Verwaltungsrecht

Vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren – Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung

Aktenzeichen  B 1 X 17.295

Datum:
19.4.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 133296
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VereinsG § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2, Art. 13, Art. 14
StPO § 94

 

Leitsatz

Die Begriffe “Mitglied” oder “Hintermann” gem. § 4 Abs. 4 S. 2 VereinsG sind in dem Sinne auszulegen, dass sich Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen gegen solche Personen richten dürfen, bei denen aufgrund äußerer Umstände die Annahme berechtigt ist, dass sie, auch wenn sie sich nach außen hin nicht offiziell in der Vereinsarbeit exponieren, gleichwohl ideologisch und/oder organisatorisch Wesentliches für den Verein leisten. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Im Zusammenhang mit einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Verein … e V)wird
1. die Durchsuchung der Wohnräume des Herrn … einschließlich aller genutzten Nebengelasse im Anwesen …
2.die Durchsuchung des Kraftfahrzeuges PKW … mit dem amtlichen Kennzeichen
3.die Nachschau in und unter der Kleidung des Antragsgegners zum Zwecke des Auffindens versteckter Gegenstände (insbesondere Mobiltelefone, kleine Speichermedien, klassische Adressbücher), sowie
4.für den Fall, dass sie nicht freiwillig herausgegeben werden, nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG die Beschlagnahme der Gegenstände und Unterlagen, die bei den unter 1. bis 3. beantragten Maßnahmen vorgefunden werden und die als Beweismittel in dem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Verein … ( … e V) von Bedeutung sein können durch die … und/oder von ihr beauftragte Dienststellen der Landespolizei angeordnet. Verschlossene Türen und Behältnisse dürfen geöffnet werden.
Diese Anordnung bezieht sich insbesondere auf
– Vereinsunterlagen, Kontaktübersichten, Verteiler- und Telefonlisten,
– Korrespondenz zwischen Vereinsmitgliedern,
– Unterlagen, die auf Verbindungen des … e.V. zu … M. e. V. hindeuten,
– sämtliche Hinweise, die auf die Bildung einer bewaffneten Bürgerwehr hindeuten,
– sämtliche Hinweise, die auf mögliches bewaffnetes Vorgehen gegen politische Mandatsträger, Flüchtlinge, Personen islamischen Glaubens oder andere Personengruppen hindeuten,
– sämtliche Hinweise auf Verbindungen zur rechtsextremistischen Szene, sämtliche Unterlagen mit rassistischen, antisemitischen, islamfeindlichen oder sonstig menschenverachtenden oder strafbaren Inhalten,
– alle legal besessenen Schusswaffen sowie
– sämtliche illegalen Waffen.
II. Herrn … sind eine Ausfertigung dieser Anordnung und ein Abdruck der Antragsschrift der … vom … vor Beginn der Durchsuchung gegen Zustellungsurkunde zuzustellen, sofern er anwesend ist.
III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Nach den vorliegenden Unterlagen hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr am 31.03.2017 gegen den Verein … (nachfolgend … eV) nach §§ 4 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz -VereinsG) vom 05.08.1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 10.03.2017 (BGBl. I S. 419) geändert wurde, ein vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, da es zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür sieht, dass sich der Zweck des … e.V. gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richtet (Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und 3 VereinsG). Es besteht danach der Anfangsverdacht, dass der … e.V. entgegen seinem Satzungszweck als … auch das Ziel verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Aussagen von „…-M. – zur Förderung staatsbürgerlicher Anliegen e.V.“ (nachfolgend …-M.) zum Widerstand gegen die bestehende staatliche Ordnung unter Einbeziehung von Selbstjustiz sowie zur Überwindung der bestehenden staatlichen Ordnung einschließlich der Bildung von Bürgerwehren praktisch umzusetzen und mittels Waffengewalt gegen Minderheiten oder politische Repräsentanten des Staates vorzugehen.
Es wird dargelegt, dass es sich bei dem … e.V. um einen Verein i.S.d. § 2 VereinsG handelt. Er wurde am 11.12.2011 als die … e.V. in Gründung“ gegründet und am 20.04.2012 in das Vereinsregister des Amtsgerichts … unter der Nr. VR … eingetragen; er ist Mitglied im … e.v.“ (Vereins-Nr. V…). Der … e.V. erfüllt die Mindestvoraussetzungen für einen Verein i.S.d. Vereinsgesetzes (Satzung, Vorstand, gemeinsamer Vereinszweck). Regelmäßige Mitgliederversammlungen und die Vertretung des Vereins nach außen durch den Vorstand werden in der Satzung geregelt.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr legt in der Einleitungsverfügung seine sachliche und örtliche Zuständigkeit dar und führt insbesondere aus, aus welchen Gründen der Verdacht besteht, dass der … e.V. entgegen seinem Vereinszweck nicht nur der Ausübung und Förderung des Schießsports dient, sondern auch das Ziel verfolgt, verfassungswidrige Aussagen von …-M. zum Widerstand gegen die bestehende staatliche Ordnung durch Selbstjustiz sowie zur Überwindung der bestehenden staatlichen Ordnung einschließlich der Bildung von Bürgerwehren, praktisch umzusetzen. Danach handle es sich nach § 2 der Vereinssatzung vorgeblich um einen Verein, dessen Zweck die Ausübung und Förderung des Schießsports allgemein, sowie des praktischen Schießens gemäß den internationalen Richtlinien, angepasst an deutsches Recht, zum Zwecke des sportlichen Wettbewerbs auf Grundlage der jeweils genehmigten Sportordnung ist. Eine Ausbildung zur kampfmäßigen Verwendung von Schusswaffen und zum Zwecke der Selbstverteidigung werde vom Verein nach seiner Satzung nicht geduldet. Da Vereine mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung ihre eigentlichen Ziele meist zu verheimlichen versuchten, seien diese entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 14.5.2014 – 6 A 3.13, BeckRS 2014, 55493, BAYERN.RECHT) aus einem Auftreten in der Öffentlichkeit sowie den Äußerungen und den Grundeinstellungen ihrer Funktionsträger abzuleiten. Der Verdacht, dass es sich bei dem … e.V. nicht um einen Verein handelt, dessen Zweck und Tätigkeit schwerpunktmäßig im Ausüben des Schießsports liegt, stütze sich maßgeblich auf die engen personellen Überschneidungen zwischen Mitgliedern des … e.V. und der … M., aus Vereinsaustritten von Gründungsmitgliedern kurz nach Gründung des … e.V. sowie der für den Verein angeschafften Art und Anzahl von Waffen. Nach den Beobachtungen des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz bestünden zahlreiche Überschneidungen zwischen denjenigen Personen, die sowohl innerhalb des Vereinsgefüges des … e.V. als auch der … M. eine herausgehobene Stellung bekleiden. Insbesondere werde auf die herausgehobene Stellung von Herrn … hingewiesen, der in beiden Vereinen die zentrale Führungs- und Steuerungsfunktion innehabe. Diese Überschneidungen werden umfassend dargestellt. Ebenso werden die extremistische Ausrichtung von … M. und die von diesem Verein vertretenen Positionen, Ansichten und Äußerungen bei öffentlichen Veranstaltungen ausführlich geschildert. Die extremistischen, als verfassungsfeindlich einzustufenden, Positionen der … M. würden wesentlich von Herrn … geprägt. Sie müssten aufgrund der steuernden Einflussnahme von Herrn … sowie der weiteren engen personellen Verflechtungen zwischen den beiden Organisationen sowohl dem … e.V. als auch der … M. zugerechnet werden.
Im Einzelnen wird ausgeführt, welche der in beiden Organisationen maßgeblichen und aktiven Personen legal im Besitz von Schusswaffen seien oder zumindest über ihre Mitgliedschaft im … e.V. Zugriff auf Schusswaffen hätten.
Das Ministerium sieht weitere Indizien für die verfassungsfeindliche Zielrichtung des Vereins darin, dass Herr … in einer für Schützenvereine ungewöhnlichen Weise den Fokus des … e.V. auf die Werbung neuer Mitglieder lege, um möglichst viele Waffen beschaffen zu können, wobei sich die neuen Mitglieder hauptsächlich aus dem persönlichen Umfeld von Herrn … und den übrigen Vereinsmitgliedern bzw. dem Teilnehmerkreis der Versammlungen von … M. rekrutierten sowie dem hauptsächlichen Interesse an großkalibrigen Schusswaffen und halbautomatischen Scharfschützengewehren. Der … e.V. lehne die bestehende verfassungsmäßige Ordnung nicht lediglich ab; vielmehr bestehe – wie dargelegt wird – der Verdacht, dass die Verwirklichung der verfassungsfeindlichen Ziele von … M. kämpferisch-aggressiv verwirklicht werden solle.
Daneben bestehe der Verdacht, dass Zweck und Tätigkeit des … e.V. auch gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoße und damit ein Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 VereinsG erfüllt werde. Im Rahmen von Versammlungen von … M. sei offen gegen Flüchtlinge, insbesondere muslimischen Glaubens gehetzt worden und Selbstjustiz angedroht sowie die Schaffung von Bürgerwehren gefordert worden.
Mit Schreiben vom 13.04.2017, eingegangen am 18.04.2017, beantragte die … beim Verwaltungsgericht Bayreuth,
1.die Durchsuchung der Wohnräume des Herrn … einschließlich aller genutzten Nebengelasse im Anwesen …,
2.die Durchsuchung des Kraftfahrzeuges PKW … mit dem amtlichen Kennzeichen
3. die Nachschau in und unter der Kleidung des Antragsgegners zum Zwecke des Auffindens versteckter Gegenstände (insbesondere Mobiltelefone, kleine Speichermedien, klassische Adressbücher),
4.für den Fall, dass sie nicht freiwillig herausgegeben werden, nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG die Beschlagnahme der Gegenstände und Unterlagen, die bei den unter 1. bis 3. beantragten Maßnahmen vorgefunden werden und die als Beweismittel in dem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den … e.V. von Bedeutung sein können,
anzuordnen.
Zur Begründung wird unter Bezugnahme auf die angeführte Einleitungsverfügung des Bayer. Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 31.03.2017 im Wesentlichen vorgetragen, die Durchsuchung sei zur Auffindung von Beweismitteln notwendig, die im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren gegen den … e.V. von Bedeutung seien und der Vorbereitung einer Verbotsverfügung gegen den … e.V. dienen könnten.
Dabei konzentriere sich die Beschlagnahme der Gegenstände und Unterlagen insbesondere auf
– Vereinsunterlagen, Kontaktübersichten, Verteiler- und Telefonlisten,
– Korrespondenz zwischen Vereinsmitgliedern,
– Unterlagen, die auf Verbindungen des … e.V. zu … M. hindeuten,
– sämtliche Hinweise, die auf die Bildung einer bewaffneten Bürgerwehr hindeuten,
– sämtliche Hinweise, die auf mögliches bewaffnetes Vorgehen gegen politische Mandatsträger, Flüchtlinge, Personen islamischen Glaubens oder andere Personengruppen hindeuten,
– sämtliche Hinweise auf Verbindungen zur rechtsextremistischen Szene, sämtliche Unterlagen mit rassistischen, antisemitischen, islamfeindlichen oder sonstig menschenverachtenden oder strafbaren Inhalten,
– alle legal besessenen Schusswaffen sowie
– sämtliche illegalen Waffen.
Gegen den … e.V. würden derzeit durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vereinsrechtliche Ermittlungen geführt. Auf die Einleitungsverfügung vom 31.03.2017 wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Es bestünden hinreichende Anhaltspunkte, dass im Zusammenhang mit den beantragten Durchsuchungsmaßnahmen beim Antragsgegner Beweismittel gefunden würden, die im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den … e.V. von Relevanz seien. Beim Antragsgegner handle es sich nach den vorliegenden Erkenntnissen um ein Mitglied im … e.V., das im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.01.2017 viermal an Schießveranstaltungen auf der Schießanlage der „Schützengesellschaft … e.V.“ in … teilgenommen habe. Vor dem Hintergrund seiner Mitgliedschaft im … e.V. bestünden hinreichende Hinweise, dass bei der Untersuchung der Räumlichkeiten Beweismittel der im Antrag bezeichneten Art gefunden würden. Der Antragsgegner verfüge über eine Waffenbesitzkarte und besitze zahlreiche legale Schusswaffen, mit denen eine Verwirklichung der verfassungswidrigen Aussagen von … M. in die Tat umgesetzt werden könnten. Die Durchsuchung sei verhältnismäßig. Ein milderes Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels sei nicht ersichtlich; die Sicherstellung könne nur effektiv durchgeführt werden, wenn die Durchsuchung in dem beantragten Umfang stattfinde. Die Entscheidung sei ohne Anhörung des Antragsgegners geboten, da ansonsten der angestrebte Zweck vereitelt werden könne.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorbringen der … und die ihrem Antrag beigefügten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Der von der zuständigen Behörde (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 AGVereinsG) gestellte Antrag ist zulässig und begründet.
Das Verwaltungsgericht Bayreuth ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG örtlich zuständig, weil die Durchsuchung und Beschlagnahme im Gerichtsbezirk stattfinden soll. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG entscheidet der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts als gesetzlicher Einzelrichter. Die Vorsitzende der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Bayreuth ist gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 Vereinsgesetz (VereinsG) i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Bayreuth in der derzeit geltenden Fassung für den Erlass der beantragten Durchsuchungsanordnung zuständig und wird bei Abwesenheit oder Verhinderung nach Ziffer IV 2a des Geschäftsverteilungsplans der 1. Kammer für das Jahr 2017 durch den erkennenden Richter vertreten.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung liegen im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses vor; die Durchsuchungsmaßnahmen dürfen sich insbesondere gegen den Antragsgegner als Mitglied des … e.V. oder Hintermann dieser Organisation richten. Auf den Durchsuchungsantrag und dessen überzeugende Begründung wird hierzu Bezug genommen. Ergänzend ist zur Begründung dieser Anordnung folgendes auszuführen:
Nach § 4 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 VereinsG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der zuständigen Behörde eine Durchsuchung von Räumen und Sachen eines Mitglieds oder Hintermanns des Vereins anordnen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Gegenständen führen werde, die als Beweismittel in einem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren von Bedeutung sein können. Organisationsstrukturen von Vereinen, die im Verdacht stehen, dass ihr Zweck oder ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider laufen oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten könnten, werden häufig verschleiert. Zum Teil werden keine Mitgliederlisten geführt.
Vor diesem Hintergrund sind die Begriffe „Mitglied“ oder „Hintermann“ im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG in dem Sinne auszulegen, dass sich Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen gegen solche Personen richten dürfen, bei denen aufgrund äußerer Umstände die Annahme berechtigt ist, dass sie, auch wenn sie sich nach außen hin nicht offiziell in der Vereinsarbeit exponieren, gleichwohl ideologisch und/oder organisatorisch Wesentliches für den Verein leisten (vgl. BayVGH, B.v. 11.02.2009 – 4 C 08.2891- 4 C 08.2891, BeckRS 2009, 42984, BAYERN.RECHT).
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die beantragte Durchsuchung von Wohnräumen einschließlich Nebengelassen und dem Fahrzeug des Antragsgegners als Mitglied oder Hintermann des Vereins … e.V zum Auffinden von Gegenständen führen kann, die im Zusammenhang mit dem gegen diesen Verein gerichteten Verbotsverfahren als Beweismittel von Bedeutung sein können (§ 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG). Die beantragte Durchsuchung des Antragsgegners und die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, sind gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 4 VereinsG gerechtfertigt (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2008 – 4 C 08.1341 – juris Rn. 14 ff.; VGH BW, B.v. 27.10.2011 – 1 S 1864/11 – juris Rn. 10a; VG München, B.v. 9.11.2016 – 7 E 16.4937, BeckRS 2016, 54741, BAYERN.RECHT).
Der Antragsgegner hat nach den Feststellungen des Antragstellers im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.01.2017 mehrfach an Schießveranstaltungen des … e.V. in der Schießanlage der Schützengesellschaft … e.V. teilgenommen und ist deshalb zumindest als Hintermann i.S.d. § 4 Abs. 4 VereinsG einzustufen.
Die Beschlagnahme von bei der Durchsuchung aufgefundenem weiteren Beweismaterial wird gemäß § 4 Abs. 2 und 4 Satz 1 VereinsG, § 94 StPO im tenorierten Umfang für den Fall angeordnet, dass der Antragsgegner die Gegenstände nicht freiwillig herausgibt (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2002 – 4 C 02.2478 – juris Rn. 22).
Die Durchsuchung und Beschlagnahme verstoßen auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfG, B.v. 26.10.2011 – 2 BvR 1774/10 – Rn. 26, B.v. 27.5.1997 – 2 BvR 1992/92 – juris 1. Ls, Rn. 24). Sie versprechen Erfolg und sind im Rahmen der vereinsrechtlichen Ermittlungen auch erforderlich, da andere, weniger einschneidende Mittel, um an die erwartungsgemäß zu gewinnenden Beweismittel und Vermögensgegenstände zu gelangen, nicht ersichtlich sind. Schließlich steht die Schwere dieser grundgesetzlichen Eingriffe in Art. 13 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 11.7.2008 – 2 BvR 2016/06 – juris Rn. 16 ff.), Art. 2 Abs. 1 GG in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck, das Vereinsverbot durchzusetzen und weitere Beweismittel zu erlangen.
Die gemäß Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich gebotene Anhörung des Antragsgegners vor Erlass des vorliegenden Beschlusses unterbleibt, da andernfalls die Gelegenheit bestünde, einschlägige Vermögensgegenstände und Beweismittel beiseite zu schaffen und damit der Zweck der angeordneten Durchsuchung gefährdet würde (vgl. BVerfG, B.v. 16.6.1981 – 1 BvR 1094/80 – juris Rn. 54 m.w.N.). In diesem Fall ist eine Verweisung des Betroffenen auf nachträgliche Äußerungen bzw. Rechtsmittel mit dem Grundgesetz vereinbar. Diese besondere Verfahrenslage rechtfertigt es auch, die Zustellung der gerichtlichen Durchsuchungsanordnung entsprechend § 114a StPO und gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 176 und 177 ff. ZPO durch die … bzw. die Polizei in Amtshilfe vorzunehmen, wie in Ziffer II dieser Anordnung vorgesehen.
Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 4, § 156 VwGO waren die Kosten dem Antragsgegner als Veranlasser der Maßnahme aufzuerlegen. Gerichtsgebühren fallen nicht an.

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