Aktenzeichen M 7 S 17.4278
WaffG WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, u Abs. 2
Leitsatz
1. Der Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit richtet sich sowohl für erlaubnispflichtige als auch für erlaubnisfreie Waffen nach § 5 WaffG (wie BayVGH BeckRS 2014, 46234). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zur Beurteilung des Unzuverlässigkeitsgrunds des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen eine Prognose zu erstellen und der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), wobei die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen sind, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (wie BayVGH BeckRS 2015, 41194 Rn. 12). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
4. Im Hinblick auf den Zweck des Waffengesetzes, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können, ist das strafbewehrte Besitz- und Erwerbsverbot (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG) ein geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen das ihm gegenüber von der Antragsgegnerin ausgesprochene Verbot, erlaubnisfreie sowie erlaubnispflichtige Waffen und Munition zu erwerben und zu besitzen.
Der Antragsteller ist gelernter Büchsenmacher und führte zunächst selbst und ab November 2009 als gewerblicher Stellvertreter für seine Ehefrau einen Waffenhandelsbetrieb im Gebiet der Antragsgegnerin.
Am 31. Januar 2017 verurteilte das Amtsgericht München (Az. 1116 Ds 267 Js 133938/16) den Antragsteller wegen vorsätzlichen Überlassens einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe an einen Nichtberechtigten gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 7, § 34 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 2 Nr. 1 Waffengesetz – WaffG – i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 Euro. Laut Urteilsbegründung verkaufte der Antragsteller am 24. März 2014 in seinem Waffengeschäft (gemeint ist der Waffenhandelsbetrieb seiner Ehefrau) einem Dritten eine Selbstladebüchse Erma M1 Kaliber .22 lr, obwohl er als Waffenhändler und geprüfter Büchsenmacher wusste, dass der Käufer nur im Besitz einer sog. gelben Waffenbesitzkarte für Sportschützen und damit nicht Inhaber der für den Erwerb dieser halbautomatischen Langwaffe erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnis war. Der Antragsteller (Angeklagte) räumte ein, dass er sich die entsprechenden Unterlagen nicht genau angesehen hat; laut Urteilsgründen hat er damit billigend in Kauf genommen, dass die erforderliche Erlaubnis nicht für den Erwerb der Waffe ausreicht. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft änderte das Landgericht München I mit seit 29. Mai 2017 rechtskräftigem Urteil (Az. 24 Ns 267 Js 133938/16) vom selben Tag das o.g. Urteil des Amtsgerichts München im Rechtsfolgenausspruch ab und verurteilte den Antragsteller zu 150 Tagessätzen zu je 20 Euro.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller an. Sie teilte ihm ihre Absicht mit, aufgrund des Strafurteils und des diesem zugrundeliegenden Sachverhalts ein Erwerbs- und Besitzverbot bezüglich erlaubnisfreier und erlaubnispflichtiger Waffen und Munition gegen ihn zu erlassen.
Mit am 11. August 2017 zugestelltem Bescheid vom 8. August 2017 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ab Bescheidszustellung erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen und Munition zu erwerben oder zu besitzen (Nr. 1 des Bescheids), ordnete die sofortige Vollziehung der Untersagung an (Nr. 2 des Bescheids) und erhob vom Antragsteller Gebühren und Auslagen in Höhe von 102,19 Euro (Nr. 3 des Bescheids).
Zur Begründung des Besitz- und Erwerbsverbots verwies die Antragsgegnerin auf § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG. Die Verurteilung des Antragstellers und das dem Strafurteil zugrundeliegende Verhalten würden die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller auch in Zukunft erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen und Munition an Nichtberechtigte überlassen werde. Der angeordnete Sofortvollzug rechtfertige sich angesichts einem das private Interesse des Antragstellers überwiegenden öffentlichen Interesse, dass der Antragsteller ab sofort keine Möglichkeit mehr haben solle, die tatsächliche Gewalt über Waffen und Munition auszuüben. Die erhobenen Kosten ergäben sich aus den einschlägigen Kostenvorschriften.
Ebenfalls mit Bescheid vom 8. August 2017 widerrief die Antragsgegnerin gegenüber der Ehefrau des Antragstellers die erteilte waffenrechtliche Stellvertretererlaubnis.
Mit am 8. September 2017 bei Gericht eingegangenem Schreiben erhob der Antragsteller Anfechtungsklage (Az. M 7 K 17.4277) gegen den an ihn gerichteten Bescheid vom 8. August 2017 und beantragte zudem u.a., eine einstweilige Anordnung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen; die Sofortvollziehung aufzuheben und Einstellung aller angeordneten Zwangsmaßnahmen.
Nach Ansicht des Antragstellers leide der Bescheid an inhaltlichen Mängeln. Der beschriebene Sachverhalt entspreche nicht den Tatsachen, die erfolgte Bestrafung beruhe auf einem Fehler. Das ausgesprochene Verbot sei daher nicht rechtmäßig, zumal die Waffen seit 2000 im Waffenhandelsbetrieb nach dem vorgeschriebenen Verwahrkonzept gelagert worden und auch sonst keine Umstände ersichtlich seien, welche eine Regelvermutung der Unzuverlässigkeit rechtfertigen würden. Der Sachbearbeiter der Antragsgegnerin, der nach einer Waffenkontrolle den zur Verurteilung führenden Sachverhalt angezeigt habe, kenne den Antragsteller und dessen Ehefrau schon lange und habe genau gewusst, welche Auswirkungen der Inhalt eines solchen vorverurteilenden und sich objektiven Aussagen verweigernden Schreibens habe.
Mit Schriftsatz vom 26. September 2017 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen, und verteidigte ihren Bescheid unter Verweis auf die dort angeführte Argumentation.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren, in den Verfahren M 7 K 17.4277, M 7 K 17.4279 und M 7 S. 17.4280 sowie die vorgelegten Behördenakten in den genannten Verfahren ergänzend Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg,
1.Der Antrag ist sachdienlich dahingehend auszulegen (§ 86 Abs. 1 und 3, § 88 VwGO i.V.m. dem Rechtsgedanken der §§ 133, 157 BGB), dass die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren M 7 K 17.4277 hinsichtlich der Nr. 1 des Bescheids vom 8. August 2017 wiederhergestellt (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und hinsichtlich dessen Nr. 3 angeordnet (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwGO) werden soll. Damit wäre das verfolgte Rechtsschutzziel des Antragstellers inklusive „Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen“ vollumfänglich erfüllt, weil der Bescheid bei Stattgabe des Antrags nicht mehr vollstreckbar wäre, vgl. Art. 19 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – VwZVG.
2.Der so zu verstehende Antrag ist unbegründet.
2.1 Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Nr. 1 des Bescheids vom 8. August 2017 unter Verweis auf das hohe öffentliche Sicherheitsinteresse im Bereich des Waffenrechts den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet (vgl. zu den – nicht zu hoch anzusetzenden – Anforderungen im Einzelnen Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43).
2.2 Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem kraft Gesetzes bestehenden beziehungsweise von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer (dann reinen) Interessenabwägung.
Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt die summarische Prüfung, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 8. August 2017 bestehen, so dass dieser die Rechte des Antragstellers voraussichtlich nicht verletzt und die Hauptsacheklage mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
2.2.1 Das in Nr. 1 des Bescheids angeordnete Verbot ist, soweit es Besitz und Erwerb erlaubnisfreier Waffen und erlaubnisfreier Munition umfasst, rechtmäßig.
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Dabei beurteilt sich der Begriff der Zuverlässigkeit ebenso nach § 5 WaffG wie im Bereich der erlaubnispflichtigen Waffen (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2014 – 21 ZB 13.1781 – juris Rn. 13 ff. m.w.N.). Das erteilte Waffenbesitzverbot kann daher sowohl auf den absoluten Unzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG als auch den Regelunzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG gestützt werden.
Der Antragsteller unterfällt dem Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG, weil der von ihm am 24. März 2014 vorgenommene Verkauf und seine anschließend im Rahmen des Straf-, Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens getätigten Einlassungen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen oder Munition Personen überlassen wird, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
Zur Beurteilung des Unzuverlässigkeitsgrunds des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen eine Prognose zu erstellen und der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12; B.v. 4.12.2013 – 21 CS 13.1969 – juris Rn. 14 mit Hinweis auf stRspr des BVerwG z.B. B.v. 31.1.2008 – 6 B 4/08 – juris Rn. 5). Bloße Vermutungen reichen hingegen nicht.
Ein solches schon mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko ist beim Antragsteller angesichts der für ihn erteilten Stellvertretererlaubnis und seiner Tätigkeit im Waffengeschäft seiner Ehefrau nochmals deutlich erhöht. Er hat Zugriff auf eine Vielzahl von Waffen und Munition. Umso höhere Anforderungen sind an ihn beziehungsweise daran zu stellen, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgeht. Solchen Anforderungen wird der Antragsteller durch sein Verhalten nicht gerecht; ein entsprechendes Vertrauen, dass er sich künftig absolut waffenrechtskonform verhält, besteht nicht. Im Gegenteil zeigt der Verkaufsvorgang vom 24. März 2014, dass es der Antragsteller mit den Vorgaben des Waffenrechts „nicht so genau nimmt“ und letztendlich zu sorglos agiert. Schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht München am 31. Januar 2017 räumte er laut Urteilsgründen ein, sich die Waffenbesitzkarte seines Kunden „vor dem Erwerb der Selbstladebüchse nicht genau angeschaut“ zu haben. Weiter gab er an: „Im Übrigen würden in allgemeinen Unterlagen die Begriffe aus dem Waffengesetz auch nicht exakt scharf voneinander getrennt. Er habe sich deshalb keine Gedanken gemacht, ob die Waffenbesitzkarte, in deren Besitz der Kunde war, ausgereicht hat, um die Selbstladebüchse erwerben zu dürfen. Er habe den Kunden als zuverlässig gekannt und auch schon verschiedentlich auf dem Schießstand mit einer derartigen Waffe angetroffen“. Dieses mangelnde Problem- und damit auch Gefahrenbewusstsein sowie die darin begründete, den Anforderungen des Waffenrechts nicht gerecht werdende Einstellung setzt sich auch im Vorbringen zum verfahrensgegenständlichen Antrag fort. Anstatt kritisch zu reflektieren, zieht der Antragsteller den rechtskräftig abgeurteilten Sachverhalt in Zweifel und macht es zudem dem betreffenden Sachbearbeiter zum Vorwurf, dass dieser den während einer Waffenkontrolle zu Tage tretenden Verstoß – aus den ihm obliegenden, gesetzlichen Vorgaben heraus – zur Anzeige gebracht hat. All dies belegt, dass der Antragsteller das für einen Waffenbesitz oder gar Waffenhandel notwendige Vertrauen nicht verdient. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen, wenn man berücksichtigt, dass die auf ihn ausgestellte Stellvertretererlaubnis ebenfalls widerrufen wurde – so dass zumindest die Gefahr, dass der Antragsteller weiterhin Zugriff auf eine Vielzahl von Waffen hat, geringer werden würde. Zum einen ist dieser Widerruf noch nicht bestandskräftig. Zum anderen ist – gerade angesichts der eben geschilderten Einstellung des Antragstellers – zu befürchten, dass er die sich aus dem Widerruf ergebenden rechtlichen Konsequenzen ebenso wenig zuverlässig befolgt, zumal er angesichts des Waffenhandelsbetriebs seiner Ehefrau rein faktisch betrachtet wohl auch weiterhin erleichterten Zugang zu Waffen hat.
Ebenso ist der Antragsteller aufgrund des Regelunzuverlässigkeitstatbestands nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG waffenrechtlich unzuverlässig. Er ist aufgrund eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen, mithin weit mehr als 60 Tagessätzen, verurteilt worden. Das Urteil wurde erst vor kurzem rechtskräftig, so dass seit der Verurteilung noch keine fünf Jahre verstrichen sind. Die Regelvermutung ist auch nicht entkräftet. Schon aus den eben zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG erörterten – und auch tatbezogenen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 11.5.2009 – 21 CS 09.520 – juris Rn. 4) – Umständen wird deutlich, dass beim Antragsteller keinerlei Anhaltspunkte zu erkennen sind, welche die Regelvermutung widerlegen könnten.
Der Antragsgegner hat sein ihm bei der Entscheidung nach § 41 Abs. 1 WaffG zukommendes Ermessen erkannt und es im Sinne von Art. 40 BayVwVfG im Rahmen der gesetzlichen Grenzen – wenn auch mit sehr knapper Begründung – ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Ebenso ist das ausgesprochene Verbot verhältnismäßig. Im Hinblick auf den Zweck des Waffengesetzes, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können (BayVGH, B.v. 19.3.2010 – 21 CS 10.59 – juris Rn. 14), ist das strafbewehrte Besitz- und Erwerbsverbot (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG) ein geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr. Ein milderes Mittel, das gleichermaßen geeignet wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist das Verbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG selbst dann noch gerechtfertigt beziehungsweise verhältnismäßig, wenn man berücksichtigt, dass der Antragsteller infolge des Widerrufs der Stellvertretererlaubnis nicht mehr im Waffenhandel seiner Ehefrau tätig werden darf. Zwar verringert sich die vom Antragsteller ausgehende Gefahr dadurch etwas; dennoch verbleibt angesichts seiner Einstellung und Verhaltensweisen weiterhin eine signifikante Gefahr, dass er sich auch künftig nicht an die waffenrechtlichen Vorgaben halten wird – zumal er über seine Ehefrau rein faktisch betrachtet auch zukünftig erleichterten Zugriff auf Waffen haben dürfte (s.o.). Da der Antragsteller auch nicht selbst Inhaber des Waffenhandelsbetriebs ist, laut festgestellten persönlichen Verhältnissen im Urteil des Amtsgerichts München eine Rente bezieht und (nur) „daneben im Betrieb seiner Frau mitarbeitet“, ergibt sich im Hinblick auf Belange der beruflichen Existenz schon allein deshalb nichts anderes.
2.2.2 Diesen Erwägungen folgend ist auch das ebenfalls in Nr. 1 des Bescheids vom 8. August 2017 verfügte Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen gemäß § 41 Abs. 2 WaffG rechtmäßig. Dabei führt der Umstand, dass die Antragsgegnerin in Nr. 1 des Bescheids entgegen des Wortlauts von § 41 Abs. 1 und 2 WaffG zudem den – bereits aus der allgemeinen gesetzlichen Systematik folgenden – Erwerb von erlaubnispflichtigen Waffen verboten hat, zu keinem anderen Ergebnis. Denn es ist insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis oder jedenfalls keine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers zu erkennen, welche der Hauptsacheklage insoweit zum Erfolg verhelfen würde.
2.2.3 Für eine Rechtswidrigkeit der in Nr. 3 des Bescheids getroffenen Kostenentscheidung ist nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen.
2.4 Damit überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug des verfahrensgegenständlichen Bescheids vom 8. August 2017. Gründe, die im Wege einer ergänzenden Interessenabwägung ausnahmsweise trotz der mangelnden Erfolgsaussichten der Hauptsache für eine Anordnung beziehungsweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sprechen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. dazu auch die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit unter 2.2.1).
3. Damit war der Antrag insgesamt abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG.