Aktenzeichen 23 CS 20.1935
TierSchG § 2 Nr. 1, § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Nr. 3, § 17
Leitsatz
1. Bei der Feststellung von Verstößen gegen das TierSchG kommt dem beamteten Tierarzt eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. Sein Gutachten ist maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die artgerechte Tierhaltung nachzuweisen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist zwar möglich, die von dem beamteten Tierarzt getroffenen Feststellungen durch Stellungnahmen anderer Amtstierärzte in Frage zu stellen, schlichtes Bestreiten des Halters vermag die Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung jedoch nicht zu entkräften. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RN 4 S 20.1140 2020-07-27 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,– €
festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – unter Beiordnung von Rechtsanwältin … – wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wesentlichen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Fortnahme- und Unterbringungsanordnung von elf Rüden sowie gegen ein nachträglich erlassenes Hundehaltungsverbot und eine Veräußerungsanordnung bezüglich der elf Rüden.
Am 9. März 2020 ging bei dem Veterinäramt des zuständigen Landratsamtes hinsichtlich der Hundehaltung der Antragstellerseite eine Anzeige ein, wonach im ersten Obergeschoss des Wohnhauses auf dem Anwesen Z* …, … … mindestens sechszehn Hunde leben würden und dieses verschmutzt sei. Daraufhin führte das Veterinäramt noch am selben Tag eine Ortseinsicht durch. Nach den Feststellungen befanden sich in dem Wohnhaus, das von dem Antragsteller, dessen Lebensgefährtin und einer Untermieterin bewohnt wird, insgesamt 19 Hunde, wovon nach den Angaben der Antragstellerseite der Antragsteller Halter von elf Rüden, seine Lebensgefährtin Halterin von fünf Hündinnen (Az. 23 CS 20.1928) und die Untermieterin Halterin von drei weiteren Rüden ist (Az. 23 CS 20.1931).
Die verbeamtete Tierärztin fasste die Ergebnisse der Ortseinsicht mit behördeninternem Schreiben vom 17. März 2020 wie folgt zusammen: Der gesamte Hundebestand sei erheblich vernachlässigt. Im Wohnzimmer und im angrenzenden Schlafzimmer, wo ein Teil der Hunde gehalten worden sei, habe es stark nach Ausscheidungen gerochen, der Bodenbelag sei an mehreren Stellen aufgrund einer Flüssigkeit, vermutlich Urin, aufgequollen gewesen. Im Wohnzimmer habe ein, im angrenzenden Schlafzimmer hätten mehrere Hundekothaufen gelegen. In dem bis auf ein Metallfedergestell einer Matratze unmöblierten sogenannten „Speisezimmer“ der Hunde sei ein Boden mit Schaumstofffetzen übersät gewesen. Auch dieser Raum habe beißend nach Ausscheidungen gerochen, der Boden sei erschienen, als würde er aus bereits getrocknetem und festgetretenem Kot bestehen. In diesem Raum hätten sich fünf unkastrierte Rüden aufgehalten. Im Verlauf der Ortskontrolle hätten sich zwei dieser Rüden so ineinander verbissen, dass sie nur schwer und nach einiger Zeit durch die Tierhalter wieder hätten getrennt werden können. Der Rüde „Raffi“ habe einen dünnen Ernährungszustand sowie Hautveränderungen aufgewiesen. Der Antragsteller habe angegeben, die Hunde würden auf dem Balkon Freilauf erhalten, bei gutem Wetter, wenn das Wetter wieder passe, auch in dem nicht eingezäunten Hof. Der Balkon sei mit einer Kotschicht versehen gewesen, es hätten alte und frischere Kothaufen herumgelegen. Sodann stellte die verbeamtete Tierärztin fest, dass aufgrund der hohen Zahl der gehaltenen Hunde sowie weiterer mindestens sechs eigener Katzen und angefütterter Fremdkatzen die Mindestanforderungen an Hygiene, Pflege und ausreichend Bewegung nicht sichergestellt seien. Es handele sich um eine Form des Animal Hoarding. Die Hunde seien nicht verhaltensgerecht untergebracht, weil sie keinen ausreichenden Auslauf beziehungsweise Gassigang zur Befriedigung ihrer Bewegungsbedürfnisse und ihres Erkundungsverhaltens erhielten. Der Antragsteller habe bestätigt, dass sie mindestens in den Übergangs- und Wintermonaten sowie grundsätzlich bei schlechtem Wetter keinen ausreichenden Auslauf erhielten. Da der Hof nicht eingezäunt sei, müsse bezweifelt werden, dass den Hunden bei trockenem beziehungsweise gutem Wetter Freilauf gewährt werde. Die Hunde würden in absolut unhygienischen Zuständen und in inakzeptabel verdreckten Aufenthaltsbereichen gehalten und könnten ihr Ausscheidungsverhalten nicht artgemäß ausleben. Soweit die Möglichkeit bestünde, koteten und urinierten Hunde üblicherweise nicht in ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich. Die mit Kot und Urin verschmutzten Böden im Aufenthaltsbereich der Hunde sowie der starke Geruch nach Ausscheidungen stellten unakzeptable Haltungsbedingungen dar, die dem hundetypischen Verhalten absolut entgegenstünden. Die Hunde würden durch ihre Halter auch nicht angemessen gepflegt. Gesundheitsvor- und fürsorgliche Maßnahmen seien durch die Tierhalter nicht getroffen worden. So seien Hunde mit deutlich erkennbaren beziehungsweise gesundheitlichen Problemen (Umfangsvermehrung, haarlose Stellen mit starkem Ekzem und Geruch, offensichtlicher Hodentumor) durch die Tierhalter nicht weiter beachtet worden. Impfungen und Entwurmungen seien nicht durchgeführt worden. Die Vermutung liege nahe, dass weitere Hunde des Bestandes krank seien.
Bei der nachfolgenden Ortseinsicht am 19. Mai 2020 wurde festgestellt, dass sich im Vergleich zu der ersten Ortseinsicht nur unwesentlich etwas geändert habe. Daraufhin sprach der Antragsgegner eine Fortnahme- und Unterbringungsanordnung bezüglich aller Hunde aus, darunter auch bezüglich der elf Rüden des Antragstellers, ließ sich diese herausgeben und nahm sie in einem Tierheim in Obhut, wo eine Übersichtsuntersuchung stattfand.
Mit streitbefangenem Bescheid vom 28. Mai 2020 bestätigte der Antragsgegner die ausgesprochene Fortnahme- und Unterbringungsanordnung gestützt auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG bezüglich der elf Rüden (Nr. 1 des Bescheidtenors) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nr. 1 an (Nr. 2).
Mit streitbefangenem Bescheid vom 5. Juni 2020 erließ der Antragsgegner zudem gegenüber dem Antragsteller ein Hundehaltungsverbot gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG (Nr. 1 des Bescheidtenors) und ordnete gestützt auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG die Veräußerung der elf fortgenommenen Rüden (Nr. 2) sowie die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an (Nr. 3).
Am 2. Juli 2020 hat der Antragsteller Klage erhoben und der Sache nach den Antrag gestellt (i.d.F.v. 19.7.2020), die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 28. Mai 2020 und vom 5. Juni 2020 wiederherzustellen und ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Mit Beschluss vom 27. Juli 2020, auf den Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag der Antragstellerseite abgelehnt (RN 4 S 20.1140).
Am 12. August 2020 hat die Antragstellerseite hiergegen Beschwerde eingelegt, der Sache nach mit dem Antrag,
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. Juli 2020 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 28. Mai 2020 und vom 5. Juni 2020 wiederherzustellen und ihr – unter Beiordnung der Bevollmächtigten – Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht den Anforderungen an eine schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei jeweils nur formularmäßig und völlig allgemein gehalten damit erklärt worden, dass durch eine fortgesetzte Haltung der Hunde durch den Antragsteller weitere Tierschutzverstöße zu erwarten seien, was es zu verhindern gelte. Angesichts der vielfältigen Fallkonstellationen, die einem Verstoß gegen das Tierschutzgesetz zugrunde liegen könnten, entspreche die formularmäßige Begründung dem Begründungserfordernis des Gesetzes nicht. Dies gelte umso mehr, als die Anordnung des Sofortvollzugs in den gegenüber der Lebensgefährtin des Antragstellers und der Untermieterin erlassenen Parallelbescheiden mit exakt demselben Wortlaut nur unter Austausch des jeweiligen Namens erfolgt sei.
Im Übrigen seien die Fortnahme- und die Unterbringungsanordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 TierSchG rechtswidrig und verletzten die Antragstellerseite in ihren Rechten aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit sich bei der tierärztlichen Kontrolle auf Lichtbildern sichtbar Exkremente im Hof und im Wohnhaus ergäben, sei dies kein Indiz für eine generell tierschutzwidrige Haltung. Diese dokumentierten nur – ebenso wie die von Antragstellerseite im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Lichtbilder -, dass an den genannten Stellen zu ebendiesem einen Zeitpunkt der Begehung Exkremente auffindbar gewesen seien. Sie seien kein Beleg dafür, dass diese nicht ordnungsgemäß und regelmäßig entfernt würden. Insbesondere sei festzuhalten, dass sich in den Bereichen regelmäßig 19 Hunde (inklusive der drei Hunde der Untermieterin) aufhielten. Es sei nachvollziehbar, dass sich nicht vermeiden lasse, dass sich zu keinem Zeitpunkt Kot und Exkremente im Hof / auf dem Balkon befänden. Das Augenmerk sollte darauf liegen, ob diese regelmäßig entfernt würden. Dies sei täglich der Fall. Die anwesende Amtstierärztin sei darauf hingewiesen worden, dass sämtliche Hunde von der niedergelassenen Tierärztin Frau Dr. P* … (im Folgenden: niedergelassene Tierärztin) grundversorgt würden und diese zur Haltung und zum Versorgungszustand der Tiere über einen längeren, repräsentativen Zeitraum hinweg Auskunft geben könne. Dennoch habe der Antragsgegner bei dieser keine Auskunft eingeholt, sondern sich auf die Momentaufnahme der Begehung gestützt. Die Amtstierärztin habe eine vermeintliche Krankheit bei drei der 19 Tiere vor Ort, einmal bei einem Hund der Untermieterin, festgestellt. Zwei davon seien dem Antragsteller und der Untermieterin bekannt und bereits tierärztlich abgeklärt gewesen. Trotz Hinweises sei auch hier versäumt worden, die tierärztlichen Befunde der niedergelassenen Tierärztin einzuholen, welche die Tiere seit längerer Zeit betreue. Die Tiere des Antragstellers und dessen Lebensgefährtin, insgesamt 16 an der Zahl, erhielten täglich Auslauf auf dem 35 m langen Balkon und in dem sehr großen, grünen Hof. Dass im Rahmen einer Zucht ein Auslauf durch Gassigehen in dieser Größenordnung kaum möglich sei, liege auf der Hand. Bezüglich der teils fehlenden Umzäunung sei anzuführen, dass noch keiner der Hunde den Hof beim Auslauf jemals verlassen habe. Ermessensfehlerhaft sei, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass der Hund Charlie der Therapiehund des an einem Tumor leidenden Antragstellers und der Hund Leila der Therapiehund der Tochter des Antragstellers sei. Zudem liege ein Ermessensfehler in Form unzureichender Sachverhaltsaufklärung vor, da der Antragsgegner trotz entsprechenden Hinweises keine weiteren Unterlagen zur Beurteilung eingeholt habe.
Die Voraussetzungen für das Hundehaltungs- und Betreuungsverbot lägen ebenfalls nicht vor. Wie das Verwaltungsgericht festgestellt habe, habe es keine Anhaltspunkte für Mangelernährung oder eine anderweitige aktive Misshandlung der Hunde gegeben. Die Amtstierärztin habe lediglich festgestellt, dass die Hündin Bella an einem Tumor in der Leistengegend leide und der Hund Raffi von Flöhen befallen sei. Der Antragsteller habe den Tumor bereits tierärztlich abklären lassen, ein Tumor habe nicht vorgelegen, sondern lediglich einen Leistenbruch, der aufgrund des hohen Alters des Hundes nicht mehr operiert werden solle. Bei den weiteren Hunden des Antragstellers seien keine Auffälligkeiten festgestellt worden. Die Tiere des Antragstellers seien angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht im Sinne von § 2 Nr. 1 TierSchG untergebracht. Die Hunde erhielten freien Auslauf täglich im großen Hof und auf dem Balkon. Die dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beigefügten Lichtbilder belegten, dass sich diese in einem guten Allgemeinzustand befinden würden. Es gebe auch keinerlei Anhaltspunkte, dass die Hunde ihr Ausscheidungsverhalten aufgrund der Hygienebedingungen nicht artgemäß hätten ausleben oder ihre Bewegungsbedürfnisse nicht hätten erfüllen können. Die Amtstierärztin habe hinsichtlich des Auslaufs gar keine gutachterliche Würdigung vornehmen können, da hier lediglich zwei kurze Begutachtungstermine stattgefunden hätten. Wie der Auslauf gestaltet werde, sei ihr von dem Antragsteller, dessen Lebensgefährtin und der Untermieterin mitgeteilt worden. Der gewährte Auslauf sei für die Bedürfnisse der Hunde absolut ausreichend. Es lägen keine groben und wiederholten Verstöße vor. Die angeordnete Veräußerung der Hunde sei rechtswidrig, weil die Hunde aufgrund der rechtswidrigen Fortnahmeanordnung bei dem Antragsteller hätten verbleiben können, so dass eine Fristsetzung nicht entbehrlich gewesen sei. Die sofort vollziehbare Veräußerung sei jedenfalls nicht verhältnismäßig, weil sie bei einem für die Antragstellerin günstigen Ausgang im Hauptsacheverfahren nicht revidierbar sei.
Der Antragsgegner hat am 18. September 2020 beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, dass die Antragstellerseite ihr Vorbringen wiederhole, ohne sich mit dem angegriffenen Beschluss auseinanderzusetzen. Die Beschwerdebegründung berücksichtige nicht die Rechtsprechung zum Begründungserfordernis des Sofortvollzugs in Tierschutzsachen sowie zu der Bedeutung des Gutachtens des verbeamteten Tierarztes. Ferner verweist der Antragsgegner bezüglich des Vorbringens der Antragstellerseite, wonach vor Erlass der Bescheide die niedergelassene Tierärztin nicht konsultiert worden sei, auf eine beigefügte Stellungnahme des zuständigen Landratsamtes.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen auf die Gerichtsakten in dem gegenständlichen Verfahren sowie die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten.
II.
1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die von der Antragstellerseite innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe‚ auf die der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung zu beschränken hat‚ rechtfertigen keine Änderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
a) Nicht durchdringen kann die Antragstellerseite mit dem Vorbringen, der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fortnahme- und Unterbringungsanordnung sowie des Hundehaltungsverbots und der Veräußerungsanordnung liege keine hinreichende Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zugrunde.
Ein Begründungsmangel ist bereits nicht hinreichend dargelegt. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, ohne auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts einzugehen, genügt den Darlegungsanforderungen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2020 – 23 CS 19.2486 – juris Rn. 20 m.w.N.). Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerseite ist insoweit identisch mit ihrem Vorbringen gegenüber dem Verwaltungsgericht (vgl. BA S. 6; VG Regensburg, Gerichtsakte, Bl. 16 ff.). Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BA S. 9: „typische Interessenlage“ u. S. 11: „weitere Tierschutzverstöße zu erwarten seien“ u. „Diese sollten so kurz wie nötig in einer vorübergehenden anderweitigen pfleglichen Unterbringung gehalten werden“) beschäftigt sich die Antragstellerseite nicht.
Abgesehen davon ist die Begründung auch als den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend anzusehen. Dem Verwaltungsgericht ist zuzustimmen, dass die Abwägung zwischen dem Vollzugsinteresse des Tierschutzes und dem Suspensivinteresse des Tierhalters im Rahmen der Prüfung des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 TierSchG, bei der es um die Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG sowie Schmerzen, Leiden und Schäden eines Tieres geht, eine typische Interessenlage beschreibt. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang auch erkennbar auf den konkret-individuellen Fall abgestellt („Hunde“) und hierbei an die jeweils in den Bescheiden vorgehend ausführlich geschilderten fortgesetzten Verstöße der Antragstellerseite gegen § 2 TierSchG angeknüpft (vgl. Bescheid v. 28.5.2020, S. 12 u. Bescheid v. 5.6.2020, S. 11: „Aufgrund der Tierschutzverstöße“). Die Antragstellerseite kann nichts aus dem Umstand herleiten, dass die Formulierungen in den Bescheiden an den Antragsteller, die Lebensgefährtin und die Untermieterin gleich sind, da augenscheinlich alle Hunde in dem genannten Obergeschoss des Wohnhauses gehalten wurden und die Mehrzahl der Verstöße die Hunde gleichermaßen betrifft. Angesichts der Vielzahl von festgestellten und auch fortgesetzten Verstößen gegen die Anforderungen des § 2 TierSchG sind weitere Ausführungen, die über die Feststellung hinausgehen, dass weitere Zuwiderhandlungen der Antragstellerseite hiergegen zu erwarten sind, nicht veranlasst gewesen.
b) Die in Nr. 1 des Bescheides vom 28. Mai 2020 bestätigte Fortnahme- und Unterbringungsanordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ist bei summarischer Prüfung – im Rahmen des Beschwerdevorbringens der Antragstellerseite – nicht zu beanstanden.
aa) Nicht durchdringen kann die Antragstellerseite mit dem Vorbringen, dass es an einer erheblichen Vernachlässigung im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG fehle.
(1) Bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, insbesondere auch ob im Rahmen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG eine erhebliche Vernachlässigung vorliegt, kommt dem beamteten Tierarzt eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2019 – 23 CS 19.754 – juris Rn. 7 = AuR 2020, 270 ; B.v. 9.11.2018 – 9 CS 18.1002 – juris Rn. 7; B.v. 31.1.2017 – 9 CS 16.2021 – juris Rn. 15; Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl., 2019, § 15 Rn. 19 u. § 16a Rn. 41). Ein solches Gutachten ist grundsätzlich ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10). Es ist zwar möglich, die von dem beamteten Tierarzt getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften oder dort beschäftigten Fachtierärzten in Frage zu stellen (vgl. NdsOVG, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 39). Schlichtes Bestreiten des Halters vermag die Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung jedoch nicht zu entkräften (vgl. OVG Berlin-Bbg., B.v. 28.6.2010 – OVG 5 S 10.10 – juris Rn. 9). Anderes gilt nur, wenn das Gutachten selbst von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft und im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl., 2019, § 15 Rn. 18).
(2) Gemessen daran ist die Einschätzung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass eine erhebliche Vernachlässigung im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG vorliegt.
Insbesondere war es zulässig und auch geboten, dass der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht die Feststellungen der beamteten Tierärztin herangezogen haben. Diese ist die maßgebliche Sachverständige in dem Verfahren (s.o.). Dass die Feststellungen im vorgenannten Sinne für sich nicht tragfähig wären, kann der Senat nicht erkennen. Das Vorbringen der Antragstellerseite ist auch nicht geeignet, die Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Antragsteller ist kein Veterinär, der eine der vorgenannten Institutionen repräsentiert. Dazu ist das Vorbringen der Antragstellerseite – angesichts der getroffenen Feststellungen, aber auch für sich genommen – pauschal, unsubstantiiert und widersprüchlich.
Nicht durchdringen kann die Antragstellerseite mit dem Vorbringen, dass die bei den Ortseinsichten angefertigten Lichtbilder kein Beleg dafür seien, dass Exkremente nicht ordnungsgemäß und regelmäßig entfernt worden seien. Die Antragstellerseite blendet dabei die anlässlich der Ortseinsichten dokumentierten Feststellungen zu den visuellen und übrigen Sinneseindrücken aus (vgl. BA S. 2: „Im Wohn- und im angrenzenden Schlafzimmer, wo ein Teil der Hunde gehalten wurde, roch es stark nach Ausscheidungen und der Bodenbelag war dort nach den Feststellungen des Veterinäramts an mehreren Stellen durch Flüssigkeit – vermutlich Urin – aufgequollen“ u. „Im Wohnzimmer lag ein, im angrenzenden Schlafzimmer lagen mehrere Hundekothaufen“ u. „Auch dieser Raum roch beißend nach Ausscheidungen, der Boden erschien aus bereits getrocknetem und festgetretenem Kot zu bestehen“), die sie im Übrigen nicht angreift. Die Feststellungen bezüglich der visuellen und übrigen Sinneseindrücke sowie die Lichtbilder des Antragsgegners (vgl. Behördenakte, Bl. 11 ff. u. Bl. 40 ff.) zeigen deutlich, dass es sich bei den Exkrementen nicht um vereinzelte Malheurs, sondern um einen über einen langen Zeitraum akkumulierten Dauerzustand gehandelt hat, da die Exkremente in den wesentlichen Teilen der Wohnung, im Inneren und auf dem Balkon, zu sehen sind und getrocknet erscheinen. Letztendlich gibt dies die Antragstellerseite der Sache nach selbst zu, indem sie vorträgt, dass bei 19 Hunden der Hof und der Balkon nicht exkrementefrei sein könnten, wobei sie die Wohnung als Ort des Aufenthalts der Hunde gerade – geflissentlich – trotz der genannten Feststellungen ausspart. Entgegen der Antragstellerseite ist Grundlage des streitbefangenen Bescheides und des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht „die Momentaufnahme der Begehung“, sondern erstens zwei aufeinander folgende Ortseinsichten, zweitens die hierbei ausführlich dokumentierten Verhältnisse sowie drittens die hierbei aufgenommenen Aussagen der Antragstellerseite. Dass die Exkremente täglich entfernt würden, ist angesichts der vorgenannten Umstände und Erwägungen als eine haltlose Behauptung der Antragstellerseite zu qualifizieren. Nichts anderes ergibt sich aus den wenigen, nachträglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten – undatierten und schwarz-weiß ausgedruckten – Lichtbildern der Antragstellerseite. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat (vgl. BA S. 10), können diese allenfalls dokumentieren, dass an den genannten Stellen zu einem unbestimmten, mutmaßlich späteren Zeitpunkt, kein Hundekot zu sehen ist.
Fehl geht der erneut im Beschwerdeverfahren vorgetragene Einwand der Antragstellerseite, dass die Hunde täglich auf dem Balkon und dem Hof Auslauf gehabt hätten. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss zutreffend ausgeführt, dass der Balkon das Bewegungsbedürfnis der Hunde trotz einer Länge von 35 m keineswegs befriedigt (vgl. BA S. 10). Einem Hund ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Tierschutz-Hundeverordnung (im Folgenden: TierSchHundeV), welche die artgerechte Haltung von Hunden konkretisiert, ausreichend Auslauf im Freien zu gewähren. Der Auslauf dient dazu, das Bedürfnis des Hundes nach Bewegung und sensorischen Reizen zu befriedigen sowie die Gesundheit des Hundes insgesamt zu fördern. Das Hinauslassen auf einen Balkon genügt dem auf keinen Fall (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, TierSchHundeV, § 2 Rn. 3). In Bezug auf den Hof als Auslaufsmöglichkeit hat sich die Antragstellerseite, worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls abgestellt hat (vgl. BA S. 10), nicht mit dem Hinweis der verbeamteten Tierärztin auseinandergesetzt, dass dieser nicht eingezäunt ist. Damit ist gemeint, dass dieser Umstand es nicht plausibel erscheinen lässt, die Antragstellerseite habe die Hunde dort laufen lassen, zumal diese augenscheinlich nicht gehorchten (vgl. Bescheid v. 28.5.2020, S. 9: „Das Rudel zeigte sich im Verlauf der Kontrolle vollständig unkontrollierbar durch die Tierhalter“ u. „Es erscheint daher fast unmöglich, die Hunde auf einem uneingezäunten Gelände frei laufen zu lassen, ohne dass diese auf die Straße rennen“). Der Einwand der Antragstellerseite in Bezug auf die fehlende Umzäunung des Hofs, dass noch kein Hund diesen beim Auslauf jemals verlassen habe und dass dies daher kein tierschutzwidriger Auslauf sein könne, trägt nicht. Der Antragsgegner hat die erhebliche Vernachlässigung der Hunde nicht darauf gestützt, dass der Hof nicht eingezäunt ist, sondern aus der fehlenden Umzäunung darauf geschlossen, dass entgegen dem Vorbringen der Antragstellerseite die Hunde dort keinen Auslauf erhalten. Darauf hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hinwiesen (vgl. BA S. 10), ohne dass sich die Antragstellerseite damit auseinandersetzt. Der Einwand der Antragstellerseite, so wie er im Beschwerdeverfahren formuliert ist, verstärkt den Eindruck, dass die Hunde dort tatsächlich keinen Auslauf erhalten haben. Indem die Antragstellerseite zu dem Auslauf der Hunde vorträgt, dass im Rahmen einer Zucht ein Auslauf durch Gassigehen in dieser Größenordnung nicht möglich sei, offenbart sie fehlende Einsicht hinsichtlich der Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG.
Ins Leere geht der Hinweis der Antragstellerseite, dass die niedergelassene Tierärztin sämtliche Hunde grundversorge und zur Haltung und zum Versorgungszustand über einen längeren Zeitpunkt hätte Auskunft geben können und dass diese Auskunft auch hätte eingeholt werden müssen. Die Antragstellerseite setzt sich nicht mit der Feststellung in dem streitbefangenen Bescheid auseinander, wonach eine Rückfrage bei dieser Person ergeben hatte, dass dieser die Hündin „Bella“ nicht, wie von Antragstellerseite angegeben, im Dezember vorgestellt worden war, dass ihr die Halter beziehungsweise die Hunde von diesen nicht weiter aus der Vergangenheit bekannt waren, dass ihr erst am 11. März 2020, also zwei Tage nach der ersten Ortseinsicht, drei Hunde vorgestellt wurden und dass ihr weitere Hunde nicht bekannt waren (vgl. Bescheid v. 28.5.2020, S. 10). Des Weiteren ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass und inwieweit diese Person über die Art und Weise der Haltung vor Ort überhaupt eine Aussage hätte treffen können, zumal sie dies auch tatsächlich nicht getan hat (s.o.).
Von vermeintlichen Krankheiten der Hunde, wie die Antragstellerseite vorträgt, kann keine Rede sein. Die drei in dem streitbefangenen Bescheid im Einzelnen angeführten Hunde wiesen sämtlich auch nach außen hin erkennbare pathologische Zustände auf (vgl. Bescheid v. 28.5.2020, S. 10: „Bella“: „große bereits seit Monaten ggf. sogar Jahren bestehenden Inguinalkhernie (Leistenbruch) mit deutlichem Darmvorfall“ u. „aufgrund der langen Vorerkrankung“; „Raffi“: „Herzinsuffizienz, starker Flohbefall, deutliche sichtbares Flohekzem mit starker Entzündung und extremer Geruchsbildung“ sowie „Jacky“: „Herzinsuffizienz, großer bereits auf dem Boden baumelnder Hodentumor“). Das Vorbringen der Antragstellerseite hinsichtlich einer vorherigen tierärztlichen Abklärung, einer längeren tierärztlichen Betreuung und weiterer tierärztlicher Befunde hat sich sämtlich nicht bestätigt. Dass einer der sichtbaren pathologischen Zustände zwischenzeitlich aufgrund einer ersten Verdachtsdiagnose als ein unbehandelter Tumor angesehen und später erst als ein unbehandelter Leistenbruch diagnostiziert worden sein mag, fällt nicht ins Gewicht, zumal dies vor der zweiten Ortseinsicht korrigiert wurde und eine eingehende Untersuchung bei der Ortseinsicht gar nicht möglich war (vgl. Behördenakte, Bl. 4 f. u. Bescheid v. 28.5.2020, S. 11). Im Übrigen reicht auf Tatbestandsseite bereits ein Verstoß im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gegen die Grundpflichten der artgerechten Tierhaltung aus (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl., 2019, § 16a Rn. 41). Der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht haben nicht nur einen einzelnen, sondern eine Vielzahl von noch dazu nicht jeweils einmaligen, sondern fortgesetzten Verstößen gegen § 2 TierSchG verwertet und zur Grundlage der Entscheidung gemacht.
bb) Das Vorbringen der Antragstellerseite zu der Ermessensfehlerhaftigkeit der Fortnahme- und Unterbringungsanordnung in Form einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung ist ebenfalls unsubstantiiert.
Nicht substantiiert und geradezu beliebig erscheint das Vorbringen zu der Therapiehundeeigenschaft der zwei Hunde. Das Vorbringen ist als nachträgliche Schutzbehauptung einzustufen. Dies ergibt sich unter anderem daraus, dass nicht dokumentiert ist, dass der Antragsteller sich hierauf anlässlich der zweiten Ortseinsicht berufen hat, was bei lebensnaher Betrachtung indes hätte geschehen müssen (vgl. Behördenakte, Bl. 37 ff.; Bescheid v. 28.5.2020, S. 6 u. BA S. 3). Diese Auffassung stützen zudem die vorgelegte Stellungnahme des die Tochter des Antragstellers behandelnden Arztes („Hunde der Familie“) sowie die zu den Behördenakten genommene Telefonnotiz über das Gespräch zwischen der beamteten Tierärztin und dem vorgenannten Arzt (vgl. Behördenakte, Bl. 118: „er sei gebeten worden (von Hr. A./F. V.) im Veterinäramt anzurufen“ u. „wegen des Hundes Charly von Hr. Anspr nachzufragen“ u. „dieser sei Therapiehund von “ u. „ihr gehe es nach Angaben der Eltern wg. der Wegn. sehr schlecht“). Dies zeigt, dass gegenüber dem Arzt zunächst der Hund Charly als Therapiehund der Tochter angeführt wurde, den später der Antragsteller als seinen Therapiehund ausgegeben hat, und dass erst später zusätzlich der Hund Leila als Therapiehund der Tochter des Antragstellers vorgeschoben wurde. Zu der behaupteten Tumorerkrankung des Antragstellers wurde nichts Näheres vorgetragen. Die Antragstellerseite berücksichtigt zudem nicht, dass § 16 Abs. 1 Satz 2 TierSchG bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen auf der Rechtsfolgenseite Ermessen nicht hinsichtlich des behördlichen Einschreitens als solchen, sondern nur hinsichtlich der Auswahl und der Ausgestaltung der Mittel vorsieht. Die Antragstellerin hat zu alternativen Mitteln nichts vorgetragen. Der Antragsgegner und auch das Verwaltungsgericht haben nicht nur einen einzelnen, sondern eine Vielzahl von noch dazu nicht jeweils einmaligen, sondern fortgesetzten Verstößen gegen § 2 TierSchG verwertet und zur Grundlage der Entscheidung gemacht (s.o.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Auflagen kein milderes Mittel darstellen, wenn der Tierhalter nicht willens und in der Lage ist, eine ordnungsgemäße Haltung zu gewährleisten (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl., 2019, § 16a Rn. 9 u. Rn. 24). Davon ist angesichts aller Umstände im vorliegenden Fall auszugehen. Überdies gelten die angestellten Erwägungen zu dem Vorliegen einer erheblichen Vernachlässigung entsprechend (s.o.).
cc) Im Übrigen verweist der Senat auf die Ausführungen in dem streitbefangenen Bescheid und in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts.
c) Des Weiteren erweist sich auch das in Nr. 1 des Bescheides vom 5. Juni 2020 angeordnete Hundehaltungs- und Betreuungsverbot gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG bei summarischer Prüfung im Rahmen des Beschwerdevorbringens als rechtmäßig.
Die Einschätzung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerseite § 2 TierSchG wiederholt und grob zuwidergehandelt hat, dies für die Hunde zu erheblichen oder länger anhaltenden Leiden geführt hat und dass weitere derartige Zuwiderhandlungen durch die Antragstellerseite zu prognostizieren sind, ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerseite ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Das Beschwerdevorbringen ist auch insoweit weiterhin von fehlender Einsicht in die Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG geprägt.
Der Einwand der Antragstellerseite bezüglich der Ernährung der Hunde geht ins Leere, da der Antragsgegner die Maßnahmen ausdrücklich nicht auf einen Mangel der Grundversorgung mit Futter und Wasser gestützt hat (vgl. Bescheid v. 5.6.2020, S. 8; ebenso: Bescheid v. 28.5.2020, S. 6).
Soweit die Antragstellerseite mit dem Einwand bezüglich einer fehlenden aktiven Misshandlung meinen sollte, dass sie sich nicht nach § 17 TierSchG strafbar gemacht hat, ist dies nicht von Bedeutung, weil die Strafnorm in dem hiesigen Eilverfahren nicht Maßstab ist, wobei der Senat darauf hinweist, dass § 17 TierSchG auch durch Unterlassen verwirklicht werden kann. Soweit die Antragstellerseite damit meinen sollte, dass sie mangels aktiven Tuns nicht wiederholt und grob und unter Hinzufügung von erheblichen oder länger anhaltenden Leiden § 2 TierSchG zuwidergehandelt haben kann, ist dies ebenfalls unzutreffend, weil auch diese Tatbestände sowohl durch ein Handeln als auch ein Unterlassen verwirklicht werden können (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris Rn. 16; vgl. ebenfalls zur erheblichen Vernachlässigung: Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl., 2019, § 16a Rn. 20). Soweit die Antragstellerseite damit (schlicht) bestreitet, dass eine derartige Zuwiderhandlung vorliegt, steht dieser Standpunkt in offensichtlichem Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen und den gezogenen Schlussfolgerungen (s.o.). Auch hier blendet die Antragstellerseite aus, dass der Antragsgegner in Bezug auf sämtliche Hunde eine Vielzahl von fortgesetzten Verstößen gegen die Anforderungen des § 2 TierSchG festgestellt hat.
Nicht durchdringen kann die Antragstellerseite mit ihrem Vorbringen, dass die im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren eingereichten Lichtbilder belegten, dass sich die Hunde in einem guten Allgemeinzustand befinden würden. Die durch Zuwiderhandlung verursachten Leiden im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG müssen sich nicht in äußerlich sichtbaren Schäden niedergeschlagen haben. Abgesehen davon sind die Lichtbilder auch für sich gesehen nicht aussagekräftig. Hinsichtlich der Ausführungen der Antragstellerseite zu den hygienischen Bedingungen, dem Ausscheidungsverhalten, dem Auslauf und dem Bewegungsbedürfnis, gelten die vorstehenden Umstände und Erwägungen entsprechend (s.o.).
Im Übrigen verweist der Senat auf die Ausführungen in dem streitbefangenen Bescheid und in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts.
d) Schließlich ist auch die in Nr. 2 des Bescheides vom 5. Juni 2020 verfügte Veräußerungsanordnung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG bei summarischer Prüfung – im Rahmen des Beschwerdevorbringens – ebenfalls nicht zu beanstanden.
Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG kann die zuständige Behörde ein fortgenommenes Tier insbesondere dann veräußern, wenn nach Fristsetzung eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Aus dem Vortrag der Antragstellerseite ergeben sich keine Umstände, die annehmen lassen könnten, dass inzwischen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sichergestellt wäre (s.o., vgl. Bescheid v. 5.6.2020, S. 11: „zumal die bisherigen Anordnungen keinen Erfolg und keine Einsicht brachten“).
Die Fristsetzung war entbehrlich. Dies ist der Fall, wenn ein zeitnahes ordnungsgemäßes Verhalten des Tierhalters nicht zu erwarten ist (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 33) oder, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (vgl. BA S. 13), wenn ein für sofort vollziehbar erklärtes Tierhaltungsverbot erlassen wird (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2004 – 25 CS 04.2360 – juris Rn. 3; VGH BW, B.v. 17.3.2005 – 1 S 381/05 – juris Rn. 14). Beide Voraussetzungen sind hier gegeben.
Dadurch, dass die Antragstellerseite auf die Irreversibilität der Veräußerung hinweist, hat sie angesichts des Rechtsgutes des Tierschutzes sowie der hierfür bestehenden Gefahren (s.o.) Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Maßnahme nicht aufgezeigt. Im Übrigen verweist der Senat auch hier auf die Ausführungen in dem streitbefangenen Bescheid und in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
4. Aus genannten Gründen ist mangels Erfolgsaussichten auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten abzulehnen.
5. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.