalten würde. Soweit das Verwaltungsgericht insofern zur Überzeugung gelangte, dass die vom Kläger vorgebrachten Behauptungen nicht dazu gedient hätten, den Verdacht eines dienstlichen Fehlverhaltens auszuräumen, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Hiergegen wendet sich der Kläger auch nicht. Konkrete Erklärungen, wie, wann und zu welchem Zweck die ihm nicht zuordenbaren, dienstlichen Bekleidungsstücke in seinen Besitz gelangt sind, hat der Kläger bis heute nicht abgegeben.
1.2.3 Soweit das Verwaltungsgericht als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte den Zeitpunkt der Anordnung heranzieht, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Stand November 2015, § 39 BeamtStG Rn. 60; Sächsisches OVG, B.v. 14.2.2012 – 2 A 133/11 – juris Rn. 16; OVG Lüneburg, B.v. 20.4.2010 a.a.O. Rn. 13; OVG NW, B.v. 30.7.2015 a.a.O. Rn. 48; VG Aachen, B.v. 6.2.2017 – 1 L 50/17 – juris Rn. 32).
Zwar erschöpft sich die Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG nicht in einem einmaligen Verbot, sondern ist in seiner Wirkung auf Dauer angelegt (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl a.a.O. § 39 BeamtStG Rn. 60; VG Gelsenkirchen, U.v. 4.11.2015 – 1 K 515/15 – juris Rn. 46, BVerwG, B.v. 29.10.2014 – 9 B 32/14 – juris Rn. 3), so dass hier von einem Dauerverwaltungsakt auszugehen ist, für dessen Beurteilung der Rechtmäßigkeit im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich die jeweilige aktuelle Sach- und Rechtslage maßgeblich ist (vgl. BVerwG, B.v. 29.10.2014 a.a.O.). Allerdings kann mit der Anfechtungsklage vorliegend nicht zugleich auch eine Prüfung der Frage herbeigeführt werden, ob ein auf einer Ermessensentscheidung beruhender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wegen einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist. Vielmehr steht auch diese Entscheidung im Ermessen der Behörde (vgl. OVG Münster, U.v. 16.7.1974 – XII A 572/72 – ZBR 1975, 319/321), die hierbei im Rahmen des § 39 Satz 1 BeamtStG auch neue oder andere Gesichtspunkte in ihre Entscheidung miteinbeziehen kann. Ist deshalb der Beamte der Auffassung, dass die Voraussetzungen für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nachträglich entfallen sind, so kann er wegen der Dauerwirkung des Verwaltungsakts bei der zuständigen Behörde die Aufhebung des Verbots beantragen. Gegen die Ablehnung oder Nichtentscheidung des Antrags wäre dann die Verpflichtungsklage richtige Klageart, bei deren Prüfung alle Umstände berücksichtigt werden müssten, die bis zur letzten Tatsacheninstanz eingetreten sind (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl a.a.O. § 39 BeamtStG Rn. 61). Zudem hat der Beklagte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zum Ausdruck gebracht, dass auch zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund des vertrauensschädigenden Verhaltens des Klägers unabhängig von dessen strafrechtlicher Beurteilung eine Aufhebung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nicht in Betracht kommt.
1.2.4 Zu Recht ging das Verwaltungsgericht von der Verhältnismäßigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte aus. Soweit der Kläger vorbringt, die streitgegenständliche Maßnahme vom 29. Januar 2015 sei deshalb unverhältnismäßig, weil sie mittlerweile eineinhalb Jahre andauere, einen massiven Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG darstelle und es sich bei den inkriminierten Gegenständen insgesamt um einen Wert von unter 250,- Euro handele, kann er nicht durchdringen. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei deshalb angemessen gewesen, weil die Anhaltspunkte für Straftaten im Kollegenbereich oder zumindest für grob nachlässig und unkollegiales Verhalten hinreichend konkret gewesen seien, um eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zu rechtfertigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat ersichtlich nicht auf den Wert und Nutzen der beim Kläger aufgefundenen Gegenstände abgestellt, sondern auf die Schwere des inkriminierten Verhaltens und die Auswirkungen des hierdurch bedingten Vertrauensschadens für die Zusammenarbeit mit den Kollegen auf der Dienststelle (VG München, B v. 13.10.2006 – M 5 S. 06.3478 – juris Rn. 19). Die Entscheidung des Beklagten, deshalb das Individualinteresse des Klägers an der Führung seiner Dienstgeschäfte gegenüber dienstlichen Interessen zurücktreten zu lassen, hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht als unverhältnismäßig erachtet. Gleiches gilt für die Entscheidung, zunächst den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten.
1.2.5 Das Vorbringen des Klägers, das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhe auf einem unrichtigen Tatbestand, ist ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Es fehlt bereits an substantiierten Darlegungen, inwieweit das Urteil auf diesem Umstand beruht.
Einen Antrag des Klägers vom 4. April 2016 auf Berichtigung des Tatbestands gemäß § 119 Abs. 1 und 2 Satz 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. April 2016 abgelehnt. Gemäß § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist dieser Beschluss unanfechtbar. Gegen die Ablehnung seines Antrags hat der Kläger gleichwohl Beschwerde erhoben, die der Senat mit Beschluss vom 20. März 2017 als unstatthaft verworfen hat (Az. 3 C 16.1094). Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung kann der Kläger jedoch hierauf nicht stützen (vgl. Rennert in Eyermann, a.a.O. § 119 Rn. 6). Auch deshalb kann der Kläger mit seinem Vorbringen, das erstinstanzliche Urteil beruhe auf einem unrichtigen Tatbestand, im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht durchdringen.
2. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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